Full text : Versicherung und Wirtschaft

Einleitung.

§  l.
1.  Die  Bedeutung  -er  Begriffsbildung.
1.  Die  Mannigfaltigkeit  der  Erscheinungen  in  Gruppen
aufzulösen,  den  an  sich  fließenden  Vorstellungsinhalt  zu  umgrenzen, ­
  die  Vorstellung  in  ihre  Elemente  und  Merkmale  zu
scheiden,  das  Wesentliche  in  den  Begriff  aufzunehmen  und  so
die  Bedeutung  des  Namens  einer  Erscheinung  zu  begründen
—  Begriffsbildung  —,  ist  die  wichtige  Aufgabe  jeder  Wissenschaft. ­
  i)  —  Freilich  hat  die  Begriffsbildung  in  den  einzelnen
Wissenschaften  eine  verschiedene  Bedeutung.  Für  die  Rechtslehre ­
  bildet  sie  den  Ausgangspunkt  der  Erörterung,  für  die
Wirtschaftslehre  nur  einen  Durchgangspunkt;  Endpunkt,  Ziel
ist  sie  in  keiner  Wissenschaft.  Die  Begriffsbildung  ist  die  Domäne ­
  der  Rechtswissenschaft:  „durch  diese  führt  sie  zur  Erkenntnis
des  Rechtes". 2 )  Sie  baut  ein  System  von  Begriffen  auf,  um
daraus  wissenschaftliche  Folgerungen  zu  ziehen;  Armine  und
Prämissen  sind  ihr  Handwerkszeug.
Die  Wirtschastslehre  dagegen  will  aus  den  regelmäßigen
Massenerscheinungen  des  Wirtschaftslebens  eine  Theorie  der
Volkswirtschaftslehre  bilden;  sie  sucht  die  komplizierten  äußeren

y  Lierzu  und  zum  folgenden:  Schm  oller,  Artikel  „Volkswirtschaftslehre ­
  und  Methode"  im  Landwörterbuch  der  Staatswiffenschasten
(Jena  1911)  S.  4655ff.  und  Lexis,  Artikel  „Volkswirtschaftslehre"  im
Wörterbuch  der  Volkswirtschaft  (Jena  1911)  S.  1229  ff.
')  Stampe,  Unsere  Rechts-  und  Begriffsbildung  (Greifswald
1907)  S.  38.
            
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