Full text: Versicherung und Wirtschaft

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nötig mache, oder den Erwerb hemme.Leris") be 
zeichnet 4 Merkmale für eine wirtschaftliche Organisation des 
Versicherungsbetriebes. Es sei eine Fürsorge für die Zukunft, 
'i> für den Ersatz eines möglichen Schadens, die Erlangung eines 
gewissen Sparergebnisses in der Zukunft, die Beschaffung eines 
gewissen künftigen Einkommens. Diese künftigen „Bedarfs 
fälle", die nicht für alle Versicherten mit Gewißheit eintreten, 
sondern in irgend einer Weise vom Zufall abhängen, nennt 
er „wirksame Versicherungsfälle". Eine Vielheit von Personen 
vereinigen sich unter der Bedingung, daß der Bedarf, d. i. die 
Belastung, die für einen Teil derselben durch wirksame Ver 
sicherungsfälle entsteht, durch die Gesamtheit getragen werde, 
indem Alle nach bestimmten Normen Beiträge leisten. Das 
Prinzip der Gleichheit von Leistung und Gegenleistung werde 
dadurch gewahrt, daß die Beiträge gleich seien der mathe 
matischen Erwartung der eventuell zu empfangenden Zahlung. 
„Man kann etwa sagen: Versicherung im wirtschaftlichen Sinne 
» ist die Organisation einer Vielheit von Personen zu dem Zweck 
rationeller nach dem lauschwirtschaftlichen Prinzip geregelter, 
also nicht karitativer Vorsorge für künftige Bedarfsfälle, die 
mit gewissen, annähernd feststellbaren Wahrscheinlichkeiten ein 
treten." 
Viktor E h r e n b e r g 42 ) bezeichnet jetzt die Versicherung 
als „soziale Veranstaltungen, welche bezwecken, einen zukünftigen 
ungewissen Vermögensbedarf in planmäßiger Weise durch Bei 
träge zahlreicher Personen zu decken". Auch für ihn bedeutet 
der Vermögensbedarf einen „Notstand", der bei der sogenannten 
8e ) Grundzüge S. 10. 
40 ) Äber das Erfordernis der Schützbarkeit des Vermögensbedarfs, 
sowie das der Planmäßigkeit vgl. Ehrenberg, Der Begriff des Ver 
sicherungsvertrages S- 165 u. 166 und Wörner a. a. O. S. 24. * 
") Artikel „Begriff" im Versicherungslexikon (Tübingen 1909) 
S. 214 ff. 
**) Artikel „Versicherungsrecht" im Landwörterbuch der Staats 
wissenschaften (Jena 1911) und Der Begriff des Versicherungsvertrages 
S. 163.
	        
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