Full text: Wichtige Aufgaben der materiellen Fürsorge

— 54 — 
schauung, die auch in der R. F. V. anerkannt ist, ist nunmehr sowohl 
die Arbeits- als auch die Unterhaltspflicht als eine öffentlich-rechtliche 
selbständige Verpflichtung eines jeden Unterstützungsempfängers fest 
gestellt. § 7 der Reichsgrundsätze sagt ausdrücklich, daß jeder Hilfs 
bedürftige, auch der nicht voll arbeitsfähige, feine Arbeitskraft zur 
Beschaffung des notwendigen Lebensbedarfs für sich (Arbeitspflicht) 
und feine unterhaltsberechtigten Angehörigen (Unterhaltspflicht) ein 
zusetzen hat. 
2. Die Einleitung sowohl wie die Anordnung der Unterbringung 
eines Arbeitsscheuen pp. ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, 
die verhindern sollen, daß in die subjektiven Rechte des einzelnen 
allzu scharf und unberechtigterweise eingegriffen wird. Diese Voraus 
setzungen sind folgende: 
a) Der Betroffene muß mit der eigenen Person der öffentlichen 
Fürsorge anheimfallen oder einen unterhaltsberechtigten Angehörigen 
anheimfallen lasten, 
b) Die Hilfsbedürftigkeit muß auf einem sittlichen Verschulden 
beruhen, 
c) Die Ablehnung der Arbeit oder die Vernachlässigung der 
Unterhaltspflicht muß eine beharrliche sein, 
d) Es dürfen keine der im § 21 der Pr. Ausf.-V. erwähnten Aus 
nahmefälle vorliegen. 
Zu a) Zu den Unterhaltsberechtigten gehört nunmehr auch das 
uneheliche Kind gegenüber seinem natürlichen Vater. Zur Erleich 
terung des Nachweises genügt eine öffentliche Urkunde über die 
Anerkennung der Unterhaltspflicht bzw. ein rechtskräftiges Urteil 
darüber. Die Fürsorge muß tatsächlich eintreten, drohende Hilfs 
bedürftigkeit genügt also nicht. 
Zu b) Als ein sittliches Verschulden wird man anzusehen haben 
Arbeitsscheu, Trunksucht, Spiel, Verschwendung usw., nicht aber 
bloße Verarmung aus eigener Schuld. Sittliches Verschulden liegt 
besonders nicht vor bei Erwerbsunfähigkeit. 
Zu c) Eine beharrliche Ablehnung der Arbeit bzw. eine beharr 
liche Entziehung der Unterhaltspflicht ist beispielsweise dann gegeben, 
wenn der Betroffene häufig seine Arbeitsstelle wechselt, um der 
Pfändung zu entgehen. 
Zu d) Als Ausnahmefälle, die die Einleitung von Zwangsmaß 
nahmen ausschließen, sind im § 21 der Pr. Aus.-D. folgende ange 
geben: 
1. Die Fürsorgebedürftigkeit darf nicht nur durch vorübergehende 
Umstände (z. B. kurze Krankheit) verursacht sein, 
2. Der Unterzubringende muß arbeits- und erwerbsfähig sein,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.