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Prozesses beseitigt, namentlich bei der Lebensversicherung
der Zufall der wichtigsten dieser Unterbrechungen, derjenigen
durch den Tod des Sparers vor Ablauf des für das
erstrebte Sparziel sonst notwendigen Zeitraums zur Ansammlung
eines so und so hohen Kapitals für den Versicherten oder
die Seinen. In dieser Wirkung liegt auch der mitunter bestrittene
Assekuranzcharakter der Lebensversicherung und das,
was sie von einer „Spar- und Lebensversorgung" unterscheidet,
sie über diese auch ökonomisch erhebt."
2. Diese Begründung der Ungewißheit bei der Lebensversicherung
birgt zweifellos einen richtigen und fruchtbaren
Gedanken. Wenn Wagner aber ihn zur Erläuterung seines
Eefahrbegriffs („infolge eines gewissen Ereignisses einen ökonomischen,
dem Werte nach schätzbaren Nachteil zu erleiden")
verwendet, so kann man ihm dabei nicht folgen. Denn das
Nichterreichen eines vorgesetzten Sparziels infolge frühzeitigen
Todes als Schaden zu bezeichnen, heißt, wie Hupka^Z sagt
„den Begriff des Schadens geradezu auf den Kopf stellen,"
denn niemals bedeutet das Erreichen eines Sparziels eine begründete
Erwerbsaussicht. So kann das Nichterreichen eines
Sparziels nicht ohne weiteres als Schaden angesehen werdend)
Wagner hat somit die Einheit des Begriffs nicht nachgewiesen
und seine Definition, welche die Lebensversicherung umfassen
soll, reicht deshalb nicht aus. 81 * 83 )
Kapitel 5.
§ 9.
Das Bereitstellungsrisiko.
1. Wenn Wagner fand, daß der Assekuranzcharakter
der Lebensversicherung allein in jener Wirkung der Beseitigung
81) st. a, O. S, 550 f.
82 ) Darüber bereits Äülfje a, a. O. S. 542f.
8S ) Die Definition Krostas a. st. O. S. 86, der die Versicherung
als „die Vereinigung von Risiken zwecks Ausgleichs gegen Entgelt" bezeichnet,
unterscheidet sich ihrem Inhalt nach von der Wagners nur da-