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ein Schutzmittel gegen die nachteiligen Folgen eines zufälligen
Geschehens hat nur die Verringerung der Befriedigungsmittel
berücksichtigt, die sie dann als vorhanden ansieht, „wenn entweder
eine ungünstige Vermögensänderung dadurch bewirkt oder
eine günstige Vermögensänderung dadurch gehindert wird."
Wenn sie nun diese „Gefahr" als Möglichkeit eines Vermögensschadens
bezeichnet, so faßt sie diesen „Schaden" im weitesten
Sinne: als Vermögenseinbutze (Verlust eines Vermögenswertes:
Haus, Forderung), als Vermögensaufwand (Alimentation,
Aussteuer, Haftpflichtleistung) und als Erwerbsentgang
(Vereitlung einer erhofften Vermögensoermehrung durch Hagelschlag,
Brand, Schiffsuntergang); Verlust der Erwerbsfähigkeit
(durch Unfall, Krankheit, Alter); Vereitelung der Ansammlung
eines Subftistenzkapitals für die Hinterbliebenen durch vorzeitigen
Tod. OK)
Schon Büsch 67 ) hatte die Assekuranz bezeichnet als die
„Gewährleistung von Ersatzmitteln für zufälligen Verlust, der
nicht mit Gewitzheit, wohl aber mit Wahrscheinlichkeit voraus
bestimmt werden kann".
$ tarnet 68 ) haben den Versicherungsvorgang so beschrieben:
„Zweck und Aufgabe der eigentlichen Versicherung
ist es, die dem Vermögen der Einzelnen, welche von derartigen
für sie zufälligen Verlusten wirklich betroffen werden, verderblichen
Folgen möglichst unschädlich zu machen. Das geschieht,
indem die Verluste auf eine zu diesem Zweck gebildete Gemeinschaft
Vieler Einzelner verteilt werden, welche denselben
ebenfalls ausgesetzt waren, aber tatsächlich nicht von ihnen
betroffen sind, so datz jedem Einzelnen an der Gemeinschaft
Beteiligten nur eine für sein Vermögen erträgliche Ausgabe
erwächst."
Adolph Wagners Definition lautet: „Versicherung
im wirtschaftlichen Sinn ist diejenige wirtschaftliche Einrichtung,
welche die nachteiligen Folgen (zukünftiger) einzelner, für den
m ) Ehrenberg, Verstcherungsrecht S. t ff.
67 ) Allgemeine Übersicht des Assekuranzwesens (Lamburg 1795) S.2.
ob) Das Versicherungswesen (Leipzig 1894) S. 2.