Sind die Absetzungen nach dem Iahresanfangswerte usw.? 57
schaffungspreise des Gegenstandes auszugehen hat. Der § 33 b
Abs. 1 EinkStG. entstammt einem zum Geldentwertungsgesetze
von den Bürgerlichen Parteien gestellten Kompromißantrage
(Drucks. Nr. 508/509 des RT.), der vorbereitet wurde in einer
Besprechung von Vertretern der Spitzenverbände von Industrie,
Handel und Banken, der ich beiwohnte. Bei dieser
tauchte der Gedanke der Absetzungen nach dem Anschaffungswert
am Schlüsse des Wirtschaftsjahres auf. Ich machte damals
sogleich darauf aufmerksam, daß dies ein völliges Novum
in der Steuergesetzgebung sei, diese vielmehr bisher Absetzungen
nur vom tatsächlichen früheren Anschaffungspreis
oder -wert oder von dem Werte bei Beginn der Wirtschaftsperiode,
dem sog. Einstandswerte, kenne. Man gelange mit der
Absetzung vom Lndwerte zu einen völlig neuen Begriffe der
Absetzung und Abschreibung; der bisherige sei von der Anschauung
der Verzehrung eines bei Beginn der Wirtschaftsperiode
oder bei Anschaffung des Gegenstands wirklich vorhanden
gewesenen Wertes ausgegangen, der neue gehe von
einem fiktiven Werte aus, nämlich von demjenigen, den der
Gegenstand haben würde, wenn er im verflossenen Wirtschaftsjahre
nicht abgenutzt worden wäre. Daß es sich um
eine solche grundsätzliche Abkehr vom bisherigen Steuerrecht
handle, wurde mir von dem Herrn, von dem die Fassung
vorgeschlagen wurde, damals bestätigt.
Die Absetzung vom Anschaffungswert am Ende des Wirtschaftsjahres
bewegt sich in demselben Gedankengange wie die
Bemessung der Warenpreise nach den Wiederbeschaffungskosten:
in dem einen wie im andern Falle wird die Frage
nicht so gestellt: Was ist aufgewendet? sondern: Wieviel muß
ich in mein Vermögen herein nehmen, damit dessen Substanz
erhalten bleibt? In dem einen wie in dem andern Falle ist
das Verlangen völliger Anversehrterhaltung der Vermögenssubstanz
unberechtigt in einer Zeit allgemeiner Verarmung; solange
andere Wirtschaftskreise eine Einbuße an Vermögen
und Einkommen, weite Kreise, sogar nicht nur eine Substanzverminderung,
sondern einen durch die Dritte Steuernotverordnung
legalisierten, fast völligen Substanzverlust ihres Vermögens
hinnehmen müssen, haben Landwirtschaft und Gewerbe
kein Recht, zu verlangen, daß ihre Vermögenssubstanz unversehrt
oder auch nur annähernd unversehrt erhalten bleibe,
ist diese Forderung tatsächlich ein Ausfluß der Anschauung,
daß sie von der allgemeinen Verarmung unberührt bleiben
müßten, und führt zur weiteren Verarmung der ohnehin von
dieser am meisten in Mitleidenschaft gezogenen Schichten.
Leider scheinen, nach ihrem Verhalten gegenüber Produktion
und Handel zu schließen, Reichs- und Landesregierungen dies
nicht genügend einzusehen, und sie machen sich durch ihre Passt-