Full text : Die Absetzungen für Abnutzung nach dem Einkommensteuergesetz

Stehen  Absetzungen  vom  Zeitwert  usw.?  49
tober  1921  lautete:  „soweit  die  Kosten  der  Beschaffung ­
  nicht  als  Werbungskosten  in  Abzug  gebracht ­
  und  nicht  aus  steuerfrei  gebildeten  Rücklagen  (§  59  a)
gedeckt  worden  sind",  und  der  jetzt  nach  dem  Geldentwertungsgesetz ­
  infolge  Aufhebung  des  §  59  a  die  Worte  von  „und
nicht"  bis  „gedeckt"  nicht  mehr  enthält.  Man  kann  getreigt
sein,  zu  argumentieren,  wenn  §  13  Absetzungen  für  Abnutzung, ­
  sofern  die  Beschaffungskosten  als  Werbungskosten
in  Abzug  gebracht  seien,  völlig  ausschließe,  also  auch,  wenn
der  Wert  der  in  früheren  Jahren  unter  Belastung  der  damaligen ­
  Werbungskosten  mit  den  Beschaffungskosten  beschafften ­
  Gegenstände  bei  Beginn  des  späteren  Jahres  diese  Beschaffungskosten ­
  überstiegen  habe,  dann  wäre  es  folgewidrig
und  könne  vom  Gesetzgeber  nicht  gewollt  sein,  daß  für  Gegenstände, ­
  deren  Beschaffungskosten  nicht  als  Werbungskosten
verrechnet  seien,  Absetzungen  für  Abnutzung  gegebenenfalls
über  die  Beschaffungskosten  hinaus  zugelassen  würden.  In  der
Tat  bringt  auch  Kuhn  in  seinem  Kommentar  zum  EinkStG.
S.  HO  f.,  den  Zusatz  in  Zusammenhang  mit  der  Ansicht,  daß
Absetzungen  nur  vom  Anschaffungspreise  zulässig  seien;  er
schreibt:  „Dem  Wesen  der  Absetzungen,  einen  Ausgleich ­
  zu  bilden  dafür,  daß  der  Anschaffungspreis
eines  Gegenstandes  durch  dessen  Verwendung  zur  Ertragserzielung ­
  oder  durch  natürliche  Einflüsse  während  dieser  Verwendung ­
  aufgezehrt  wird,  entspricht  es,  daß  solche  Absetzungen ­
  nicht  zulässig  sein  können,  soweit  die  Kosten  der  Beschaffung ­
  (Anschaffung  oder  Herstellung)  des  betreffenden  Gegevstandes
  selbst  bei  Ermittlung  des  Ertrages  als  Werbungskosten ­
  in  Abzug  gebracht  worden  sind.  Durch  Abzug  dieser
Kosten  ist  bereits  vorweg  der  notwendige  Ausgleich  geschaffen
und  ein  solcher  darf  naturgemäß  nicht  nochmals  im  Wege
der  Absetzungen  erfolgen.  Deshalb  ist  ausdrücklich  bestimmt,
daß  solche  Absetzungen  nur  abzugsfähig  sein  sollen,  soweit  die
Kosten  der  Beschaffung  nicht  als  Werbungskosten  in  Abzug
gebracht  sind.  Dabei  kann  es  sich  aber  regelmäßig  nur  um
die  Kosten  der  Beschaffung  eines  Gegenstandes  handeln,  der
zum  Ersatz  eines  bereits  vorhandenen  und  aufgebrauchten  Gegenstandes ­
  beschafft  worden  ist,  da  die  Kosten  der  erstmaligen
Anschaffung  stets  nach  §  15  des  Gesetzes  nicht  abzugsfähig
sind."
Zwingend  ist  die  Deduktion  nicht,  jener  Zusatz  beweise,
daß  die  Absetzungen  nur  vom  Anschaffungspreise  zulässig  sein
sollen.  Wenn  in  einem  Jahre  ein  Gegenstand  angeschafft  wird
und  die  vollen  Beschaffungskosten  als  Werbungskosten  in
^bzug  gebracht  werden,  obwohl  der  Gegenstand  am  Jahresschlusse
  noch  nicht  völlig  abgenutzt,  sondern  auch  noch  zu
künftigem  Gebrauche  fähig  ist,  so  wird  dieses  Jahr  mit  Wer-Ltrutz,
  Absetzungen  für  Abnutzung  4
            
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