Full text: Die Absetzungen für Abnutzung nach dem Einkommensteuergesetz

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Stehen Absetzungen vom Zeitwert usw.? 
$ 13 1 lb, 
a. Halbsatz des 
•intomment 
steuergesetzes 
folgten Zweck völlig vereiteln. Anderer Meinung Kuhn 
EinkStG. Anm. 3 b zu 8 13, G l a s e r, EinkStG. Anm. 
74 zu § 13, Zimmermann, EinkStG. Anm. 31 zu 
§ 13, Erler-Koppe, EinkStG. Anm. 9 c zu § 13 
Die Ansicht, daß von dem früheren Anschaffungs- oder 
Herstellungspreis oder -wert auszugehen sei, wird dem 
Gesichtspunkt nicht gerecht, daß es bei der Einkommen 
steuer auf das Ergebnis des einzelnen Jahres 
ankommt, für das maßgebend ist, welche Werte der 
Steuerpflichtige in diesem Jahre in den Dienst 
der Einkommenserzielung gestellt hat, und wieviel er 
in diesem Jahre an jenen Werten durch den Gebrauch 
zur Einkommenserzielung eingebüßt hat. Würde man 
die Summe der zulässigen Absetzungen 
auf den Anschaffungs - oder Herstellungs- 
preis oder -wert beschränken, so würde 
man damit Wert st eigerungen, die die Ge 
gen st ände über jenen Preis oder Wert 
hinaus erfahren haben, also unreali 
sierte Gewinne zum Gegen st ande der Ein 
kommen st euer machen, indem diese Mehr 
werte trotz ihrer Konsumierung für die 
Linko mmenserzielung nicht abzugsfähig 
wären, also als Teil des steuerbaren Ein 
kommens behandelt würden. Gerade die 
Besteuerung nicht realisierter Gewinne 
wollte man aber mit der Aenderung des 
§ 13 Nr. 1 b und der Einfügung der §§ 33a, 
59 a verhüten. Für die entgegengesetzte Auslegung 
machen Erler-Koppe die Parallele mit dem gleich 
zeitig geschaffenen § 33 a geltend, der gerade das Aus 
gehen vom Anschaffungs- oder Herstellungspreise ver 
langt. Dieser Hinweis hat vieles für sich; aber er ver 
liert an Gewicht dadurch, daß die oben erwähnten Folgen 
der Absetzungen nur vom Anschaffungs- oder Herstel 
lungspreis in Zeiten sinkenden Geldwerts durch den 
§ 59 a ausgeglichen werden sollten, soweit es sich um 
unter diesen fallende Gegenstände handelt. Man würde 
dann also denen, bei denen es sich nicht um Betriebsver 
mögen handelt, die Möglichkeit von Absetzungen wegen 
Abnutzung in vielen Fällen völlig nehmen. Auch Ent 
scheidung des Reichsfinanzhofs III. A 371. 22 vom 19. Ok 
tober 1922 nimmt jedoch an, daß § 13 Nr. 1 b Absetzun 
gen nur von den Anschaffungskosten zuläßt." 
Schließlich könnte für den Standpunkt des III. Senats 
des Reichsfinanzhofs geltend gemacht werden der Zusatz 
zu § 13 Abs. 1 Nr. 1 b, der nach der Novelle vom 24. Ok-
	        
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