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als wirtschaftlich vorteilhaft erscheinen läßt, kann wohl nicht
behauptet werden.
Wir stehen daher vor der eigentümlichen Tatsache, daß
die herrschende Lehre einen Vorgang lediglich deshalb als Versicherung
ansieht, weil er ein aleatorisches Moment enthält!
Nach unseren Ausführungen kann aber ein aleatorisches Moment,
das lediglich darin besteht, daß die vorzeitig Sterbenden
zu Gunsten der das Endalter Erreichenden die Zinsen der eingezahlten
Prämien verlieren, allein für sich zur Kennzeichnung
des typischen Vorgangs der Versicherung nicht verwendet werden.
Versicherung ist er st dann gegeben, wenn die
Ausnutzung des Zufalls zur Vermeidung der
wirtschaftlichen Unsicherheit erfolgt. Bei der sogenannten
Erlebensversicherung mit Prämienrückgewähr aber
liegt ein solcher Zweck nicht vor. Bei der Erlebensversicherung
kann es sich nur darum handeln: Es soll durch eine Vereinigung
der Einlagen, die rechnerisch dem Risiko entsprechen, nicht eine
Unterdeckung, sondern eine unwirtschaftliche Überdeckung, die
Festlegung zu großer Mittel, vermieden werden. In der Tat
wird diese Versicherung von unzähligen Personen, die wohlhabend
genug wären, die Deckungssumme sofort bereit zu stellen,
angewendet. Die Erlebensversicherung mit Prämienrückgewähr
vermag aber dieser Aufgabe, den Verlust an ökonomischem Nutzwert
der Ersparnis zu vermeiden, nicht gerecht zu werden. Nun
will es fast scheinen, als ob auch die Erlebensversicherung ohne
Prämienrückgewähr dazu nicht imstande sei. Denn während beim
Sparen wenigstens die nutzlos bereitgestellten Einlagen unter
Zinsgenuß der Wirtschaft verbleiben, sind hier die Einlagen
verloren. Daraus hat E o b b i 123 ) den richtigen Weg gezeigt,
indem er daraus hinwies, daß die Versicherung das billigere
Mittel sei. Die Bereitstellung erfordert einen Aufwand, der
unter Berücksichtigung des Zinseszinsergebnisses dem Endkapital
entsprechen muß, einen Totalaufwand. Dies ist in vielen Fällen
durchaus unökonomisch, nämlich stets dann, wenn die Ersparung
12s ) a. a. O. Nr. 97 ff.