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dem Risiko bestimmt wird, ein Unterscheidungsmerkmal nicht
geschaffen wird, liegt auf der Hand. Denn auch bei der Lotterie
erfolgt die Berechnung des Einsatzes nach dem Erwartungswert.
So nennt Vivante^) Versicherung „jenen Vertrag,
durch den eine Unternehmung sich zur Zahlung einer bestimmten
Summe beim Eintritt eines zufälligen Ereignisses verpflichtet
gegen eine Prämie, die nach der Wahrscheinlichkeit des Eintrittes
jenes Ereignisses berechnet ist". 5t a r u p 3() ) bezeichnet
die Versicherung als „die Art des Umsatzes, welche auf Assoziation
und Wahrscheinlichkeitsrechnung basiert ist und durch
einen Vertrag abgeschlossen wird, Police genannt, durch welche
der eine Kontrahent, der Versicherer, gegen eine Vergütung,
die man Versicherungssumme nennt, beim Eintreten einer gewissen
Eventualität zusichert".
Kapitel 3.
Der Eventualbe-arf.
8 5.
I. Die besondere Bedarfsdeckung.
1. Eine Eventualität, so führt Eobbi 3 Z aus, kann drei
verschiedene Wirkungen haben: Sie kann die Beziehung zwischen
den Bedürfnissen und den Befriedigungsmitteln unverändert
lassen; sie kann diese günstig beeinflussen, indem sie den Eütervorrat
der Wirtschaft vermehrt, oder sie kann durch Vermehrung
der Bedürfnisse ohne Veränderung der Befriedigungsmittel
(z. B. die Geburt eines Kindes) oder durch Verringerung
der Befriedigungsmittel (z. B. die Vernichtung eines Vermögenswertes
durch Feuer) auf die Wirtschaft ungünstig einwirken.
”) Der Versicherungsvertrag (Zeitschr. f. d. g. Handelsrecht. Bd.
XXXIX) 6. 463 ff.
80 ) Landbuch der Lebensversicherung (Leipzig 1885) S, I.
°') a. a. O. Nr. 75.