Full text: Die Absetzungen für Abnutzung nach dem Einkommensteuergesetz

Stehen Absetzungen vom Zeitwert usw.? 49 
tober 1921 lautete: „soweit die Kosten der Beschaf 
fung nicht als Werbungskosten in Abzug ge 
bracht und nicht aus steuerfrei gebildeten Rücklagen (§ 59 a) 
gedeckt worden sind", und der jetzt nach dem Geldentwertungs 
gesetz infolge Aufhebung des § 59 a die Worte von „und 
nicht" bis „gedeckt" nicht mehr enthält. Man kann getreigt 
sein, zu argumentieren, wenn § 13 Absetzungen für Ab 
nutzung, sofern die Beschaffungskosten als Werbungskosten 
in Abzug gebracht seien, völlig ausschließe, also auch, wenn 
der Wert der in früheren Jahren unter Belastung der da 
maligen Werbungskosten mit den Beschaffungskosten beschaff 
ten Gegenstände bei Beginn des späteren Jahres diese Be 
schaffungskosten überstiegen habe, dann wäre es folgewidrig 
und könne vom Gesetzgeber nicht gewollt sein, daß für Gegen 
stände, deren Beschaffungskosten nicht als Werbungskosten 
verrechnet seien, Absetzungen für Abnutzung gegebenenfalls 
über die Beschaffungskosten hinaus zugelassen würden. In der 
Tat bringt auch Kuhn in seinem Kommentar zum EinkStG. 
S. HO f., den Zusatz in Zusammenhang mit der Ansicht, daß 
Absetzungen nur vom Anschaffungspreise zulässig seien; er 
schreibt: „Dem Wesen der Absetzungen, einen Aus 
gleich zu bilden dafür, daß der Anschaffungspreis 
eines Gegenstandes durch dessen Verwendung zur Ertragserzie 
lung oder durch natürliche Einflüsse während dieser Ver 
wendung aufgezehrt wird, entspricht es, daß solche Absetzun 
gen nicht zulässig sein können, soweit die Kosten der Be 
schaffung (Anschaffung oder Herstellung) des betreffenden Ge- 
gevstandes selbst bei Ermittlung des Ertrages als Werbungs 
kosten in Abzug gebracht worden sind. Durch Abzug dieser 
Kosten ist bereits vorweg der notwendige Ausgleich geschaffen 
und ein solcher darf naturgemäß nicht nochmals im Wege 
der Absetzungen erfolgen. Deshalb ist ausdrücklich bestimmt, 
daß solche Absetzungen nur abzugsfähig sein sollen, soweit die 
Kosten der Beschaffung nicht als Werbungskosten in Abzug 
gebracht sind. Dabei kann es sich aber regelmäßig nur um 
die Kosten der Beschaffung eines Gegenstandes handeln, der 
zum Ersatz eines bereits vorhandenen und aufgebrauchten Ge 
genstandes beschafft worden ist, da die Kosten der erstmaligen 
Anschaffung stets nach § 15 des Gesetzes nicht abzugsfähig 
sind." 
Zwingend ist die Deduktion nicht, jener Zusatz beweise, 
daß die Absetzungen nur vom Anschaffungspreise zulässig sein 
sollen. Wenn in einem Jahre ein Gegenstand angeschafft wird 
und die vollen Beschaffungskosten als Werbungskosten in 
^bzug gebracht werden, obwohl der Gegenstand am Jahres- 
schlusse noch nicht völlig abgenutzt, sondern auch noch zu 
künftigem Gebrauche fähig ist, so wird dieses Jahr mit Wer- 
Ltrutz, Absetzungen für Abnutzung 4
	        
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