746 VIERTER TEIL
Sie haben die örtlichen Versicherungsorgane ihres Bereiches zu über-
wachen, Zuschüsse an bedürftige Versicherungsträger zu gewähren und
im Rahmen der allgemeinen Gesetzgebung und der Anweisungen der
Zentraldirektion Verordnungen und Dienstanweisungen zu erlassen. In
sinigen Bundesrepubliken, so z.B. in der R.S. F. 58, R., sind Versiche-
rungsdirektionen. bei den örtlichen Organen des Arbeitskommissariats
vezw. bei den Arbeitskommissariaten der autonomen Republiken errichtet
worden. Sie sind für die Überwachung des Betriebes der ihnen unter-
stellten Versicherungsträger zuständige.
Der Bundesrat für Sozialversicherung
und die Sozialversicherungsräte der einzelnen Republiken
Die Tätigkeit der Zentraldirektion richtet sich nach den Anweisungen
les Bundesrats für Sozialversicherung. Dieser Bundesrat wurde durch
Beschluss des Zentralvollzugsausschusses und des Rates der Volkskom-
nissare des Bundes der Sozialistischen Sowjet-Republiken vom 6. Februar
1925 errichtet. Er soll den beteiligten Organen der Wirtschaft die Teil-
nahme an der Leitung der Sozialversicherung gewährleisten.
Der Rat besteht zu gleichen Teilen aus Vertretern des Zentralrates
der Gewerkschaftsverbände und der die nationale Wirtschaft leitenden
Irgane, nämlich aus vier Vertretern des Zentralbundesrats der Gewerk-
schaften, zwei Vertretern des Obersten Volkswirtschaftsrats, einem Ver-
ireter des Volkskommissariats für Finanzwesen und einem Vertreter des
Volkskommissariats für Verkehr. Den Vorsitz führt ein Delegierter des
Volkskommissariats für Arbeit. Ausser den genannten Mitgliedern gehört
lem Rat mit beratender Stimme ein Vertreter der Kommissariate für
Volksgesundheit der verbündeten Republiken an.
Zur Zuständigkeit des Bundesrats gehört die Prüfung und Genehmigung
der von der Zentraldirektion ausgeübten Tätigkeit, die Überwachung
ihrer Rechnungsführung und ihrer Jahresberichte, die Prüfung von Gesetzes-
vorschlägen und die Genehmigung der von der Direktion ausgearbeiteten
Verordnungen und Dienstanweisungen. Er hat auch die Versicherungs-
zesetze des Bundes der Sozialistischen Sowjet-Republiken auszulegen, Klagen
zegen Entscheidungen der Versicherungsräte der verbündeten Republiken
zu untersuchen und über die Anlage des Vermögens zu bestimmen.
Die Mitglieder des Rates können gegen Beschlüsse desselben binnen
24 Stunden beim Rat des Volkskommissariats für Arbeit Einspruch ein-
legen. Die Beschlüsse bleiben in Kraft, sofern der Rat dem Einspruch
binnen. sieben Tagen nicht Rechnung trägt. Alle Beschlüsse des Rates
oeim Volkskommissariat für Arbeit und des Bundesrats für Sozialversiche-
rung können dem Rat der Volkskommissare des Bund der Sozialistischen
Sowjet-Republiken zur Entscheidung vorgelegt werden.
Die Sozialversicherungsräte in den einzelnen Republiken, die bei den
11 Volkskommissariaten für Arbeit der verbündeten Republiken errichtet
sind, haben entsprechende Aufgaben. Ihre Zuständigkeit ist indes, wie
jene der Volkskommissariate, auf das Gebiet der einzelnen Bundesrepublik
beschränkt. In den Räten der einzelnen Republiken hat auch ein Vertreter
les Kommissariats für Volksgesundheit einen Sitz, was beim Bundesrat nicht
der Fall ist.
Kreis- und Bezirksorgane der Sozialversicherung
Die Kreis- und Bezirksorgane der Sozialversicherung sind verschieden
gestaltet. In der R. S. F. S. R., in Uzbekistan und Turkmenien ist die
Leitung und Beaufsichtigung der Versicherungsträger den departementalen
Versicherungskassen, welche ihren Sitz im Hauptort des Departements
haben, übertragen (Beschluss vom 31. Dezember 1924). In Gebieten, wo
diese Einteilung nicht beibehalten wurde (Ural, Ukraine, Weissrussland),
obliegt die Beaufsichtigung den Kreiskassen. In Transkaukasien, das nicht
in. Departements geteilt ist, versehen die Versicherungsdirektionen der
Republiken Georgien, Aserbeidschan und Armenien die Tätigkeit örtlicher
Aufsichtsbehörden.
Die erwähnten Organe unterscheiden sich voneinander nicht so sehr
hinsichtlich der Zuständigkeit, welche, abgesehen von Einzelheiten, überall