62
fest, kein Zweifel darüber, daß dann nur ein reines Sparkassengeschäft
vorliegt, das nur den Namen einer Sparversicherung
trägt. Eine Sparkasse gewährt für ein solches Geldgeschäft
günstigere Bedingungen als eine Versicherungsgesellschaft, da
diese ihre Verwaltungskosten einberechnen mutz. So berechnet
fioetot): 121 ) für eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres
zu zahlende Versicherungssumme von 1000 M. sind bei einem
Beitrittsalter von weniger als einem Jahr M. 39,85 zu zahlen.
Da die Prämien zu 31/2 o/o, die erste jedoch nach Abzug von
1 Hst o/o der Versicherungssumme für Verwaltungskosten bei vorzeitigem
Tod zurückgegeben werden sollen, so würden bei einer
Sparkasse, die 31/2 o/g Zinsen gewährt, nur M. 39,44 jährlich zu
zahlen sein, um denselben Zweck zu erreichen. Bei der Sparkasse
würden somit die Einzahlungen niederer sein, bei vorzeitiger
Zurücknahme würde kein Abzug stattfinden. Der einzige Vorteil
der Versicherungsform besteht mithin in einer Verhinderung an
der vorzeitigen Abhebung des Guthabens, sowie in dem Zwang
zum planmätzigen Sparen.
Betrachten wir nun demgegenüber eine Erlebensversicherung,
bei der die Prämien ohne Zinsen zurückgewährt werden
sollen. Nach L 0 e w y s Angabe m ) beträgt in einem solchen
Falle die jährliche Prämie für ein nach 15 Jahren, falls der
Versicherte noch lebt, zahlbares Kapital von M. 1000,—:
M. 52,50. Wenn man dagegen bei einer Sparkasse zu Beginn
jeden Jahres M. 52,20 einlegen würde, so wird man nach
15 Jahren bei einer Verzinsung von 3 0/0 ebenfalls 1000 M.
besitzen. Man hat aber den Vorteil, jederzeit über sein Sparguthaben
frei verfügen zu können und besitzt ausserdem, wenn
die Einzahlungen abgebrochen werden, autzer den eingezahlten
Beträgen auch noch die Zinsen. Mithin liegt auch hier die einzige
Bedeutung der Versicherungsform in dem Zwang zu regelmätzigem
Sparen, während die Sparkasse billiger ist. Datz der
heilsame Zwang zum Sparen allein diese Form der Versicherung
m ) Artikel „Sparversicherung" im Versicherungslexikon S. 1144.
m ) Artikel „Aussteuerversicherung" im Versicherungslexikon S. 184.