Maßnahmen gegen Arbeitsscheue und säumige Ünterhaltspflichtige
nach der Michsfürsorge-Verordnung CR F. D.)
und dem I^eichsstrafgesetzbuch C'R. 6t. G. B.).
Don ©tabtraf Dr. 3oDi), Hamm.
Die Verpflichtung der Allgemeinheit zur Unterftüßung eines
Hilfsdedürftigen gehört zu den öffentlich-rechtlichen Fürsorgeaufgaben,
wie sie im § 1 der R. F. 23. im einzelnen normiert sind. Die
Unterstützungspflicht liegt dem Fürsorgeverbande ob. Voraussetzung,
Maß und Art der Fürsorge sind im Rahmen der reichsrechtlichen Vorschriften
den Ländern überlassen (§ 6 R. F. V.). Gleichwohl sind besonders
wichtige Bestimmungen grundsätzlicher Art in der R. F. V.
selbst niedergelegt. Dahin gehört vor allem der Grundsatz der Arbeitsmtd
Unterhaltspflicht des Hilfsbedürftigen nach § 19 ff. der R. F. V.
Die Arbeitspflicht fund ebenso die Unterhaltspflicht) ist eine öffentlichrechtliche
Verpflichtung des Hilfsbedürftigen gegenüber der Zlllgemeinheit,
die durch den Fürsorgeverband vertreten wird. Der Fürsorgeverband
kann beanspruchen, daß der Hilfsbedürftige feine Arbeitskraft
nutzbar macht und deren Ertrag zum Unterhalt der eigenen
Person und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen so verwendet,
daß der Fürsorgeverband möglichst von 2lnsprüchen verschont bleibt.
Ebenso § 7 der Reichsgrundsätze: „Jeder Hilfsbedürftige, auch der
nicht voll erwerbsfähige, hat seine Arbeitskraft zur Beschaffung des
notwendigen Lebensbedarfs für sich und seine unterhaltsberechtigten
Angehörigen einzusetzen." Voraussetzung für die Entstehung des
öffentlich-rechtlichen Anspruchs der Arbeits- und Unterhaltspflicht ist
die Tatsache der Hilfsbedürftigkeit, die gleichzeitig die Fürsorgepflicht
der Allgemeinheit sdes Fürsorgeverbandes) auslöst. Arbeits- und
Unterhaltspflicht stehen demnach mit der Unterstützungspflicht des
Ftirforgeverbandes in engster Beziehung.
Beide Verpflichtungen, die öffentlich-rechtliche Arbeitspflicht des
Bedürftigen sowie die Unterstützungspflicht des Fürsorgeverbandes
können ineinander übergehen. Das ist der Fall bei der sogenannten
Arbeitsfürsorge. Diese bildet eine besondere Art der öffentlich-rechtlichen
Unterstützung. Sie soll dem Hilfsbedürftigen die Möglichkeit
geben, seine wenn auch beschränkte Arbeitskraft voll auszunutzen und
so wenigstens einen Teil seines Unterhalts selbst zu verdienen. Das
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