162 Zweiter Teil. Handel. VI. Handlungsgehilfe und Handlungslehrling.
Erscheinen vor Gericht behindert sein würden. Auf Vorschlag seiner Kommission
erklärte aber der Reichstag — um das Prozeßverfahren nach Möglichkeit schleunig
und billig zu gestalten — auch den § 31 des Gewerbegerichtsgesetzes für anwendbar.
Rechtsanwälte und Personen, die das Verhandeln vor Gericht geschäftsmäßig betreiben,
dürfen also als Prozeßbevollmächtigte oder Beistände vor den Kaufmannsgerichten
nicht zugelassen werden.
Neben der Rechtsprechung in Streitigkeiten aus dem kaufmännischen Dienstoder
Lehrverhältnis sind den Kaufmannsgerichten, ebenso wie den Gewerbegerichten,
auch die Funktionen von Einigungsämtern übertragen. Die Einigungsämter
sollen bei schon entstandenen oder drohenden Zwistigkeiten zwischen einer Mehrheit
von Arbeitnehmern und einem oder mehreren Arbeitgebern (Ausständen und Aussperrungen)
im Wege mündlicher Verhandlungen auf eine gütliche Beilegung des
Streites hinwirken.
Endlich find die Kaufmannsgerichte — in ähnlicher Weife wie die Gewerbegerichte
— verpflichtet, auf Ansuchen von Staats- oder Kommunalbehörden Gutachten
über Fragen des kaufmännischen Dienst- und Lehrverhältnisses abzugeben,
und berechtigt, in den bezeichneten Fragen Anträge an die Behörden und an die
gesetzgebenden Körperschaften der Bundesstaaten und des Reichs zu stellen.
Wo Kaufmannsgerichte nicht bestehen, hat bei Streitigkeiten über den Antritt,
die Fortsetzung oder die Auflösung des kaufmännischen Dienst- oder Lehrverhältnisses
und über die Berechnung oder Anrechnung der von den Handlungsgehilfen und -lehrlingen
zu leistenden Krankenversicherungsbeiträge und Eintrittsgelder der G e -
meindevorsteher auf Ansuchen einer Partei einen Vergleich herbeizuführen
oder eine vorläufige Entscheidung abzugeben.
Das Gesetz ist am 1. Januar 1905 in Kraft getreten.
8. Der Komprador.
Ein Beitrag zur Organisation des Fremdhandels in China.
Von Hermann Schumacher.
Schumacher, Die Organisation des Fremdhandels in China. In: Weltwirtschaftliche
Studien. Vorträge und Aufsätze. Leipzig, Veit & Comp., 1911. S. 455—461.
Überall in orientalischen Ländern ist es üblich, daß der fremde Kaufmann die
Angestellten seiner Firma zum großen Teil aus Einheimischen seines Aufenthaltslandes
rekrutiert, schon der Billigkeit wegen, aber auch um bessere Fühlung mit den Ortseingesessenen
zu bekommen. Fast überall sonst ist dies einheimische Element auf
einer untergeordneten Stufe verblieben; in China reckt es sich zu einer Art Gleichberechtigung
neben dem eigentlichen ausländischen Chef des Handelshauses empor.
Das hängt zunächst damit zusammen, daß in China die einheimischen Angestellten
einer Firma weniger gleichberechtigt nebeneinander stehen, als es anderswo, als es
beispielsweise in Japan bei den sog. Bantos der Fall ist, sondern daß hier alle einheimischen
Angestellten einem ihrer Landsleute streng untergeordnet sind. Der überall
sich wiederholenden Schwierigkeit, sich gegen die Unredlichkeit solcher einheimischer
Angestellten zu schützen, ist man nämlich in China mit Hilfe des Systems persönlicher
Garantien begegnet. Einer der Angestellten, der sog. Komprador, übernimmt für
alle Chinesen, die nicht nur im Geschäfte, sondern auch im Privathause des ausländischen
Kaufmanns — mit seiner Zustimmung — angestellt werden, die persönliche
Garantie, die dadurch wirksam wird, daß der Komprador selbst beim Antritt seiner