Full text : Volkswirtschaftliches Quellenbuch

8.  Der  Komprador.

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Stellung  eine  Kaution  zu  leisten  hat,  die  im  Hinblick  auf  seine  sogleich  zu  erwähnenden
vielerlei  Pflichten  nicht  gering  bemessen  zu  sein  pflegt,  in  Hongkong  bis  zu  500  000
mexikanischen  Dollars  oder  1  Million  Jl  ansteigt.  Auf  diese  für  den  Ausländer  so
bequeme  Praxis  der  Garantierung  geht  es  zurück,  daß  der  Chinese  in  so  weiten
Kreisen  den  Ruf  ungewöhnlicher  Ehrlichkeit  genießt;  denn  ein  Garantierter  meide*
natürlich  im  wohlverstandenen  eigenen  Interesse  jede  offene  Unehrlichkeit,  die  die
Garantiepflicht  des  Kompradors  in  Kraft  treten  läßt,  und  entschädigt  sich  dafür  um  so
reichlicher  durch  die  „squeero"  genannten  kleinen  Übervorteilungen,  für  die  jeder
Chinese  eine  seltene  Begabung  besitzt,  und  die,  wenigstens  einem  Ausländer  gegenüber, ­
  schrankenlos  erlaubt  erscheinen,  jedenfalls  nicht  unter  die  Garantie  des  Kompradors ­
  fallen.  Diese  Praxis  hat  aber  auch  die  Folge,  daß  im  Geschäft  des  fremden
Kaufmanns  eine  Art  Nebenregierung  großgezogen  wird;  es  findet  sich  in  der  Firma
eine  Persönlichkeit,  die  aus  einen  wichtigen  Teil  der  Angestellten  einen  Einfluß  hat,
hinter  dem  derjenige  des  eigentlichen  Chefs  des  Hauses  zurücksteht.  Und  diese  Persönlichkeit, ­
  die  über  ihre  Umgebung  bereits  so  weit  hervorragt,  hat  eine  noch  viel  weitergehende ­
  Machtbefugnis  gewonnen  hauptsächlich  durch  zwei  Momente,  erstens  durch
die  sprachlichen  Verhältnisse  und  zweitens  durch  die  Geldverhältnisse  in  China.
In  fast  allen  Ländern  ist  es  üblich,  daß  der  zugezogene  fremde  Kaufmann  am
meisten  selbst  dazu  beiträgt,  eine  sprachliche  Verständigung  mit  der  einheimischen  Bevölkerung ­
  zu  ermöglichen;  lernt  er  auch  nicht,  die  Sprache  seines  Aufenthaltsortes
völlig  zu  beherrschen,  so  lernt  er  doch  so  viel,  daß  er  das  meiste  verstehen  kann.
Insbesondere  der  deutsche  Kaufmann  ist  ja  bekannt  für  seine  Sprachkenntnis  und
Sprachgewandtheit.  So  bedient  sich  der  fremde  Kaufmann  im  geschäftlichen  Verkehr
—  um  nur  ein  paar  Beispiele  aus  der  Nähe  Chinas  anzuführen  —  in  Singapore  der
leicht  zu  erlernenden  malaiischen  Sprache,  in  Japan  eines,  wenn  auch  stark  korrumpierten ­
  Japanisch.  In  China  ist  das  anders.  In  China  trägt  nicht  der  Ausländer,
sondern  der  Chinese  am  meisten  dazu  bei,  eine  sprachliche  Verständigung  zu  ermöglichen. ­
  In  China  ist  die  Geschäftssprache  zwischen  Einheimischen  und  Fremden  bekanntlich ­
  das  sog.  Pidgin-Englisch  (d.  h.  Geschäfts-Englisch,  da  auf  Pidgin-Englisch
pidgin  =  business).
Da  nun  mit  verschwindenden  Ausnahmen  die  Sprache  des  Landes  dem  fremden
Kaufmann  ein  Buch  mit  sieben  Siegeln  bleibt,  so  ist  dieser  im  Verkehr  mit  chinesischen
Kaufleuten,  die  regelmäßig  natürlich  nicht  Pidgin-Englisch  können,  überall  aus  seine
chinesischen  Angestellten,  in  erster  Linie  also  seinen  verantwortlichen  Komprador,
angewiesen.  Diesem  liegt  denn  auch  als  Hauptaufgabe  ob,  chinesische  Kunden  heranzuziehen. ­
  Dazu  spornt  ihn  die  Provision  an,  die  jede  Geschäftsvermittlung  ihm  einbringt. ­
  Aber  auch  nur  er,  nicht  der  fremde  Chef  des  Hauses,  ist  in  der  Lage,  die
Bonität  der  herangezogenen  chinesischen  Kunden  zu  beurteilen;  der  Komprador  muß
infolgedessen  auch  —  wodurch  er  zugleich  vor  einer  leichtsinnigen  Ausdehnung  des
fremden  Geschäftes  bewahrt  wird  —  die  Bürgschaft  für  die  Kunden,  die  er  seinem
Chef  zuführt,  übernehmen.  Er  muß  bei  jeglichem  Geschäftsabschluß  mit  einem  Chinesen ­
  sich  durch  seine  Unterschrift  seinem  Chef  gegenüber  verpflichten,  für  die  Abnahme ­
  und  die  Bezahlung  der  bestellten  Waren  persönlich  einzustehen.  Die  Hauptsache ­
  ist  aber,  daß  der  fremde  Kaufmann  auch  nur  mit  Hilfe  eines  chinesischen
Angestellten  —  schriftlich  wie  mündlich  —  mit  seinen  chinesischen  Kunden  verhandeln
kann,  und  da  er  die  Verhandlungen,  die  sein  Komprador  führt,  nicht  oder  doch  nur
höchst  unzureichend  zu  kontrollieren  vermag,  so  ist  er  fast  hilflos  seinem  chinesischen
Angestellten  ausgeliefert.  Daß  so  ohne  sein  Wissen  manche  Vereinbarungen  getroffen
werden,  die  wohl  im  Interesse  des  Kompradors,  nicht  oder  doch  nur  zum  geringeren
Teil  in  demjenigen  des  fremden  Kaufmanns  liegen,  dürfte  für  jeden,  der  auch  nur
einen  oberflächlichen  Einblick  in  den  Charakter  der  Chinesen  gewonnen  hat,  unzweifel-
            
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