Full text: Die Absetzungen für Abnutzung nach dem Einkommensteuergesetz

stehen Absetzungen vom Zeitwert usw.? 43 
ist (vgl. Becker, Reichsabgabenordnung Anm. 3 zu Z 139; 
Entscheidungen und Gutachten des Reichsfinanzhofs, Bd. 10 
S. 296) , ihre Erklärung darin finden, daß nach §§ 32, 33 
bei Ermittlung des landwirtschaftlichen und gewerblichen Ein 
kommens auch der Unterschied im Stande und Werte des An 
lagekapitals zu berücksichtigen ist, dieses Einkommen nicht bloß 
in Einkünften abzüglich Werbungskosten besteht. Regeln für 
die Berechnung jenes Unterschieds im Stande und Werte des 
Anlagekapitals, der Waren und Vorräte aufzustellen, ist die 
Aufgabe des § 33 a, und worauf es den Antragstellern des 
§ 33 a ankam, war, die Beschaffungskosten als H ö ch st a n s a tz 
auf der Aktivseite zu sichern und die Folge der §§ 32, 33 
auszuschließen, daß noch nicht realisierte Konjunkturgewinne, 
nämlich Wertsteigerungen des Anlagekapitals und der Vorräte, 
der Einkommensteuer unterworfen würden. Man wollte in 
dieser Hinsicht die Schanz'sche Reinvermögenszugangstheorie, 
der dies entsprechen würde, ausschließen. Die Frage der Ab 
schreibung trat hier in den Hintergrund, zumal Sicherheit für 
erhöhte Abschreibungen gleichzeitig durch § 59 a geschaffen 
wurde. Durch die Aenderung des § 13 I 1 b aber wurde ge 
rade angestrebt, für Absetzungen die Schranken zu beseitigen, 
die sich aus der Geldentwertung ergaben. Dieser Zweck würde 
nur unvollständig erreicht, wenn die in höherwertigem Gelde 
aufgewendeten Beschaffungskosten trotz der eingetretenen Geld 
entwertung als Höchstgrenzen für die Absetzungen bestehen 
blieben. Es hätte dies eine neue Anerkennung des Grund 
satzes „Mark gleich Mark" bedeutet, den man gerade nicht 
gelten lassen wollte. Gerade die Beschränkung der Absetzungen 
aus den Anschaffungs- und Herstellungspreis führt überdies 
nicht nur zu der von Einkommensteuergesetz abgelehnten Be 
steuerung nicht realisierter Konjunktur-, sondern sogar noch 
nicht einmal realisierter reiner Scheingewinne; denn der Sub 
stanzverlust könnte danach nicht abgeschrieben werden, weil 
der Anschaffungspreis in hochwertiger Valuta gezahlt und da 
her nominell niedrig ist. 
Schließlich ist auch folgendes zu erwägen: In seiner bis 
herigen Fassung ließ der § 33 a zu, und in seiner neuen 
Fassung verlangt er sogar die Einstellung des gemeinen 
Wertes am Jahresschlüsse, wenn dieser niedriger als der An 
schaffungspreis minus Absetzung ist. Die Einstellung des ge 
meinen Wertes am Jahresschlüsse beruht aber im Grunde 
auf demselben Gesichtspunkte wie eine Absetzung vom gemeinen 
Werte beim Beginne des Jahres und enthält wie diese ein 
Abstrahieren vom Anschaffungspreise. 
Wenn in dem Urteile des RFH. vom 19. Oktober 1922 
auf meine Handausgabe des Einkommen st euer- ; 
8 esetzes hingewiesen worden ist, so lassen die dort S. 111 ge- 
Ttandpunkt 
von Strutz, 
Handausgabe 
0. Einkommen- 
steuergesctzes
	        
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