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Ausgangspunkt und Kern des Problems. 0
In das Reichseinkommensteuergesetz ist die Fassung „Ab- Reichs-Ein
setzungen für Abnutzung" allerdings erst durch die Novell« “T-TJaS IS*
vom 24. März 1921 gelangt. Wohl aber lautet« die Regie- ,
rungsvorlage bereits: „die regelmäßigen jährlichen Absetzun
gen für Abnutzung von Gebäuden, von Maschinen und von
beweglichem Betriebsinventar", und diese Fassung war in
der Begründung (S- 97) ausdrücklich als eine „sich im § 8 1
Nr. 4 des preußischen Einkommensteuergesetzes und in den
meisten Einkommensteuergesetzen findende Bestimmung" be
zeichnet. Die statt dessen in das Gesetz vom 29. März 1920
gelangte, durch die Novelle vom 24. März 1921 wieder be
seitigte Fassung „die jährlichen, den Verhältnissen ent
sprechenden Abschreibungen für Wertverminde
rn n g" rührte von der Nationalversammlung her.
Die als Werbungskosten zu behandelnden „jährlichen Ab
setzungen für Abnutzung" sind also ein der Einkommensteuer-
gesetzgebung und -praxis seit fast dreiviertel Jahrhunderten
geläufiger Begriff, und man sollte annehmen, daß über die für
seine Auslegung grundlegenden Fragen die Meinungen längst
geklärt seien.
Und doch haben sich nicht nur die Einkommensteuersenate
des höchsten Gerichtshofs, des Reichsfinanzhofs, mit der grund
sätzlichen Frage, ob die Absetzung für Abnutzung nach den
Beschaffungskosten oder nach dem gemeinen Werte bei Be
ginn des in Betracht kommenden Jahres oder endlich nach dem
Durchschnittswert im Laufe des Jahres zu bemessen sei, also
in jenen Beschaffungskosten oder in einem dieser gemeinen
Werte ihre obere Grenze finde, in den beiden letzten Jahren
wiederholt zu befassen gehabt, sondern sogar der Große Senat,
der nur dann zur Entscheidung einer Rechtsbeschwerde berufen
ist, wenn ein Senat von einer veröffentlichten Entscheidung ab
weichen will (§ 46 910.), hätte zu der Frage Stellung zu
nehmen gehabt, wäre nicht die betreffende Rechtsbeschwerd«
der Erledigung nach der Entlastungsverordnung vom 24. Ok
tober 1923 anheimgefallen. Denn in der fraglichen Sache hatt«
sich der Vorsitzende des Finanzgerichts, der einen Vorbescheid
nach § 251 Abs. 2 AO erlassen hatte, in diesem auf den
Standpunkt gestellt, daß von dem Durchschnittswert im Laufe
des Steuerjahres auszugehen sei. Hiergegen hatte das Finanz
amt Rechtsbeschwerde eingelegt, indem es Ausgehen vom
Beschaffungspreise begehrte. Diesen letzteren Standpunkt hatt«
der auch für diese Rechtsbeschwerde zuständige III. Senat des
Reichsfinanzhofes bereits in dem Urteile Bd. 11 S. 238 der
Sammlung gebilligt. Wenn er trotzdem in der nunmehrigen
Sache nicht entschied, sondern den Beteiligten eröffnete, daß
er die Sache dem Großen Senat vorgelegt habe, so bewies das,
daß er die Absicht hatte, von seiner in jenem Urteil« nieder-