Full text : Versicherung und Wirtschaft

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nötig  mache,  oder  den  Erwerb  hemme.Leris")  bezeichnet ­
  4  Merkmale  für  eine  wirtschaftliche  Organisation  des
Versicherungsbetriebes.  Es  sei  eine  Fürsorge  für  die  Zukunft,
'i>  für  den  Ersatz  eines  möglichen  Schadens,  die  Erlangung  eines
gewissen  Sparergebnisses  in  der  Zukunft,  die  Beschaffung  eines
gewissen  künftigen  Einkommens.  Diese  künftigen  „Bedarfsfälle", ­
  die  nicht  für  alle  Versicherten  mit  Gewißheit  eintreten,
sondern  in  irgend  einer  Weise  vom  Zufall  abhängen,  nennt
er  „wirksame  Versicherungsfälle".  Eine  Vielheit  von  Personen
vereinigen  sich  unter  der  Bedingung,  daß  der  Bedarf,  d.  i.  die
Belastung,  die  für  einen  Teil  derselben  durch  wirksame  Versicherungsfälle ­
  entsteht,  durch  die  Gesamtheit  getragen  werde,
indem  Alle  nach  bestimmten  Normen  Beiträge  leisten.  Das
Prinzip  der  Gleichheit  von  Leistung  und  Gegenleistung  werde
dadurch  gewahrt,  daß  die  Beiträge  gleich  seien  der  mathematischen ­
  Erwartung  der  eventuell  zu  empfangenden  Zahlung.
„Man  kann  etwa  sagen:  Versicherung  im  wirtschaftlichen  Sinne
»  ist  die  Organisation  einer  Vielheit  von  Personen  zu  dem  Zweck
rationeller  nach  dem  lauschwirtschaftlichen  Prinzip  geregelter,
also  nicht  karitativer  Vorsorge  für  künftige  Bedarfsfälle,  die
mit  gewissen,  annähernd  feststellbaren  Wahrscheinlichkeiten  eintreten." ­

Viktor  E  h  r  e  n  b  e  r  g 42 )  bezeichnet  jetzt  die  Versicherung
als  „soziale  Veranstaltungen,  welche  bezwecken,  einen  zukünftigen
ungewissen  Vermögensbedarf  in  planmäßiger  Weise  durch  Beiträge ­
  zahlreicher  Personen  zu  decken".  Auch  für  ihn  bedeutet
der  Vermögensbedarf  einen  „Notstand",  der  bei  der  sogenannten

8e )  Grundzüge  S.  10.
40 )  Äber  das  Erfordernis  der  Schützbarkeit  des  Vermögensbedarfs,
sowie  das  der  Planmäßigkeit  vgl.  Ehrenberg,  Der  Begriff  des  Versicherungsvertrages ­
  S-  165  u.  166  und  Wörner  a.  a.  O.  S.  24.  *
")  Artikel  „Begriff"  im  Versicherungslexikon  (Tübingen  1909)
S.  214  ff.
**)  Artikel  „Versicherungsrecht"  im  Landwörterbuch  der  Staatswissenschaften ­
  (Jena  1911)  und  Der  Begriff  des  Versicherungsvertrages
S.  163.
            
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