Full text : Die Absetzungen für Abnutzung nach dem Einkommensteuergesetz

stehen  Absetzungen  vom  Zeitwert  usw.?  43
ist  (vgl.  Becker,  Reichsabgabenordnung  Anm.  3  zu  Z  139;
Entscheidungen  und  Gutachten  des  Reichsfinanzhofs,  Bd.  10
S.  296)  ,  ihre  Erklärung  darin  finden,  daß  nach  §§  32,  33
bei  Ermittlung  des  landwirtschaftlichen  und  gewerblichen  Einkommens ­
  auch  der  Unterschied  im  Stande  und  Werte  des  Anlagekapitals ­
  zu  berücksichtigen  ist,  dieses  Einkommen  nicht  bloß
in  Einkünften  abzüglich  Werbungskosten  besteht.  Regeln  für
die  Berechnung  jenes  Unterschieds  im  Stande  und  Werte  des
Anlagekapitals,  der  Waren  und  Vorräte  aufzustellen,  ist  die
Aufgabe  des  §  33  a,  und  worauf  es  den  Antragstellern  des
§  33  a  ankam,  war,  die  Beschaffungskosten  als  H  ö  ch  st  a  n  s  a  tz
auf  der  Aktivseite  zu  sichern  und  die  Folge  der  §§  32,  33
auszuschließen,  daß  noch  nicht  realisierte  Konjunkturgewinne,
nämlich  Wertsteigerungen  des  Anlagekapitals  und  der  Vorräte,
der  Einkommensteuer  unterworfen  würden.  Man  wollte  in
dieser  Hinsicht  die  Schanz'sche  Reinvermögenszugangstheorie,
der  dies  entsprechen  würde,  ausschließen.  Die  Frage  der  Abschreibung ­
  trat  hier  in  den  Hintergrund,  zumal  Sicherheit  für
erhöhte  Abschreibungen  gleichzeitig  durch  §  59  a  geschaffen
wurde.  Durch  die  Aenderung  des  §  13  I  1  b  aber  wurde  gerade ­
  angestrebt,  für  Absetzungen  die  Schranken  zu  beseitigen,
die  sich  aus  der  Geldentwertung  ergaben.  Dieser  Zweck  würde
nur  unvollständig  erreicht,  wenn  die  in  höherwertigem  Gelde
aufgewendeten  Beschaffungskosten  trotz  der  eingetretenen  Geldentwertung ­
  als  Höchstgrenzen  für  die  Absetzungen  bestehen
blieben.  Es  hätte  dies  eine  neue  Anerkennung  des  Grundsatzes ­
  „Mark  gleich  Mark"  bedeutet,  den  man  gerade  nicht
gelten  lassen  wollte.  Gerade  die  Beschränkung  der  Absetzungen
aus  den  Anschaffungs-  und  Herstellungspreis  führt  überdies
nicht  nur  zu  der  von  Einkommensteuergesetz  abgelehnten  Besteuerung ­
  nicht  realisierter  Konjunktur-,  sondern  sogar  noch
nicht  einmal  realisierter  reiner  Scheingewinne;  denn  der  Substanzverlust ­
  könnte  danach  nicht  abgeschrieben  werden,  weil
der  Anschaffungspreis  in  hochwertiger  Valuta  gezahlt  und  daher ­
  nominell  niedrig  ist.
Schließlich  ist  auch  folgendes  zu  erwägen:  In  seiner  bisherigen ­
  Fassung  ließ  der  §  33  a  zu,  und  in  seiner  neuen
Fassung  verlangt  er  sogar  die  Einstellung  des  gemeinen
Wertes  am  Jahresschlüsse,  wenn  dieser  niedriger  als  der  Anschaffungspreis ­
  minus  Absetzung  ist.  Die  Einstellung  des  gemeinen ­
  Wertes  am  Jahresschlüsse  beruht  aber  im  Grunde
auf  demselben  Gesichtspunkte  wie  eine  Absetzung  vom  gemeinen
Werte  beim  Beginne  des  Jahres  und  enthält  wie  diese  ein
Abstrahieren  vom  Anschaffungspreise.
Wenn  in  dem  Urteile  des  RFH.  vom  19.  Oktober  1922
auf  meine  Handausgabe  des  Einkommen  st  euer-  ;
8  esetzes  hingewiesen  worden  ist,  so  lassen  die  dort  S.  111  ge-Ttandpunkt


von  Strutz,
Handausgabe
0.  Einkommensteuergesctzes

            
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