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bei den Bestimmungen des Bürgerlichen Rechtes. Wenn daher ein
vorläufig verpflichteter Verband die Hilfsbedürftigkeit durch Heranziehung
von Kindern zu beseitigen versucht, also keine Unterstützung
zahlt, wird es bei der Vorschrift des BGB. sein Bewenden haben.
Die Feststellung, was zum „standesgemäßen" Unterhalt gehört, ist
nicht immer leicht und findet eine verschiedene Beurteilung durch den
Fürsorgeverband und durch den Unterhaltsverpflichteten. In der
Regel werden die Fürsorgeverbände wegen der einfacheren Begriffsmerkmale
den notwendigen Unterhalt berücksichtigen und damit ohne
weiteres von der erweiterten Bestimmung des § 22 Gebrauch machen.
Das schließt natürlich nicht aus, daß sie auf Besonderheiten der Lebenslage
des Unterhaltsverpflichteten bei Bemessung seiner Unterhaltspflicht
Rücksicht nehmen, wie überhaupt die Ausnutzung der Unterhaltspflicht
nicht zu einer starken Erschwerung oder gar Gefährdung
des Lebensunterhaltes des Verpflichteten führen darf.
Die Boraussetzungen des Erstattungsanspruches sind dieselben
geblieben (BGB.). Es muß der Unterhaltsverpflichtete also zur Zeit
der Unterstützung unterhaltspflichtig bzw. unterhaltsfähig fein. Wenn
er zu dieser Zeit Vermögens- oder erwerbslos und nicht leistungsfähig
ist, so kann ein Unterhaltsanspruch gegen ihn nicht entstehen. Selbst
wenn er später — nach Einstellung der Unterstützung — wieder zu
Kräften kommen sollte, erwächst kein Anspruch gegen ihn. Erstattung
kann nicht verlangt werden, wenn diese die Unfähigkeit des Verpflichteten
herbeiführen würde. Für die Vergangenheit kann Erstattung
nur verlangt werden, wenn der Unterstützte durch Mahnung in Verzug
gesetzt ist (§ 1613 BGB.).
In der Praxis mittlerer und größerer Fürsorgeverbände sind die
Fälle, in denen über die Heranziehung zur Unterhalts- oder Beitragsgewährung
zu entscheiden ist, häufig. Von der Beitragsheranziehung
muß in dem möglichen Umfange Gebrauch gemacht werden,
da einmal Gründe sittlicher Art dafür sprechen, daß die Betonung der
Familienzugehörigkeit keine inhaltlose Phrase bleibt, sondern durch
die helfende Tat bekundet wird. Aber auch schon die öffentlichen Interessen,
die Befreiung der öffentlichen Fürsorge von allem unnötigen
Aufwand erfordert Heranziehung, wo sie möglich ist. Wird der
Grundsatz der Heranziehung Unterhaltsverpflichteter nicht voll gewahrt,
dann gerät die Fürsorge in Gefahr, Ausbeutungsobjekt zu
werden, weil sehr bald der Eindruck allgemein sein würde, daß die
Fürsorgestellen allzu leicht die Sorge der zunächst Verpflichteten übernimmt.
Die Durchdringung der Fürsorge mit sittlichem Gehalt fordert
unbedingt die Heranziehung der Unterhaltsverpflichteten und fo f gt so
einem Grundsatz, der in der privaten Wohlfahrtspflege eine Selbstverständlichkeit
ist. Wie würde die Weckung der Nächsten- und Nach-3*