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Stehen Absetzungen vom Zeitwert usw.?
der Zeitwert des Gegenstandes in diesem Zeitpunkt von
jenen Kosten noch ausmacht, hinter dem Bruchteil zu
rückbleibt, den der Zeitwert bei Beginn des Zeitraums
von den Kosten ausmacht, die damals für Erneuerung
oder Neubeschaffung hätten aufgewendet werden müssen.
3in obigen Beispiel betrug der Wert zu Anfang des
Jahres 1920 3 /io = 30 v. H. der Neubeschaffungskosten,
Ende 1920 noch 2 /io = 20 v. H., Ende 1921 2 / u =
18,18 v. £j.; es könnten also abgesetzt werden 1920 Vio
= 10 v. H. von 120 000 = 12 000 M., für 1921 1,82 v.H
von 110 000 — rd. 2000 M. Ich glaube jedoch, daß auch
diese Berechnungsart den Intentionen der Antragsteller
nicht entspricht, sie vielmehr an folgende einfachere Me
thode dachten: Auszugehen ist einerseits, wie bei An
wendung des Z 8 l 4 des preußischen Einkommensteuer
gesetzes, von der voraussichtlichen weiteren Dauer der
Gebranchsfähigkeit des Gegenstandes, andererseits aber
nicht von dessen Anschaffungskosten oder gemeinem
Werte bei Beginn des maßgebenden Jahres, sondern von
den nach den Verhältnissen am Jahresschlüsse zu beur
teilenden Kosten der Erneuerung oder des Ersatzes
nach dem künftigen Erlöschen der Gebrauchsfähigkeit,
kurz gesagt von Zeitpunkt und Kosten der künftig not
wendig werdenden Erneuerung oder Ersetzung. Das Ge
setz gestattete aber nach den Erneuerungs- (Ersatz-)
Kosten bemessene Absetzungen nur in dem — inzwischen
durch das Geldentwertungsgesetz wieder aufgehobenen —
§ 59 a, der eine vorübergehende Ausnahmevorschrift war
und daher keiner analogen Anwendung fähig ist. Bei
Anwendung des § 13 Nr. 1 b wird daher nur der ge
meine Wert in Frage kommen dürfen, und zwar der ge
meine Wert bei Jahresbeginn. Denn der Ertrags
erzielung in der für sich zu betrachtenden
Wirtschaftsperiode hat der Steuerpflich
tige den Gegen st and in derjenigen Ver
fassung, in der er sich bei deren Beginn be
fand, gewidmet. Ist seine Substanz durch
die Verwendung zur Lrtragserzielung
während dieser Periode verringert oder
doch verschlechtert in dem in Anm. 23 a um
schriebenen Sinn, so gehört dieser Sub
stanzverlust zu den Werbungskosten. Er
muß in Geld ausgedrückt werden und fin
det seinen Ausdruck in einem Bruchteil
des Wertes, den der Gegen st and bei seiner
Widmung zur Erzielung des Ertrags in
der Wirtschaftsperiode, d. h. bei Beginn