Full text : Die Absetzungen für Abnutzung nach dem Einkommensteuergesetz

Sind  die  Absetzungen  nach  dem  Iahresanfangswerte  usw.?  57
schaffungspreise  des  Gegenstandes  auszugehen  hat.  Der  §  33  b
Abs.  1  EinkStG.  entstammt  einem  zum  Geldentwertungsgesetze
von  den  Bürgerlichen  Parteien  gestellten  Kompromißantrage
(Drucks.  Nr.  508/509  des  RT.),  der  vorbereitet  wurde  in  einer
Besprechung  von  Vertretern  der  Spitzenverbände  von  Industrie, ­
  Handel  und  Banken,  der  ich  beiwohnte.  Bei  dieser
tauchte  der  Gedanke  der  Absetzungen  nach  dem  Anschaffungswert ­
  am  Schlüsse  des  Wirtschaftsjahres  auf.  Ich  machte  damals ­
  sogleich  darauf  aufmerksam,  daß  dies  ein  völliges  Novum
in  der  Steuergesetzgebung  sei,  diese  vielmehr  bisher  Absetzungen ­
  nur  vom  tatsächlichen  früheren  Anschaffungspreis
oder  -wert  oder  von  dem  Werte  bei  Beginn  der  Wirtschaftsperiode, ­
  dem  sog.  Einstandswerte,  kenne.  Man  gelange  mit  der
Absetzung  vom  Lndwerte  zu  einen  völlig  neuen  Begriffe  der
Absetzung  und  Abschreibung;  der  bisherige  sei  von  der  Anschauung ­
  der  Verzehrung  eines  bei  Beginn  der  Wirtschaftsperiode ­
  oder  bei  Anschaffung  des  Gegenstands  wirklich  vorhanden ­
  gewesenen  Wertes  ausgegangen,  der  neue  gehe  von
einem  fiktiven  Werte  aus,  nämlich  von  demjenigen,  den  der
Gegenstand  haben  würde,  wenn  er  im  verflossenen  Wirtschaftsjahre ­
  nicht  abgenutzt  worden  wäre.  Daß  es  sich  um
eine  solche  grundsätzliche  Abkehr  vom  bisherigen  Steuerrecht
handle,  wurde  mir  von  dem  Herrn,  von  dem  die  Fassung
vorgeschlagen  wurde,  damals  bestätigt.
Die  Absetzung  vom  Anschaffungswert  am  Ende  des  Wirtschaftsjahres ­
  bewegt  sich  in  demselben  Gedankengange  wie  die
Bemessung  der  Warenpreise  nach  den  Wiederbeschaffungskosten: ­
  in  dem  einen  wie  im  andern  Falle  wird  die  Frage
nicht  so  gestellt:  Was  ist  aufgewendet?  sondern:  Wieviel  muß
ich  in  mein  Vermögen  herein  nehmen,  damit  dessen  Substanz
erhalten  bleibt?  In  dem  einen  wie  in  dem  andern  Falle  ist
das  Verlangen  völliger  Anversehrterhaltung  der  Vermögenssubstanz ­
  unberechtigt  in  einer  Zeit  allgemeiner  Verarmung;  solange ­
  andere  Wirtschaftskreise  eine  Einbuße  an  Vermögen
und  Einkommen,  weite  Kreise,  sogar  nicht  nur  eine  Substanzverminderung, ­
  sondern  einen  durch  die  Dritte  Steuernotverordnung ­
  legalisierten,  fast  völligen  Substanzverlust  ihres  Vermögens ­
  hinnehmen  müssen,  haben  Landwirtschaft  und  Gewerbe
kein  Recht,  zu  verlangen,  daß  ihre  Vermögenssubstanz  unversehrt ­
  oder  auch  nur  annähernd  unversehrt  erhalten  bleibe,
ist  diese  Forderung  tatsächlich  ein  Ausfluß  der  Anschauung,
daß  sie  von  der  allgemeinen  Verarmung  unberührt  bleiben
müßten,  und  führt  zur  weiteren  Verarmung  der  ohnehin  von
dieser  am  meisten  in  Mitleidenschaft  gezogenen  Schichten.
Leider  scheinen,  nach  ihrem  Verhalten  gegenüber  Produktion
und  Handel  zu  schließen,  Reichs-  und  Landesregierungen  dies
nicht  genügend  einzusehen,  und  sie  machen  sich  durch  ihre  Passt-
            
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