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Wenn somit das Versicherungsrisiko in den Mittelpunkt
gestellt ist, so bedeutet dies — im Gegensatz zu Ehrenberg,
G °) — daß es genügt, „wenn die Ungewißheit unmittelbar
bloß die Höhe des Versicherungsentgelts berührt, während
die Versicherungsleistung durchaus gewiß bleibt," wenn sie nur
das wirtschaftliche Verhältnis der beiden Vertragsleistungen betrifft.
Aber diese Eventualität ,,die Ungewißheit desjenigen
Umstandes, welcher nach dem Inhalt des Vertrags für die
Belastung des Versicherers entscheidend oder maßgebend ist" 61 )
vermag die Versicherung nicht von der Lotterie zu unterscheiden,
denn auch diese hängt „von ungewissen, das Vermögen oder
die Person des Versicherungsnehmers oder eines Dritten betreffenden
Umständen" ab. Deshalb hält Hupka das Sicherungsmotiv
für die Grundlage einer einheitlichen
B e g r i f f s b e st i m m u n g: „die Sicherungsabsicht des
einen Kontrahenten ist das caput et kunclamentum des allgemeinen
Begriffs der Versicherung, denn sie ist nicht nur ein
gemeinsames und wesentliches Merkmal aller Versicherungsverträge,
sondern zugleich das Einzige, das die Versicherungsgeschäfte
von den reinen Wagnisgeschäften scheidet." G2 ) Allen
Versicherungsverträgen, so führt Hupka aus, liegt der Gedanke
zugrunde, „ein Zndividium gegen die Wechselfälle der
ungewissen Zukunft wirtschaftlich sicherzustellen." Wenn jemand
eine Todesfallversicherung eingehe, so tue er es, um den Hinterbliebenen
oder sich selbst eine Deckung gegen „wirtschaftliche
Übel (Vermögensschäden oder Entbehrungen) zu verschaffen,
die in Zukunft, sei es vor oder nach dem Todesfall, sei es
aus einer bestimmten oder aus verschiedenen unbestimmten Ursachen,
entstehen können. „Bei den Erlebensversicherungen handelt
es sich also nahezu immer ausschließlich um die Deckung
für ungewisse, nach Ursache, Zeit und Gegenstand unbestimmte
Bedarfsfälle, die erst nach dem Versicherungsfall für die bezugsberechtigte
Person sich ergeben können."
so) Im Verstcherungslexikon S. 210.
«st Äupka a. a. O. S. 586.
«-) a. a. O. S. 576 f.