Full text : Die Absetzungen für Abnutzung nach dem Einkommensteuergesetz

Umgestalt,  b.  §  13  1  1  b  LinkStG.  b.  b.  Nov.  v.  24.  3.  21.  13

was  seinerzeit  ber  Bau  ober  bie  Anschaffung  in  neuem  Zustanb
  in  höher  wertiger  Mark  gekostet  hat.
Daraus  ergab  sich  zunächst  bie  Unhaltbarkeit  ber  früheren
Fassung  bes  §  13  I  1  b  ReichsEinkStG.,  ber  Absetzungen  nur
zuließ,  wenn  unb  insoweit  in  bem  maßgebenben  Jahre  eine
Wertverminberung  eingetreten  war.  Deshalb  kehrte  bie  Novelle ­
  vom  24.  März  1921  zu  ber  Fassung  bes  früheren
preußischen  EinkStG.  unb  bes  Entwurfs  bes  ReichsEinkStG.
„Absetzungen  für  Abnutzung"  zurück.
Die  neue  Fassung  bes  §  13  I  1  b  „A  bsetzuugen  für
Abnutzung"  in  ber  Novelle  vom  24.  März  1921  entstammt
zwar  demselben  Kompromißantrag  int  Reichstagsausschuß,  aus
bem  die  §§  33  a  unb  39  a  hervorgegangen  sind.  Aber  das
Hauptinteresse  im  Reichstage  konzentrierte  sich  auf  diese  beiden ­
  Paragraphen.  Sicherte  doch  §  33  a  Landwirtschaft  unb
Industrie,  unter  deren  Gesichtspunkten  Bewertungs-  und  Abschreibungsfragen ­
  in  den  Parlamenten  stets  überwiegend  behandelt ­
  worden  sind,  den  Vorteil  des  Grundsatzes  „Mark
gleich  Mark",  daß  beim  Wertansatz  ihrer  Betriebsgegenstände
auf  der  Aktivseite  die  in  das  Betriebsvermögen  in  der  Vergangenheit ­
  hineingesteckten  hochwertigen  Markbeträge  ebenso
wie  die  minderwertigen  der  Gegenwart  behandelt  werden.  Auf
der  andern  Seite  schützte  sie  §  59  a  auf  dem  Umwege  steuerfreier ­
  Erneuerungsrücklagen  vor  dem  Nachteile  der  sich  für
sie  aus  jenem  Grundsatz  in  der  Richtung  ergeben  hätte,  daß
sie  auf  die  in  hochwertiger  Mark  bezahlten  und  darum  mit
geringen  Markbeträgen  zu  Buche  stehenden  Betriebsgegenstände
nur  Abschreibungen  in  geringwertiger  Mark  und  bis  auf
Höhe  der  nominell  geringen,  aber  in  hochwertiger  Mark  aufgewendeten ­
  Beschaffungskosten  hätten  vornehmen  können.  Diesen ­
  beiden  Vorteilen  gegenüber  trat  für  Landwirtschaft  und
Industrie  die  Frage,  wie  die  Absetzungen  nach  §  13  I  1  b  zu
berechnen  seien,  in  den  Hintergrund;  vor  Nachteilen  aus  der
Beantwortung  dieser  Frage  sicherten  s  i  e  regelmäßig  §§  33  a,
59  a,  oder  es  gewährten  diese  ihnen  doch  Vorteile,  die  jene
Nachteile  weit  überwogen.  Die  Interessen  der  nicht  an  den
Vorteilen  der  §§  33  a,  59  a  teilnehmenden  Kreise  der  Steuerpflichtigen, ­
  für  di«  Absetzungen  nach  §  13  I  1  b  in  Betracht
kommen,  fanden  keine  entsprechende  Vertretung.  So  wurden
im  Reichstagsausschusse  §  13  I  1  b,  §  33  a  und  §  59  a  gemeinsam ­
  und  ganz  überwiegend  vom  Standpunkte  von  Industrie ­
  und  Landwirtschaft,  daher  vorherrschend  die  §§  33  a
und  59  a  und  all«  drei  Gesetzesvorschriften  in  buntem  Durcheinander ­
  behandelt.  In  der  Begründung  der  Anträge,  aus
denen  die  Aenderungen  des  §  13  I  1  b,  und  di«  §§  33  a  und
59  a  hervorgingen,  hieß  es  (Drucks,  des  Reichstags  Nr.  1710
S.  51  f.):

Entstehung  der
neuen  Fassung
            
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