stehen Absetzungen vom Zeitwert usw.? 43
ist (vgl. Becker, Reichsabgabenordnung Anm. 3 zu Z 139;
Entscheidungen und Gutachten des Reichsfinanzhofs, Bd. 10
S. 296) , ihre Erklärung darin finden, daß nach §§ 32, 33
bei Ermittlung des landwirtschaftlichen und gewerblichen Ein
kommens auch der Unterschied im Stande und Werte des An
lagekapitals zu berücksichtigen ist, dieses Einkommen nicht bloß
in Einkünften abzüglich Werbungskosten besteht. Regeln für
die Berechnung jenes Unterschieds im Stande und Werte des
Anlagekapitals, der Waren und Vorräte aufzustellen, ist die
Aufgabe des § 33 a, und worauf es den Antragstellern des
§ 33 a ankam, war, die Beschaffungskosten als H ö ch st a n s a tz
auf der Aktivseite zu sichern und die Folge der §§ 32, 33
auszuschließen, daß noch nicht realisierte Konjunkturgewinne,
nämlich Wertsteigerungen des Anlagekapitals und der Vorräte,
der Einkommensteuer unterworfen würden. Man wollte in
dieser Hinsicht die Schanz'sche Reinvermögenszugangstheorie,
der dies entsprechen würde, ausschließen. Die Frage der Ab
schreibung trat hier in den Hintergrund, zumal Sicherheit für
erhöhte Abschreibungen gleichzeitig durch § 59 a geschaffen
wurde. Durch die Aenderung des § 13 I 1 b aber wurde ge
rade angestrebt, für Absetzungen die Schranken zu beseitigen,
die sich aus der Geldentwertung ergaben. Dieser Zweck würde
nur unvollständig erreicht, wenn die in höherwertigem Gelde
aufgewendeten Beschaffungskosten trotz der eingetretenen Geld
entwertung als Höchstgrenzen für die Absetzungen bestehen
blieben. Es hätte dies eine neue Anerkennung des Grund
satzes „Mark gleich Mark" bedeutet, den man gerade nicht
gelten lassen wollte. Gerade die Beschränkung der Absetzungen
aus den Anschaffungs- und Herstellungspreis führt überdies
nicht nur zu der von Einkommensteuergesetz abgelehnten Be
steuerung nicht realisierter Konjunktur-, sondern sogar noch
nicht einmal realisierter reiner Scheingewinne; denn der Sub
stanzverlust könnte danach nicht abgeschrieben werden, weil
der Anschaffungspreis in hochwertiger Valuta gezahlt und da
her nominell niedrig ist.
Schließlich ist auch folgendes zu erwägen: In seiner bis
herigen Fassung ließ der § 33 a zu, und in seiner neuen
Fassung verlangt er sogar die Einstellung des gemeinen
Wertes am Jahresschlüsse, wenn dieser niedriger als der An
schaffungspreis minus Absetzung ist. Die Einstellung des ge
meinen Wertes am Jahresschlüsse beruht aber im Grunde
auf demselben Gesichtspunkte wie eine Absetzung vom gemeinen
Werte beim Beginne des Jahres und enthält wie diese ein
Abstrahieren vom Anschaffungspreise.
Wenn in dem Urteile des RFH. vom 19. Oktober 1922
auf meine Handausgabe des Einkommen st euer- ;
8 esetzes hingewiesen worden ist, so lassen die dort S. 111 ge-
Ttandpunkt
von Strutz,
Handausgabe
0. Einkommen-
steuergesctzes