Full text : Wichtige Aufgaben der materiellen Fürsorge

Maßnahmen  gegen  Arbeitsscheue  und  säumige  Ünterhaltspflichtige
  nach  der  Michsfürsorge-Verordnung  CR  F.  D.)
und  dem  I^eichsstrafgesetzbuch  C'R.  6t.  G.  B.).
Don  ©tabtraf  Dr.  3oDi),  Hamm.
Die  Verpflichtung  der  Allgemeinheit  zur  Unterftüßung  eines
Hilfsdedürftigen  gehört  zu  den  öffentlich-rechtlichen  Fürsorgeaufgaben, ­
  wie  sie  im  §  1  der  R.  F.  23.  im  einzelnen  normiert  sind.  Die
Unterstützungspflicht  liegt  dem  Fürsorgeverbande  ob.  Voraussetzung,
Maß  und  Art  der  Fürsorge  sind  im  Rahmen  der  reichsrechtlichen  Vorschriften ­
  den  Ländern  überlassen  (§  6  R.  F.  V.).  Gleichwohl  sind  besonders ­
  wichtige  Bestimmungen  grundsätzlicher  Art  in  der  R.  F.  V.
selbst  niedergelegt.  Dahin  gehört  vor  allem  der  Grundsatz  der  Arbeitsmtd
  Unterhaltspflicht  des  Hilfsbedürftigen  nach  §  19  ff.  der  R.  F.  V.
Die  Arbeitspflicht  fund  ebenso  die  Unterhaltspflicht)  ist  eine  öffentlichrechtliche
  Verpflichtung  des  Hilfsbedürftigen  gegenüber  der  Zlllgemeinheit,
  die  durch  den  Fürsorgeverband  vertreten  wird.  Der  Fürsorgeverband ­
  kann  beanspruchen,  daß  der  Hilfsbedürftige  feine  Arbeitskraft ­
  nutzbar  macht  und  deren  Ertrag  zum  Unterhalt  der  eigenen
Person  und  seiner  unterhaltsberechtigten  Angehörigen  so  verwendet,
daß  der  Fürsorgeverband  möglichst  von  2lnsprüchen  verschont  bleibt.
Ebenso  §  7  der  Reichsgrundsätze:  „Jeder  Hilfsbedürftige,  auch  der
nicht  voll  erwerbsfähige,  hat  seine  Arbeitskraft  zur  Beschaffung  des
notwendigen  Lebensbedarfs  für  sich  und  seine  unterhaltsberechtigten
Angehörigen  einzusetzen."  Voraussetzung  für  die  Entstehung  des
öffentlich-rechtlichen  Anspruchs  der  Arbeits-  und  Unterhaltspflicht  ist
die  Tatsache  der  Hilfsbedürftigkeit,  die  gleichzeitig  die  Fürsorgepflicht
der  Allgemeinheit  sdes  Fürsorgeverbandes)  auslöst.  Arbeits-  und
Unterhaltspflicht  stehen  demnach  mit  der  Unterstützungspflicht  des
Ftirforgeverbandes  in  engster  Beziehung.
Beide  Verpflichtungen,  die  öffentlich-rechtliche  Arbeitspflicht  des
Bedürftigen  sowie  die  Unterstützungspflicht  des  Fürsorgeverbandes
können  ineinander  übergehen.  Das  ist  der  Fall  bei  der  sogenannten
Arbeitsfürsorge.  Diese  bildet  eine  besondere  Art  der  öffentlich-rechtlichen ­
  Unterstützung.  Sie  soll  dem  Hilfsbedürftigen  die  Möglichkeit
geben,  seine  wenn  auch  beschränkte  Arbeitskraft  voll  auszunutzen  und
so  wenigstens  einen  Teil  seines  Unterhalts  selbst  zu  verdienen.  Das

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