Object : Wichtige Aufgaben der materiellen Fürsorge

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bei  den  Bestimmungen  des  Bürgerlichen  Rechtes.  Wenn  daher  ein
vorläufig  verpflichteter  Verband  die  Hilfsbedürftigkeit  durch  Heranziehung ­
  von  Kindern  zu  beseitigen  versucht,  also  keine  Unterstützung
zahlt,  wird  es  bei  der  Vorschrift  des  BGB.  sein  Bewenden  haben.
Die  Feststellung,  was  zum  „standesgemäßen"  Unterhalt  gehört,  ist
nicht  immer  leicht  und  findet  eine  verschiedene  Beurteilung  durch  den
Fürsorgeverband  und  durch  den  Unterhaltsverpflichteten.  In  der
Regel  werden  die  Fürsorgeverbände  wegen  der  einfacheren  Begriffsmerkmale ­
  den  notwendigen  Unterhalt  berücksichtigen  und  damit  ohne
weiteres  von  der  erweiterten  Bestimmung  des  §  22  Gebrauch  machen.
Das  schließt  natürlich  nicht  aus,  daß  sie  auf  Besonderheiten  der  Lebenslage ­
  des  Unterhaltsverpflichteten  bei  Bemessung  seiner  Unterhaltspflicht ­
  Rücksicht  nehmen,  wie  überhaupt  die  Ausnutzung  der  Unterhaltspflicht ­
  nicht  zu  einer  starken  Erschwerung  oder  gar  Gefährdung ­
  des  Lebensunterhaltes  des  Verpflichteten  führen  darf.
Die  Boraussetzungen  des  Erstattungsanspruches  sind  dieselben
geblieben  (BGB.).  Es  muß  der  Unterhaltsverpflichtete  also  zur  Zeit
der  Unterstützung  unterhaltspflichtig  bzw.  unterhaltsfähig  fein.  Wenn
er  zu  dieser  Zeit  Vermögens-  oder  erwerbslos  und  nicht  leistungsfähig
ist,  so  kann  ein  Unterhaltsanspruch  gegen  ihn  nicht  entstehen.  Selbst
wenn  er  später  —  nach  Einstellung  der  Unterstützung  —  wieder  zu
Kräften  kommen  sollte,  erwächst  kein  Anspruch  gegen  ihn.  Erstattung
kann  nicht  verlangt  werden,  wenn  diese  die  Unfähigkeit  des  Verpflichteten ­
  herbeiführen  würde.  Für  die  Vergangenheit  kann  Erstattung
nur  verlangt  werden,  wenn  der  Unterstützte  durch  Mahnung  in  Verzug ­
  gesetzt  ist  (§  1613  BGB.).
In  der  Praxis  mittlerer  und  größerer  Fürsorgeverbände  sind  die
Fälle,  in  denen  über  die  Heranziehung  zur  Unterhalts-  oder  Beitragsgewährung ­
  zu  entscheiden  ist,  häufig.  Von  der  Beitragsheranziehung ­
  muß  in  dem  möglichen  Umfange  Gebrauch  gemacht  werden,
da  einmal  Gründe  sittlicher  Art  dafür  sprechen,  daß  die  Betonung  der
Familienzugehörigkeit  keine  inhaltlose  Phrase  bleibt,  sondern  durch
die  helfende  Tat  bekundet  wird.  Aber  auch  schon  die  öffentlichen  Interessen, ­
  die  Befreiung  der  öffentlichen  Fürsorge  von  allem  unnötigen
Aufwand  erfordert  Heranziehung,  wo  sie  möglich  ist.  Wird  der
Grundsatz  der  Heranziehung  Unterhaltsverpflichteter  nicht  voll  gewahrt, ­
  dann  gerät  die  Fürsorge  in  Gefahr,  Ausbeutungsobjekt  zu
werden,  weil  sehr  bald  der  Eindruck  allgemein  sein  würde,  daß  die
Fürsorgestellen  allzu  leicht  die  Sorge  der  zunächst  Verpflichteten  übernimmt. ­
  Die  Durchdringung  der  Fürsorge  mit  sittlichem  Gehalt  fordert
unbedingt  die  Heranziehung  der  Unterhaltsverpflichteten  und  fo f gt  so
einem  Grundsatz,  der  in  der  privaten  Wohlfahrtspflege  eine  Selbstverständlichkeit ­
  ist.  Wie  würde  die  Weckung  der  Nächsten-  und  Nach-3*

            
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