Full text : Versicherung und Wirtschaft

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Wenn  somit  das  Versicherungsrisiko  in  den  Mittelpunkt
gestellt  ist,  so  bedeutet  dies  —  im  Gegensatz  zu  Ehrenberg,
 G °)  —  daß  es  genügt,  „wenn  die  Ungewißheit  unmittelbar ­
  bloß  die  Höhe  des  Versicherungsentgelts  berührt,  während
die  Versicherungsleistung  durchaus  gewiß  bleibt,"  wenn  sie  nur
das  wirtschaftliche  Verhältnis  der  beiden  Vertragsleistungen  betrifft. ­
  Aber  diese  Eventualität  ,,die  Ungewißheit  desjenigen
Umstandes,  welcher  nach  dem  Inhalt  des  Vertrags  für  die
Belastung  des  Versicherers  entscheidend  oder  maßgebend  ist" 61 )
vermag  die  Versicherung  nicht  von  der  Lotterie  zu  unterscheiden,
denn  auch  diese  hängt  „von  ungewissen,  das  Vermögen  oder
die  Person  des  Versicherungsnehmers  oder  eines  Dritten  betreffenden ­
  Umständen"  ab.  Deshalb  hält  Hupka  das  Sicherungsmotiv ­
  für  die  Grundlage  einer  einheitlichen ­
  B  e  g  r  i  f  f  s  b  e  st  i  m  m  u  n  g:  „die  Sicherungsabsicht  des
einen  Kontrahenten  ist  das  caput  et  kunclamentum  des  allgemeinen ­
  Begriffs  der  Versicherung,  denn  sie  ist  nicht  nur  ein
gemeinsames  und  wesentliches  Merkmal  aller  Versicherungsverträge, ­
  sondern  zugleich  das  Einzige,  das  die  Versicherungsgeschäfte ­
  von  den  reinen  Wagnisgeschäften  scheidet." G2 )  Allen
Versicherungsverträgen,  so  führt  Hupka  aus,  liegt  der  Gedanke ­
  zugrunde,  „ein  Zndividium  gegen  die  Wechselfälle  der
ungewissen  Zukunft  wirtschaftlich  sicherzustellen."  Wenn  jemand
eine  Todesfallversicherung  eingehe,  so  tue  er  es,  um  den  Hinterbliebenen ­
  oder  sich  selbst  eine  Deckung  gegen  „wirtschaftliche
Übel  (Vermögensschäden  oder  Entbehrungen)  zu  verschaffen,
die  in  Zukunft,  sei  es  vor  oder  nach  dem  Todesfall,  sei  es
aus  einer  bestimmten  oder  aus  verschiedenen  unbestimmten  Ursachen, ­
  entstehen  können.  „Bei  den  Erlebensversicherungen  handelt ­
  es  sich  also  nahezu  immer  ausschließlich  um  die  Deckung
für  ungewisse,  nach  Ursache,  Zeit  und  Gegenstand  unbestimmte
Bedarfsfälle,  die  erst  nach  dem  Versicherungsfall  für  die  bezugsberechtigte ­
  Person  sich  ergeben  können."

so)  Im  Verstcherungslexikon  S.  210.
«st  Äupka  a.  a.  O.  S.  586.
«-)  a.  a.  O.  S.  576  f.
            
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