Full text : Die Absetzungen für Abnutzung nach dem Einkommensteuergesetz

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Stehen  Absetzungen  vom  Zeitwert  usw.?

$  13  1  lb,
a.  Halbsatz  des
•intomment
steuergesetzes

folgten  Zweck  völlig  vereiteln.  Anderer  Meinung  Kuhn
EinkStG.  Anm.  3  b  zu  8  13,  G  l  a  s  e  r,  EinkStG.  Anm.
74  zu  §  13,  Zimmermann,  EinkStG.  Anm.  31  zu
§  13,  Erler-Koppe,  EinkStG.  Anm.  9  c  zu  §  13
Die  Ansicht,  daß  von  dem  früheren  Anschaffungs-  oder
Herstellungspreis  oder  -wert  auszugehen  sei,  wird  dem
Gesichtspunkt  nicht  gerecht,  daß  es  bei  der  Einkommensteuer ­
  auf  das  Ergebnis  des  einzelnen  Jahres
ankommt,  für  das  maßgebend  ist,  welche  Werte  der
Steuerpflichtige  in  diesem  Jahre  in  den  Dienst
der  Einkommenserzielung  gestellt  hat,  und  wieviel  er
in  diesem  Jahre  an  jenen  Werten  durch  den  Gebrauch
zur  Einkommenserzielung  eingebüßt  hat.  Würde  man
die  Summe  der  zulässigen  Absetzungen
auf  den  Anschaffungs  -  oder  Herstellungspreis
  oder  -wert  beschränken,  so  würde
man  damit  Wert  st  eigerungen,  die  die  Gegen ­
  st  ände  über  jenen  Preis  oder  Wert
hinaus  erfahren  haben,  also  unrealisierte ­
  Gewinne  zum  Gegen  st  ande  der  Einkommen ­
  st  euer  machen,  indem  diese  Mehrwerte ­
  trotz  ihrer  Konsumierung  für  die
Linko  mmenserzielung  nicht  abzugsfähig
wären,  also  als  Teil  des  steuerbaren  Einkommens ­
  behandelt  würden.  Gerade  die
Besteuerung  nicht  realisierter  Gewinne
wollte  man  aber  mit  der  Aenderung  des
§  13  Nr.  1  b  und  der  Einfügung  der  §§  33a,
59  a  verhüten.  Für  die  entgegengesetzte  Auslegung
machen  Erler-Koppe  die  Parallele  mit  dem  gleichzeitig ­
  geschaffenen  §  33  a  geltend,  der  gerade  das  Ausgehen ­
  vom  Anschaffungs-  oder  Herstellungspreise  verlangt. ­
  Dieser  Hinweis  hat  vieles  für  sich;  aber  er  verliert ­
  an  Gewicht  dadurch,  daß  die  oben  erwähnten  Folgen
der  Absetzungen  nur  vom  Anschaffungs-  oder  Herstellungspreis ­
  in  Zeiten  sinkenden  Geldwerts  durch  den
§  59  a  ausgeglichen  werden  sollten,  soweit  es  sich  um
unter  diesen  fallende  Gegenstände  handelt.  Man  würde
dann  also  denen,  bei  denen  es  sich  nicht  um  Betriebsvermögen ­
  handelt,  die  Möglichkeit  von  Absetzungen  wegen
Abnutzung  in  vielen  Fällen  völlig  nehmen.  Auch  Entscheidung ­
  des  Reichsfinanzhofs  III.  A  371.  22  vom  19.  Oktober ­
  1922  nimmt  jedoch  an,  daß  §  13  Nr.  1  b  Absetzungen ­
  nur  von  den  Anschaffungskosten  zuläßt."
Schließlich  könnte  für  den  Standpunkt  des  III.  Senats
des  Reichsfinanzhofs  geltend  gemacht  werden  der  Zusatz
zu  §  13  Abs.  1  Nr.  1  b,  der  nach  der  Novelle  vom  24.  Ok-
            
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