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III. Buch. Die Vertheilung der Güter.
Renten zusammen nicht 60 % des Jahreslohnes des Verstorbenen überschreiten.
An der Verwaltung der Versicherungsanstalten ist den Arbeitern ein Antheil
eingeräumt. Bis zum Ende der 13. Woche sind die durch Unfall Beschädigten
von den betreffenden Krankenkassen mit dem statutenmäßigen Krankengelde
und ärztlicher Pflege samt Heilmitteln zu versehen.
In Oesterreich beruht die zwangsweise Unfallversicherung und die
Ordnung der dadurch nothwendig gewordenen Institutionen auf dem Gesetze
vom 28. September 1887. Die Versicherungspflicht erstreckt sich hier un
gefähr auf dieselben Arbeiterkategorien wie in Deutschland. Die landwirt
schaftlichen und die kleingewerblichen Arbeiter sind derselben nicht unterworfen.
Bezüglich der Organisation ist man aber nicht dem deutschen System gefolgt,
sondern hat die Unternehmungen ohne Rücksicht auf ihre Natur in territoriale
Verbände vereinigt, deren einer sich z. B. über ganz Böhmen erstreckt, während
ein anderer gleich vier Kronländer, nämlich Oberösterreich, Salzburg, Tirol
und Vorarlberg, umfaßt. Von den Kosten zahlen die Unternehmer 90, die
Arbeiter 10 %. Den durch Unfall Beschädigten wird vom Beginne der
5. Woche an (bis dahin hat die Krankenversicherungsorganisation thätig zu
sein), solange die Unfähigkeit dauert, eine auf Grund des durchschnittlichen
Arbeitseinkommens des letzten Jahres berechnete Rente gewährt. Im Falle
gänzlicher Erwerbsunfähigkeit erhält der Betreffende 60 % des Lohnes, bei
theilweiser einen 50 % nicht übersteigenden Bruchtheil desselben. Tritt in
folge des Unfalls der Tod ein, so werden nicht über 25 Gulden Begräbniß-
kosten gewährt; die Wittwe erhält eine Rente in der Höhe von 20 °/ 0 des
Lohnes, jedes eheliche Kind 15, jedes uneheliche 10% desselben. Doch
dürfen die für die Hinterbliebenen ausgeworfenen Renten zusammengerechnet
50% des Lohnes des Verstorbenen nicht übersteigen. Durch Gesetz vom
Jahre 1894 wurde die obligatorische Unfallversicherung auch noch auf andere
Kategorien von Arbeitern allsgedehnt, aber noch immer nicht auf die land-
lind forstwirtschaftlichen Arbeiter.
Wenn nun die beiden soeben etwas näher beleuchteten Arten der ob
ligatorischen Versicherung, wie wir schon auseinandergesetzt, keine schweren
principiellen Bedenken erregen können, so verhält sich das mit der zwangs
weisen Jnvaliditäts- und Altersversicherung doch anders. Werfen
wir zunächst einen Blick auf die wesentlichsten Bestimmllngen des Einführungs-
gesetzes vom 22. Juni 1889. Demselben zufolge sind vom vollendeten
16. Lebensjahre ab versicherungspflichtig: 1. alle diejenigen, welche als Ar
beiter, Gehilfen, Gesellen. Lehrlinge oder Dienstboten gegen Lohn oder Gehalt
beschäftigt werden, 2. Betriebsbeamte sowie Handlungsgehilfen, die Lohn oder
Gehalt beziehen und deren regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst aus diese«'
Titel 2000 Mark nicht übersteigt, und 3. die gegen Lohn oder Gehalt be-