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Stehen Absetzungen vom Zeitwert usw.?
$ 13 1 lb,
a. Halbsatz des
•intomment
steuergesetzes
folgten Zweck völlig vereiteln. Anderer Meinung Kuhn
EinkStG. Anm. 3 b zu 8 13, G l a s e r, EinkStG. Anm.
74 zu § 13, Zimmermann, EinkStG. Anm. 31 zu
§ 13, Erler-Koppe, EinkStG. Anm. 9 c zu § 13
Die Ansicht, daß von dem früheren Anschaffungs- oder
Herstellungspreis oder -wert auszugehen sei, wird dem
Gesichtspunkt nicht gerecht, daß es bei der Einkommensteuer
auf das Ergebnis des einzelnen Jahres
ankommt, für das maßgebend ist, welche Werte der
Steuerpflichtige in diesem Jahre in den Dienst
der Einkommenserzielung gestellt hat, und wieviel er
in diesem Jahre an jenen Werten durch den Gebrauch
zur Einkommenserzielung eingebüßt hat. Würde man
die Summe der zulässigen Absetzungen
auf den Anschaffungs - oder Herstellungspreis
oder -wert beschränken, so würde
man damit Wert st eigerungen, die die Gegen
st ände über jenen Preis oder Wert
hinaus erfahren haben, also unrealisierte
Gewinne zum Gegen st ande der Einkommen
st euer machen, indem diese Mehrwerte
trotz ihrer Konsumierung für die
Linko mmenserzielung nicht abzugsfähig
wären, also als Teil des steuerbaren Einkommens
behandelt würden. Gerade die
Besteuerung nicht realisierter Gewinne
wollte man aber mit der Aenderung des
§ 13 Nr. 1 b und der Einfügung der §§ 33a,
59 a verhüten. Für die entgegengesetzte Auslegung
machen Erler-Koppe die Parallele mit dem gleichzeitig
geschaffenen § 33 a geltend, der gerade das Ausgehen
vom Anschaffungs- oder Herstellungspreise verlangt.
Dieser Hinweis hat vieles für sich; aber er verliert
an Gewicht dadurch, daß die oben erwähnten Folgen
der Absetzungen nur vom Anschaffungs- oder Herstellungspreis
in Zeiten sinkenden Geldwerts durch den
§ 59 a ausgeglichen werden sollten, soweit es sich um
unter diesen fallende Gegenstände handelt. Man würde
dann also denen, bei denen es sich nicht um Betriebsvermögen
handelt, die Möglichkeit von Absetzungen wegen
Abnutzung in vielen Fällen völlig nehmen. Auch Entscheidung
des Reichsfinanzhofs III. A 371. 22 vom 19. Oktober
1922 nimmt jedoch an, daß § 13 Nr. 1 b Absetzungen
nur von den Anschaffungskosten zuläßt."
Schließlich könnte für den Standpunkt des III. Senats
des Reichsfinanzhofs geltend gemacht werden der Zusatz
zu § 13 Abs. 1 Nr. 1 b, der nach der Novelle vom 24. Ok-