Umgestalt, b. § 13 1 1 b LinkStG. b. b. Nov. v. 24. 3. 21. 13
was seinerzeit ber Bau ober bie Anschaffung in neuem Zustanb
in höher wertiger Mark gekostet hat.
Daraus ergab sich zunächst bie Unhaltbarkeit ber früheren
Fassung bes § 13 I 1 b ReichsEinkStG., ber Absetzungen nur
zuließ, wenn unb insoweit in bem maßgebenben Jahre eine
Wertverminberung eingetreten war. Deshalb kehrte bie Novelle
vom 24. März 1921 zu ber Fassung bes früheren
preußischen EinkStG. unb bes Entwurfs bes ReichsEinkStG.
„Absetzungen für Abnutzung" zurück.
Die neue Fassung bes § 13 I 1 b „A bsetzuugen für
Abnutzung" in ber Novelle vom 24. März 1921 entstammt
zwar demselben Kompromißantrag int Reichstagsausschuß, aus
bem die §§ 33 a unb 39 a hervorgegangen sind. Aber das
Hauptinteresse im Reichstage konzentrierte sich auf diese beiden
Paragraphen. Sicherte doch § 33 a Landwirtschaft unb
Industrie, unter deren Gesichtspunkten Bewertungs- und Abschreibungsfragen
in den Parlamenten stets überwiegend behandelt
worden sind, den Vorteil des Grundsatzes „Mark
gleich Mark", daß beim Wertansatz ihrer Betriebsgegenstände
auf der Aktivseite die in das Betriebsvermögen in der Vergangenheit
hineingesteckten hochwertigen Markbeträge ebenso
wie die minderwertigen der Gegenwart behandelt werden. Auf
der andern Seite schützte sie § 59 a auf dem Umwege steuerfreier
Erneuerungsrücklagen vor dem Nachteile der sich für
sie aus jenem Grundsatz in der Richtung ergeben hätte, daß
sie auf die in hochwertiger Mark bezahlten und darum mit
geringen Markbeträgen zu Buche stehenden Betriebsgegenstände
nur Abschreibungen in geringwertiger Mark und bis auf
Höhe der nominell geringen, aber in hochwertiger Mark aufgewendeten
Beschaffungskosten hätten vornehmen können. Diesen
beiden Vorteilen gegenüber trat für Landwirtschaft und
Industrie die Frage, wie die Absetzungen nach § 13 I 1 b zu
berechnen seien, in den Hintergrund; vor Nachteilen aus der
Beantwortung dieser Frage sicherten s i e regelmäßig §§ 33 a,
59 a, oder es gewährten diese ihnen doch Vorteile, die jene
Nachteile weit überwogen. Die Interessen der nicht an den
Vorteilen der §§ 33 a, 59 a teilnehmenden Kreise der Steuerpflichtigen,
für di« Absetzungen nach § 13 I 1 b in Betracht
kommen, fanden keine entsprechende Vertretung. So wurden
im Reichstagsausschusse § 13 I 1 b, § 33 a und § 59 a gemeinsam
und ganz überwiegend vom Standpunkte von Industrie
und Landwirtschaft, daher vorherrschend die §§ 33 a
und 59 a und all« drei Gesetzesvorschriften in buntem Durcheinander
behandelt. In der Begründung der Anträge, aus
denen die Aenderungen des § 13 I 1 b, und di« §§ 33 a und
59 a hervorgingen, hieß es (Drucks, des Reichstags Nr. 1710
S. 51 f.):
Entstehung der
neuen Fassung