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Stehen Absetzungen vom Zeitwert usw.?
$ 13 1 lb,
a. Halbsatz des
•intomment
steuergesetzes
folgten Zweck völlig vereiteln. Anderer Meinung Kuhn
EinkStG. Anm. 3 b zu 8 13, G l a s e r, EinkStG. Anm.
74 zu § 13, Zimmermann, EinkStG. Anm. 31 zu
§ 13, Erler-Koppe, EinkStG. Anm. 9 c zu § 13
Die Ansicht, daß von dem früheren Anschaffungs- oder
Herstellungspreis oder -wert auszugehen sei, wird dem
Gesichtspunkt nicht gerecht, daß es bei der Einkommen
steuer auf das Ergebnis des einzelnen Jahres
ankommt, für das maßgebend ist, welche Werte der
Steuerpflichtige in diesem Jahre in den Dienst
der Einkommenserzielung gestellt hat, und wieviel er
in diesem Jahre an jenen Werten durch den Gebrauch
zur Einkommenserzielung eingebüßt hat. Würde man
die Summe der zulässigen Absetzungen
auf den Anschaffungs - oder Herstellungs-
preis oder -wert beschränken, so würde
man damit Wert st eigerungen, die die Ge
gen st ände über jenen Preis oder Wert
hinaus erfahren haben, also unreali
sierte Gewinne zum Gegen st ande der Ein
kommen st euer machen, indem diese Mehr
werte trotz ihrer Konsumierung für die
Linko mmenserzielung nicht abzugsfähig
wären, also als Teil des steuerbaren Ein
kommens behandelt würden. Gerade die
Besteuerung nicht realisierter Gewinne
wollte man aber mit der Aenderung des
§ 13 Nr. 1 b und der Einfügung der §§ 33a,
59 a verhüten. Für die entgegengesetzte Auslegung
machen Erler-Koppe die Parallele mit dem gleich
zeitig geschaffenen § 33 a geltend, der gerade das Aus
gehen vom Anschaffungs- oder Herstellungspreise ver
langt. Dieser Hinweis hat vieles für sich; aber er ver
liert an Gewicht dadurch, daß die oben erwähnten Folgen
der Absetzungen nur vom Anschaffungs- oder Herstel
lungspreis in Zeiten sinkenden Geldwerts durch den
§ 59 a ausgeglichen werden sollten, soweit es sich um
unter diesen fallende Gegenstände handelt. Man würde
dann also denen, bei denen es sich nicht um Betriebsver
mögen handelt, die Möglichkeit von Absetzungen wegen
Abnutzung in vielen Fällen völlig nehmen. Auch Ent
scheidung des Reichsfinanzhofs III. A 371. 22 vom 19. Ok
tober 1922 nimmt jedoch an, daß § 13 Nr. 1 b Absetzun
gen nur von den Anschaffungskosten zuläßt."
Schließlich könnte für den Standpunkt des III. Senats
des Reichsfinanzhofs geltend gemacht werden der Zusatz
zu § 13 Abs. 1 Nr. 1 b, der nach der Novelle vom 24. Ok-