Full text : Versicherung und Wirtschaft

40

Sein  Tod  wird  daher  wirtschaftlich  nur  dann  bedeutungsvoll
sein,  wenn  solche  Umstände  vorhanden  waren,  wenn  er  produttions-,
  erwerbs-  oder  spartätig  war.  So  kann  auch  der
Verlust  der  Erwerbsfähigkeit,  der  Sparfähigkeit  nicht  allgemein
als  Begriffsmerkmal  dienen.  Die  Wertverlusttheorie  führt  zu
dem  Ergebnis,  daß  die  Versicherung  auf  fremdes  Leben  als
„ungereimt"  angesehen  wird. 77  78 )
§8.
II.  Das  Nichterreichen  eines  Sparziels.
1.  Schon  früher  haben  die  Juristen  den  Schadencharakter
der  Lebensversicherung  durch  eine  Theorie  von  der  Doppelnatur ­
  der  Lebensversicherung  zu  begründen  versucht,  nämlich
als  Sparkassenvertrag  mit  gleichzeitiger  Versicherung  gegen
den  in  der  Nichterreichung  eines  vorausbestimmten  Sparziels
liegenden  Schaden.^)
Sehen  wir,  wie  die  Schadensnatur  der  Lebensversicherung
auf  die  „Gefahr"  des  Nichterreichens  eines  Sparziels  begründet
wird.  Maltz 79 )  führt  aus:  „Die  Lebensversicherung  ist  derjenige ­
  Versicherungsvertrag,  welcher  den  Ersatz  eines  solchen
Nachteils  zum  Zweck  hat,  der  durch  das  gänzliche  oder  teilweise ­
  Aufhören  der  Lebenstätigkeit  oder  dadurch  veranlatzt
wird,  datz  der  Tod  eines  Menschen  abweichend  von  seiner
wahrscheinlichen  Lebensdauer  eintritt."  „Der  Zweck  also  der
Lebensversicherung  besteht  darin,  die  Gefahr  des  Verrechnens
zu  vermeiden,  die  bei  der  Ansammlung  bestimmter  Kapitalien
durch  die  Differenz  der  wirklichen  Lebensdauer  zur  wahrschein77 ­

 )  Brodmann  a.  a.  O.  S.  200.  Vgl.  dazu  Ehrenberg  im
Verficherungslexikon  S.  211  und  Lupka  a.  a.  O  S.  572ff.
78 )  Insbesondere  Malß,  Betrachtungen  über  einige  Fragen  des
Versicherungsrechtes  (Frankfurt  (862)  S.  27  ff.  und  Rüdiger,  ?ie
Rechtslehre  vom  Versicherungsvertrag  (Berlin  1885)  S.  19  ff.  Die  übrige ­
  Literatur  bei  Lupka  a.  a.  O.  S.  547  Note  1);  siehe  besonders  die
Widerlegung  dieser  Theorie  durch  Brodmann  a.  a.  O.  S.  129ff.,
auch  Ehrenberg  im  Versicherungslexikon  S.  211.
^  a.  a.  O.  S.  27.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.