Full text : Die Absetzungen für Abnutzung nach dem Einkommensteuergesetz

Die  Rechtspr.  des  preuß.  Oberverwaltungsgerichts.  27

gebenden  Zeitraums"  (vom  OVG.  selbst  durch  den
Druck  hervorgehoben)  „gehabt,  und  festzustellen,  welcher  Prozentsatz ­
  dieses  Wertes  durch  Abnutzung  in  dem  maßgebenden ­
  Zeiträume  verzehrt  ist."
Wie  erwähnt,  hatte  der  Finanzminister  die  besondere
Erwähnung  der  Substanzabschreibungen  beim  Bergbau  im
preußischen  Einkommensteuergesetz  als  entbehrlich  bezeichnet,
weil  er  sie  als  durch  §814  (früher  §  9  Nr.  5)  gedeckt
ansah,  und  der  Generalsteuerdirektor  hatte  in  der  oben  wiedergegebenen ­
  Erklärung  ausdrücklich  anerkannt,  daß  es  berechtigt
sei,  für  §814  (§9  Nr.  5)  „die  Analogie  des  Bergbaus
und  der  Steinbrüche"  heranzuziehen.  Und  in  der  Tat  ließ
sich  nach  dem  preußischen  Einkommensteuergesetze  die  Substanzabschreibung ­
  beim  Bergbau  nur  begründen,  wenn  man
sie  als  unter  §814  fallend  ansah.  Für  die  S  u  b  st  a  n  z  -
abschreibung  beim  Bergbau  aber  hatte  das  OVG.
schon  vor  Erlaß  des  Einkommensteuergesetzes  von  1891  nicht
nur  den  Anschaffungspreis  als  Ausgangspunkt  abgelehnt,
sondern  sogar  Ausführungen  gemacht,  die  so  verstanden  werden ­
  konnten,  als  ginge  es  von  dem  Substanzwert  am  Ende
der  maßgebenden  Wirtschaftsperiode  ans,  als  wollte  es  also  den
oben  mit  D.  bezeichneten  vierten  Weg  einschlagen.  Denn
in  dem  grundlegenden,  zu  dem  oben  erwähnten  §  3  Abs.  2  des
sog.  Kommunalsteuernotgesetzes  ergangenen  Urteile  vom  19.
Dezember  1888  (Bd.  17  S.  128)  hatte  es  ausgeführt  (S.  134
a.  a.  O.),  bei  Bergwerken  könne  die  Verringerung  der  Substanz ­
  „nur  durch  einen  Bruch  ausgedrückt  werden,  dessen
Zähler  das  im  Betriebsjahre  abgebaute  Quantum  und  dessen
Nenner  das  Gesamtquantum  der  Mineralsubstanz  bildet",
als  „Gesamtquantum"  aber  könne  „nur  die  zur  Zeit  der
Steuerveranlagung  tatsächlich  vorhandene,  nicht  aber
die  in  einem  früheren  Zeitpunkte  (z.  B.  vor  Beginn  der  Ausbeute, ­
  bei  der  erstmaligen  Besteuerung  usw.)  vorhanden  gewesene ­
  Mineralmasse  in  Betracht  kommen."  Aber  hier  liegt
anscheinend  ein  Vergreifen  im  Ausdrucke  vor.  Denn  in  demselben ­
  Urteil  heißt  es  später  (S.  136),  die  Abschreibung  dürfe
nicht  nach  dem  Reinerträge  errechnet  werden,  „wenn  sie  der
Svbstanzverringerung  entsprechen  soll",  diesem  Erfordernisse
genüge  sie  vielmehr  nur  dann,  „wenn  sie  zu  dem  Werte  der
Gesamtsubstanz  sich  verhält,  wie  die  im  Betriebsjahre  geförderte ­
  Menge  zu  der  im  Anfange  desselben  vorhandenen ­
  Menge  der  Substanz."  Hält  man  beides  zusammen,
so  ergibt  sich  als  die  Ansicht  des  OBG.,  daß  die  Absetzungsquote ­
  zu  bemessen  ist  dem  Quantum  nach  nach  einem  Bruche,
dessen  Zähler  das  im  Betriebsjahr  abgebaute  Quantum  und
dessen  Nenner  die  bei  Beginn  des  Betriebsjahres  vorhanen
gewesene  Gesamtsubstanz  bilden,  daß  aber  der  Bewertung  der

Rechtsprrchnng
über  Subftmizilbschreibnngen

beim  Bergba»
            
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