Stehen Absetzungen vom Zeitwert usw.? 49
tober 1921 lautete: „soweit die Kosten der Beschaffung
nicht als Werbungskosten in Abzug gebracht
und nicht aus steuerfrei gebildeten Rücklagen (§ 59 a)
gedeckt worden sind", und der jetzt nach dem Geldentwertungsgesetz
infolge Aufhebung des § 59 a die Worte von „und
nicht" bis „gedeckt" nicht mehr enthält. Man kann getreigt
sein, zu argumentieren, wenn § 13 Absetzungen für Abnutzung,
sofern die Beschaffungskosten als Werbungskosten
in Abzug gebracht seien, völlig ausschließe, also auch, wenn
der Wert der in früheren Jahren unter Belastung der damaligen
Werbungskosten mit den Beschaffungskosten beschafften
Gegenstände bei Beginn des späteren Jahres diese Beschaffungskosten
überstiegen habe, dann wäre es folgewidrig
und könne vom Gesetzgeber nicht gewollt sein, daß für Gegenstände,
deren Beschaffungskosten nicht als Werbungskosten
verrechnet seien, Absetzungen für Abnutzung gegebenenfalls
über die Beschaffungskosten hinaus zugelassen würden. In der
Tat bringt auch Kuhn in seinem Kommentar zum EinkStG.
S. HO f., den Zusatz in Zusammenhang mit der Ansicht, daß
Absetzungen nur vom Anschaffungspreise zulässig seien; er
schreibt: „Dem Wesen der Absetzungen, einen Ausgleich
zu bilden dafür, daß der Anschaffungspreis
eines Gegenstandes durch dessen Verwendung zur Ertragserzielung
oder durch natürliche Einflüsse während dieser Verwendung
aufgezehrt wird, entspricht es, daß solche Absetzungen
nicht zulässig sein können, soweit die Kosten der Beschaffung
(Anschaffung oder Herstellung) des betreffenden Gegevstandes
selbst bei Ermittlung des Ertrages als Werbungskosten
in Abzug gebracht worden sind. Durch Abzug dieser
Kosten ist bereits vorweg der notwendige Ausgleich geschaffen
und ein solcher darf naturgemäß nicht nochmals im Wege
der Absetzungen erfolgen. Deshalb ist ausdrücklich bestimmt,
daß solche Absetzungen nur abzugsfähig sein sollen, soweit die
Kosten der Beschaffung nicht als Werbungskosten in Abzug
gebracht sind. Dabei kann es sich aber regelmäßig nur um
die Kosten der Beschaffung eines Gegenstandes handeln, der
zum Ersatz eines bereits vorhandenen und aufgebrauchten Gegenstandes
beschafft worden ist, da die Kosten der erstmaligen
Anschaffung stets nach § 15 des Gesetzes nicht abzugsfähig
sind."
Zwingend ist die Deduktion nicht, jener Zusatz beweise,
daß die Absetzungen nur vom Anschaffungspreise zulässig sein
sollen. Wenn in einem Jahre ein Gegenstand angeschafft wird
und die vollen Beschaffungskosten als Werbungskosten in
^bzug gebracht werden, obwohl der Gegenstand am Jahresschlusse
noch nicht völlig abgenutzt, sondern auch noch zu
künftigem Gebrauche fähig ist, so wird dieses Jahr mit Wer-Ltrutz,
Absetzungen für Abnutzung 4