Die Rechtspr. des preuß. Oberverwaltungsgerichts. 27
gebenden Zeitraums" (vom OVG. selbst durch den
Druck hervorgehoben) „gehabt, und festzustellen, welcher Prozentsatz
dieses Wertes durch Abnutzung in dem maßgebenden
Zeiträume verzehrt ist."
Wie erwähnt, hatte der Finanzminister die besondere
Erwähnung der Substanzabschreibungen beim Bergbau im
preußischen Einkommensteuergesetz als entbehrlich bezeichnet,
weil er sie als durch §814 (früher § 9 Nr. 5) gedeckt
ansah, und der Generalsteuerdirektor hatte in der oben wiedergegebenen
Erklärung ausdrücklich anerkannt, daß es berechtigt
sei, für §814 (§9 Nr. 5) „die Analogie des Bergbaus
und der Steinbrüche" heranzuziehen. Und in der Tat ließ
sich nach dem preußischen Einkommensteuergesetze die Substanzabschreibung
beim Bergbau nur begründen, wenn man
sie als unter §814 fallend ansah. Für die S u b st a n z -
abschreibung beim Bergbau aber hatte das OVG.
schon vor Erlaß des Einkommensteuergesetzes von 1891 nicht
nur den Anschaffungspreis als Ausgangspunkt abgelehnt,
sondern sogar Ausführungen gemacht, die so verstanden werden
konnten, als ginge es von dem Substanzwert am Ende
der maßgebenden Wirtschaftsperiode ans, als wollte es also den
oben mit D. bezeichneten vierten Weg einschlagen. Denn
in dem grundlegenden, zu dem oben erwähnten § 3 Abs. 2 des
sog. Kommunalsteuernotgesetzes ergangenen Urteile vom 19.
Dezember 1888 (Bd. 17 S. 128) hatte es ausgeführt (S. 134
a. a. O.), bei Bergwerken könne die Verringerung der Substanz
„nur durch einen Bruch ausgedrückt werden, dessen
Zähler das im Betriebsjahre abgebaute Quantum und dessen
Nenner das Gesamtquantum der Mineralsubstanz bildet",
als „Gesamtquantum" aber könne „nur die zur Zeit der
Steuerveranlagung tatsächlich vorhandene, nicht aber
die in einem früheren Zeitpunkte (z. B. vor Beginn der Ausbeute,
bei der erstmaligen Besteuerung usw.) vorhanden gewesene
Mineralmasse in Betracht kommen." Aber hier liegt
anscheinend ein Vergreifen im Ausdrucke vor. Denn in demselben
Urteil heißt es später (S. 136), die Abschreibung dürfe
nicht nach dem Reinerträge errechnet werden, „wenn sie der
Svbstanzverringerung entsprechen soll", diesem Erfordernisse
genüge sie vielmehr nur dann, „wenn sie zu dem Werte der
Gesamtsubstanz sich verhält, wie die im Betriebsjahre geförderte
Menge zu der im Anfange desselben vorhandenen
Menge der Substanz." Hält man beides zusammen,
so ergibt sich als die Ansicht des OBG., daß die Absetzungsquote
zu bemessen ist dem Quantum nach nach einem Bruche,
dessen Zähler das im Betriebsjahr abgebaute Quantum und
dessen Nenner die bei Beginn des Betriebsjahres vorhanen
gewesene Gesamtsubstanz bilden, daß aber der Bewertung der
Rechtsprrchnng
über Subftmizilbschreibnngen
beim Bergba»