Object: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

LO. Titel: Auftrag. 88 665, 666. 1185 
m leßreren Zalle merben regelmäßig die Grundfäge des S 386 Ubi, 2 
56. („Erbietet fich der Kommijfionär zugleich mit der Anzeige von der 
Musführung des Gefchäfts zur Deckung des Lreisunter[hiedS, {fo it der 
Rommittent zur Zurücweifung nicht berechtigt. Der Anipruch des Kom- 
mittenten auf den Erfaß eines den Vreisunterjchied überfteigenden € chadens 
bleibt unberührt“; hinfichtlich des Spediteur8 vgl. HGB. 8407 Abi. 2) ent- 
jprechende Anwendung finden müflen 0. 1, 535 f,; vgl. Sholmeyer 
S, 122 ff, Enneccerus S 381, I, 3, Vertmann Bem. 5, b). Das Reichs 
gericht (Urt. vom 14. April 1904 RNRGE. Bd. 57 S. 392 F.) hat in einem 
derartigen Zalle dem a“ das Rücktrittsrecht nach Maßgabe der 
38 395, 326 zugefprochen; vol. biezu Dertmann Bem. 5, C, Der mit echt 
m8führt, daß dies nur fir den entgeltlidhen Vertrag des S 675 zutrifft, 
ıicht Dagegen für einen eigentlichen, unentgeltlidhen und daher nicht we den 
zegenfeitigen Verträgen gehörenden Yuftragsvertrag (f. auch Pland Dem. 3, 
Neumann Note 2, Enneccerus $ 381 Note 7). + 
„6. Die Vorichriften des S 665 finden auf Dienit- und Werkverträge, die eine 
Sefhäftsbeforgung zum Gegenftande haben, entfprehende Anwendung (S 675). 
7, Eine verwandte Vorfchrift für den Vermwahrer enthält & 692. 
S 666, 
Der Beauftragte ijft verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Yadh- 
tichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Gelhäfts Auskunft zu 
rtheilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechen haft abzulegen. 
E. 1, 591 Sag 1; IL 5973; HI, 653, 
', & 666 legt dem Beauftragten eine Dreifade Verpflichtung auf: , 
a) Er hat dem Auftraggeber (auch unaufgefordert) die erfordberlidhen 
Nachrichten zu geben (vgl. S6B3. 8384 Abi 2: „Er [der Kommifjfionär] 
jat dem Kommittenten die erforderlidhen Nachrichten zu geben, ins$befondere 
por der Ausführung der Rommiffion undverzüiglidhe Anzeige zu machen; er 
it verpflichtet, dem KXommittenten über das Gefchäft Nechenfchaft abzulegen 
und ihm dasjenige herauszugeben, wa8 er aus der Gefchäftsbeforgung erlangt 
jat“; Dal. hinfichtlich des Spediteurs GGG. S 407 Ubi. 2. Im €. I war 
Siefe Bilicht des Beauftragten, weil fie ih au dem Wejen des Auftrags 
>rgebe, nicht befonderS zum Ausdrucke gebracht (9. 11, 537, B. 1, 357 4). 
Wann und mie oft Nachricht zu geben it, hängt von den Umftänden des 
zinzelnen Falle ab. Die Ausführung des Auftrags (eventuell defjen Unaus- 
Aihrbarkeit) it dem Auftraggeber unter allen Unftänden anzuzeigen. 
Kür Girobanken (wie die Meichsbank) hat das ReichSgericht (Urt. 
vom 25. April 1903 ROSE. Bd. 54 S. 329 ff.) verneint, daß ihnen auf Orund 
des 8 666 die Verpflichtung obliege, einen Gizofunden, der Auftrag zu einer 
leberweifung erteilt hat, von der Zahlungseinitellung desjenigen ®irokunden 
u benachrichtigen, m defien Ounften die Neberweifung erfolgen follte, 
Neber die Anzeigepflicht des Beauftragten, der von den Weifungen 
des Auftraggeber abweichen will, f. S 665 Saß 2; über die Verpflichtung 
gewilter Ger iOnen zur Anzeige der Ablehnung eines Auftrags f. 8 663; über 
Die Verbflichtung des Erben des Beauftragten, defien Tod dem Auftraggeber 
anzuzeigen, |. $ 673 Sag 2. . 
Er hat dem Auftraggeber auf deffen Verlangen jederzeit über den Stand 
des Gefbhäfts Uuskunft zu erteilen val. Dernburg, Band. Bo. 2 
8 116, 1, d; BLRN. ZI. I Tit. 13 860). Yırch diefe Verpflichtung des Beauf- 
fragten war im € 1 nicht befonder8 erwähnt (9. 11, 537, B. HM, 357 ff. 
Sit über den Beftand des SInbegriffs von SGegenftänden Auskunit zu er- 
teilen, fo findet $ 260 Anwendung. 
3) Er hat nach der Ausführung des Auftrags RehHenfhaft abzulegen 
“IM. 11, 537, 36. VI, 468; Dernburg, Pand. Bd. 2 8 116, 1, d, ROHES. 
Bd. 6 S. 218; vol. HGB. 8 384 Abi. 2 [|. oben unter a). 
Sm € I war auch die Beftimmung enthalten, daß bei einer BVBer- 
mögenSvermaltung der Auftraggeber eine die geordnete Zufammenftellung 
der Einnahmen und AWusgaben enthaltende und mit Velegen verfehene 
Kedhnung zu legen habe DM. N, 537), Diele Pflicht des Beauftragten 
"olat nunmehr au8 der allgemeinen Norichrift des $ 259 Abf. 1. Nach $ 259 
Abi. 1 bat in einem foldjen Falle der Beauftragte, wenn Grund zu der Ans 
Staudinger, BSG. Ib (SHuldverhältniffe, Engelmann: Auftrag), 5.16. Aufl, 75 
.y}
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.