Full text : Die Absetzungen für Abnutzung nach dem Einkommensteuergesetz

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Das  Urteil  des  RFH.  vom  28.  November  1923.

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hat  seinen  Anteil  an  der  Maschine  vollkommen  getragen;  die
it  o  ft  c  n  sind  bereits  als  Ausgabe  abgerechnet,  sind  als  Betriebskosten ­
  von  den  Bruttoeinnahmen  abgezogen.  Da  können
wir  uns  doch  nicht  nachher  jedes  Jahr  noch  mal  für  die  Abnutzung ­
  der  Maschine,  die  wir  gewissermaßen  selber  mit  angeschafft ­
  haben,  den  steuerpflichtigen  Reinertrag  verkürzen
lassen  und  Jahr  für  Jahr  die  Maschine  nochmals  stückweise
abziehen  lassen."  Diese  Ausführungen  machte  Burghart
nachdem  er  unmittelbar  vorher  die  oben  S.  19  wiedergegebenen ­
  Darlegungen  über  das  Wesen  der  Absetzungen  für  Abnutzung ­
  gemacht  hatte.  Ihm  fiel  es  also  sicherlich  nicht  ein,
den  Zusatz,  dem  er  überdies  „keine  große  praktische  Erheblichkeit" ­
  (a.  a.  O.)  beimaß,  im  Sinne  eines  Ausflusses  der
Anschauung  zu  deuten,  die  Absetzungen  seien  nur  vom  Anschaffungspreise ­
  zulässig.
Schwerer  vereinbar  wäre  der  Zusatz  mit  der  Ansicht,  daß
die  Absetzungen  nach  dem  Werte  am  Ende  des  Jahres  zu  bewerkstelligen ­
  seien.
Nicht  sowohl  auf  §  33  a,  als  vielmehr  auf  §  33  b  Link-StG.
  stützt  der  VI.  Senat  in  dem  eingangs  erwähnten  Urteil«
v.  28.  November  1923  (VI  e  A  158.  23;  Samml.  Bd.  13  S.  74)
seine  Ansicht,  daß  eine  Absetzung  wegen  Abnutzung  nach  §  13
Abs.  1  Nr.  1  b  nur  vom  Anschaffungspreise  zulässig  sei.
Er  erblickt  in  dem  §  33  b  eine  „mittelbare  authentische  Auslegung" ­
  des  §  13  Abs.  1  Nr.  1  b.  Seine  Ausführungen
lauten:
„Allerdings  geben  weder  der  Wortlaut  noch  die,
Entstehungsgeschichte  des  §  13  Abs.  1  Nr.  1  b  eine  klar/
Antwort  auf  die  hier  streitige  Frage  und  es  kann  zweifelhaft ­
  sein,  zu  welchem  Ergebnis  man  gelangen  würde,
wenn  man  die  Lösung  der  Frage  aus  dem  Wesen  der
Begriffe  Einkommen  und  Werbungskosten  abzuleiten
versuchte.  Entscheidend  ist  jevoch,  daß  der  Gesetzgeber ­
  selb  st  durch  die  Bestimmung  des
§  33  b  des  Einkom  mensteuergesetzes  mittelbar ­
  eine  authentische  Auslegung  des
§  13  Abs.  1  Nr.  1  b  gegeben  hat.  Nach  §  33  b  ist
bei  Berechnung  des  steuerbaren  Einkommens  aus  Landwirtschaft ­
  und  Gewerbewetrieb  für  das  Steuerjahr  1922
der  Wert  der  Abnutzung  der  zum  Anlagekapital  gehörigen ­
  Gegenstände,  berechnet  nach  dem  Anschaf ­
  f  u  n  g  s  w  e  r  t  am  Schlüsse  des  Wirtschaftsjahrs, ­
  abzuziehen;  der  Landwirt  und  der
Gewerbetreibende  darf  mit  anderen  Worten  bei  Berechnung ­
  der  Absetzungen  den  Zeitwert  des  der  Abnutzung
unterworfenen  Gegenstandes  zugrunde  legen;  jedoch  wird
nach  §  33  b  Abs.  2  1 / 10  des  abgezogenen  Betrags  der

Urteil  bc#
Reichsfinanzhofs ­
  vom
38.  11.  1933
            
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