fullscreen: Die obligatorische Krankenversicherung

746 VIERTER TEIL 
Sie haben die örtlichen Versicherungsorgane ihres Bereiches zu über- 
wachen, Zuschüsse an bedürftige Versicherungsträger zu gewähren und 
im Rahmen der allgemeinen Gesetzgebung und der Anweisungen der 
Zentraldirektion Verordnungen und Dienstanweisungen zu erlassen. In 
sinigen Bundesrepubliken, so z.B. in der R.S. F. 58, R., sind Versiche- 
rungsdirektionen. bei den örtlichen Organen des Arbeitskommissariats 
vezw. bei den Arbeitskommissariaten der autonomen Republiken errichtet 
worden. Sie sind für die Überwachung des Betriebes der ihnen unter- 
stellten Versicherungsträger zuständige. 
Der Bundesrat für Sozialversicherung 
und die Sozialversicherungsräte der einzelnen Republiken 
Die Tätigkeit der Zentraldirektion richtet sich nach den Anweisungen 
les Bundesrats für Sozialversicherung. Dieser Bundesrat wurde durch 
Beschluss des Zentralvollzugsausschusses und des Rates der Volkskom- 
nissare des Bundes der Sozialistischen Sowjet-Republiken vom 6. Februar 
1925 errichtet. Er soll den beteiligten Organen der Wirtschaft die Teil- 
nahme an der Leitung der Sozialversicherung gewährleisten. 
Der Rat besteht zu gleichen Teilen aus Vertretern des Zentralrates 
der Gewerkschaftsverbände und der die nationale Wirtschaft leitenden 
Irgane, nämlich aus vier Vertretern des Zentralbundesrats der Gewerk- 
schaften, zwei Vertretern des Obersten Volkswirtschaftsrats, einem Ver- 
ireter des Volkskommissariats für Finanzwesen und einem Vertreter des 
Volkskommissariats für Verkehr. Den Vorsitz führt ein Delegierter des 
Volkskommissariats für Arbeit. Ausser den genannten Mitgliedern gehört 
lem Rat mit beratender Stimme ein Vertreter der Kommissariate für 
Volksgesundheit der verbündeten Republiken an. 
Zur Zuständigkeit des Bundesrats gehört die Prüfung und Genehmigung 
der von der Zentraldirektion ausgeübten Tätigkeit, die Überwachung 
ihrer Rechnungsführung und ihrer Jahresberichte, die Prüfung von Gesetzes- 
vorschlägen und die Genehmigung der von der Direktion ausgearbeiteten 
Verordnungen und Dienstanweisungen. Er hat auch die Versicherungs- 
zesetze des Bundes der Sozialistischen Sowjet-Republiken auszulegen, Klagen 
zegen Entscheidungen der Versicherungsräte der verbündeten Republiken 
zu untersuchen und über die Anlage des Vermögens zu bestimmen. 
Die Mitglieder des Rates können gegen Beschlüsse desselben binnen 
24 Stunden beim Rat des Volkskommissariats für Arbeit Einspruch ein- 
legen. Die Beschlüsse bleiben in Kraft, sofern der Rat dem Einspruch 
binnen. sieben Tagen nicht Rechnung trägt. Alle Beschlüsse des Rates 
oeim Volkskommissariat für Arbeit und des Bundesrats für Sozialversiche- 
rung können dem Rat der Volkskommissare des Bund der Sozialistischen 
Sowjet-Republiken zur Entscheidung vorgelegt werden. 
Die Sozialversicherungsräte in den einzelnen Republiken, die bei den 
11 Volkskommissariaten für Arbeit der verbündeten Republiken errichtet 
sind, haben entsprechende Aufgaben. Ihre Zuständigkeit ist indes, wie 
jene der Volkskommissariate, auf das Gebiet der einzelnen Bundesrepublik 
beschränkt. In den Räten der einzelnen Republiken hat auch ein Vertreter 
les Kommissariats für Volksgesundheit einen Sitz, was beim Bundesrat nicht 
der Fall ist. 
Kreis- und Bezirksorgane der Sozialversicherung 
Die Kreis- und Bezirksorgane der Sozialversicherung sind verschieden 
gestaltet. In der R. S. F. S. R., in Uzbekistan und Turkmenien ist die 
Leitung und Beaufsichtigung der Versicherungsträger den departementalen 
Versicherungskassen, welche ihren Sitz im Hauptort des Departements 
haben, übertragen (Beschluss vom 31. Dezember 1924). In Gebieten, wo 
diese Einteilung nicht beibehalten wurde (Ural, Ukraine, Weissrussland), 
obliegt die Beaufsichtigung den Kreiskassen. In Transkaukasien, das nicht 
in. Departements geteilt ist, versehen die Versicherungsdirektionen der 
Republiken Georgien, Aserbeidschan und Armenien die Tätigkeit örtlicher 
Aufsichtsbehörden. 
Die erwähnten Organe unterscheiden sich voneinander nicht so sehr 
hinsichtlich der Zuständigkeit, welche, abgesehen von Einzelheiten, überall
	        
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