Full text : Volkswirtschaftliches Quellenbuch

162  Zweiter  Teil.  Handel.  VI.  Handlungsgehilfe  und  Handlungslehrling.

Erscheinen  vor  Gericht  behindert  sein  würden.  Auf  Vorschlag  seiner  Kommission
erklärte  aber  der  Reichstag  —  um  das  Prozeßverfahren  nach  Möglichkeit  schleunig
und  billig  zu  gestalten  —  auch  den  §  31  des  Gewerbegerichtsgesetzes  für  anwendbar.
Rechtsanwälte  und  Personen,  die  das  Verhandeln  vor  Gericht  geschäftsmäßig  betreiben, ­
  dürfen  also  als  Prozeßbevollmächtigte  oder  Beistände  vor  den  Kaufmannsgerichten ­
  nicht  zugelassen  werden.
Neben  der  Rechtsprechung  in  Streitigkeiten  aus  dem  kaufmännischen  Dienstoder ­
  Lehrverhältnis  sind  den  Kaufmannsgerichten,  ebenso  wie  den  Gewerbegerichten,
auch  die  Funktionen  von  Einigungsämtern  übertragen.  Die  Einigungsämter
sollen  bei  schon  entstandenen  oder  drohenden  Zwistigkeiten  zwischen  einer  Mehrheit
von  Arbeitnehmern  und  einem  oder  mehreren  Arbeitgebern  (Ausständen  und  Aussperrungen) ­
  im  Wege  mündlicher  Verhandlungen  auf  eine  gütliche  Beilegung  des
Streites  hinwirken.
Endlich  find  die  Kaufmannsgerichte  —  in  ähnlicher  Weife  wie  die  Gewerbegerichte ­
  —  verpflichtet,  auf  Ansuchen  von  Staats-  oder  Kommunalbehörden  Gutachten ­
  über  Fragen  des  kaufmännischen  Dienst-  und  Lehrverhältnisses  abzugeben,
und  berechtigt,  in  den  bezeichneten  Fragen  Anträge  an  die  Behörden  und  an  die
gesetzgebenden  Körperschaften  der  Bundesstaaten  und  des  Reichs  zu  stellen.
Wo  Kaufmannsgerichte  nicht  bestehen,  hat  bei  Streitigkeiten  über  den  Antritt,
die  Fortsetzung  oder  die  Auflösung  des  kaufmännischen  Dienst-  oder  Lehrverhältnisses
und  über  die  Berechnung  oder  Anrechnung  der  von  den  Handlungsgehilfen  und  -lehrlingen
  zu  leistenden  Krankenversicherungsbeiträge  und  Eintrittsgelder  der  G  e  -
meindevorsteher  auf  Ansuchen  einer  Partei  einen  Vergleich  herbeizuführen
oder  eine  vorläufige  Entscheidung  abzugeben.
Das  Gesetz  ist  am  1.  Januar  1905  in  Kraft  getreten.

8.  Der  Komprador.
Ein  Beitrag  zur  Organisation  des  Fremdhandels  in  China.
Von  Hermann  Schumacher.

Schumacher,  Die  Organisation  des  Fremdhandels  in  China.  In:  Weltwirtschaftliche ­
  Studien.  Vorträge  und  Aufsätze.  Leipzig,  Veit  &  Comp.,  1911.  S.  455—461.
Überall  in  orientalischen  Ländern  ist  es  üblich,  daß  der  fremde  Kaufmann  die
Angestellten  seiner  Firma  zum  großen  Teil  aus  Einheimischen  seines  Aufenthaltslandes
rekrutiert,  schon  der  Billigkeit  wegen,  aber  auch  um  bessere  Fühlung  mit  den  Ortseingesessenen ­
  zu  bekommen.  Fast  überall  sonst  ist  dies  einheimische  Element  auf
einer  untergeordneten  Stufe  verblieben;  in  China  reckt  es  sich  zu  einer  Art  Gleichberechtigung ­
  neben  dem  eigentlichen  ausländischen  Chef  des  Handelshauses  empor.
Das  hängt  zunächst  damit  zusammen,  daß  in  China  die  einheimischen  Angestellten
einer  Firma  weniger  gleichberechtigt  nebeneinander  stehen,  als  es  anderswo,  als  es
beispielsweise  in  Japan  bei  den  sog.  Bantos  der  Fall  ist,  sondern  daß  hier  alle  einheimischen ­
  Angestellten  einem  ihrer  Landsleute  streng  untergeordnet  sind.  Der  überall ­
  sich  wiederholenden  Schwierigkeit,  sich  gegen  die  Unredlichkeit  solcher  einheimischer
Angestellten  zu  schützen,  ist  man  nämlich  in  China  mit  Hilfe  des  Systems  persönlicher
Garantien  begegnet.  Einer  der  Angestellten,  der  sog.  Komprador,  übernimmt  für
alle  Chinesen,  die  nicht  nur  im  Geschäfte,  sondern  auch  im  Privathause  des  ausländischen ­
  Kaufmanns  —  mit  seiner  Zustimmung  —  angestellt  werden,  die  persönliche
Garantie,  die  dadurch  wirksam  wird,  daß  der  Komprador  selbst  beim  Antritt  seiner
            
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