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Das Urteil des RFH. vom 28. November 1923.
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hat seinen Anteil an der Maschine vollkommen getragen; die
it o ft c n sind bereits als Ausgabe abgerechnet, sind als Betriebskosten
von den Bruttoeinnahmen abgezogen. Da können
wir uns doch nicht nachher jedes Jahr noch mal für die Abnutzung
der Maschine, die wir gewissermaßen selber mit angeschafft
haben, den steuerpflichtigen Reinertrag verkürzen
lassen und Jahr für Jahr die Maschine nochmals stückweise
abziehen lassen." Diese Ausführungen machte Burghart
nachdem er unmittelbar vorher die oben S. 19 wiedergegebenen
Darlegungen über das Wesen der Absetzungen für Abnutzung
gemacht hatte. Ihm fiel es also sicherlich nicht ein,
den Zusatz, dem er überdies „keine große praktische Erheblichkeit"
(a. a. O.) beimaß, im Sinne eines Ausflusses der
Anschauung zu deuten, die Absetzungen seien nur vom Anschaffungspreise
zulässig.
Schwerer vereinbar wäre der Zusatz mit der Ansicht, daß
die Absetzungen nach dem Werte am Ende des Jahres zu bewerkstelligen
seien.
Nicht sowohl auf § 33 a, als vielmehr auf § 33 b Link-StG.
stützt der VI. Senat in dem eingangs erwähnten Urteil«
v. 28. November 1923 (VI e A 158. 23; Samml. Bd. 13 S. 74)
seine Ansicht, daß eine Absetzung wegen Abnutzung nach § 13
Abs. 1 Nr. 1 b nur vom Anschaffungspreise zulässig sei.
Er erblickt in dem § 33 b eine „mittelbare authentische Auslegung"
des § 13 Abs. 1 Nr. 1 b. Seine Ausführungen
lauten:
„Allerdings geben weder der Wortlaut noch die,
Entstehungsgeschichte des § 13 Abs. 1 Nr. 1 b eine klar/
Antwort auf die hier streitige Frage und es kann zweifelhaft
sein, zu welchem Ergebnis man gelangen würde,
wenn man die Lösung der Frage aus dem Wesen der
Begriffe Einkommen und Werbungskosten abzuleiten
versuchte. Entscheidend ist jevoch, daß der Gesetzgeber
selb st durch die Bestimmung des
§ 33 b des Einkom mensteuergesetzes mittelbar
eine authentische Auslegung des
§ 13 Abs. 1 Nr. 1 b gegeben hat. Nach § 33 b ist
bei Berechnung des steuerbaren Einkommens aus Landwirtschaft
und Gewerbewetrieb für das Steuerjahr 1922
der Wert der Abnutzung der zum Anlagekapital gehörigen
Gegenstände, berechnet nach dem Anschaf
f u n g s w e r t am Schlüsse des Wirtschaftsjahrs,
abzuziehen; der Landwirt und der
Gewerbetreibende darf mit anderen Worten bei Berechnung
der Absetzungen den Zeitwert des der Abnutzung
unterworfenen Gegenstandes zugrunde legen; jedoch wird
nach § 33 b Abs. 2 1 / 10 des abgezogenen Betrags der
Urteil bc#
Reichsfinanzhofs
vom
38. 11. 1933