Full text : Die Absetzungen für Abnutzung nach dem Einkommensteuergesetz

56  Sind  die  Absetzungen  nach  dem  Iahresanfangswerte  usw.?
8  33  b  handelt.  Der  RFtz.  hat  wiederholt  —  mit  recht  —  bei
Auslegung  der  neuen  Steuergesetze  zu  ungunsten  der  Steuerpflichtigen ­
  die  aus  der  Entstehung  dieser  Gesetze  erklärliche
Mangelhaftigkeit  ihrer  Durcharbeitung  betont.  Umso  bedenklicher ­
  ist  es  nt.  E.,  zum  Nachteile  der  Steuerpflichtigen  „unwiderlegliche" ­
  Schlußfolgerungen  aus  der  ziemlich  unorganischen, ­
  aus  wirtschaftlichen  Vorgängen  von  unerhörter  Neuheit
und  Unstetigkeit  geborenen  „Entwicklung"  eines  fortwährend
geänderten  Gesetzes  zu  ziehen.  Weniger  auf  eine  derartige
„Entwicklung"  der  Gesetzgebung  ist  nt.  E.  Gewicht  zu  legen,
als  vielmehr  auf  die  Entwicklung  der  wirtschaftlichen  Verhältnisse. ­
  Nicht  die  Außerachtlassung  jener  führt  zu  „befremdltchen
  Ergebnissen",  sondern  die  Außerachtlassung  dieser.  Daß
sich  aus  der  Geldentwertung  auch  auf  anderen  Gebieten  des
Rechts-  und  Wirtschaftslebens  Unbilligkeiten  und  Schwierigkeiteit
  ergeben,  ist  kein  Grund,  solche  dort  zu  verhüten,  wo  sich
irgend  eine  Möglichkeit  dazu  bietet  (vgl.  RFH.  9  S.  111).
9.  Sind  die  Absetzungen  nach  dem  Jahresanfangs-,  -enooder
  -Mittelwerte  zu  bemessen?
Die  vorstehenden  Ausführungen  beschäftigen  sich  mit  der
Auslegung  des  §  13  Abs.  1  Nr.  1  b  EinkStG.  vorwiegend
nur  von  dem  Gesichtspunkt,  ob  es  geboten  sei,  die  Äb°
setzungen  wegen  Abnutzung  nur  am  und  bis  zum  Anschaffungsoder ­
  Herstellungspreis  oder  -werte  vorzunehmen,  und  verneinen ­
  diese  Frage.  Mit  dieser  Negation  ist  aber  die  Frage
noch  nicht  beantwortet,  von  dem  Werte  welches  andern  Zeitpunkts ­
  auszugehen  sei,  ob  insbesondere  von  demjenigen  bei
Beginn  oder  demjenigen  am  Ende  der  Wirtschaftsperiode.
Bemessung  der  Absetzungen  für  Abnutzung  nach  dem
Werte  am  Ende  der  Wirtschaftsperiode  war  dem  Steuerrechte ­
  bis  zum  Geldentwertungsgesetze  fremd;  erst  dieses  hat
sie  in  das  Steuerrecht  eingeführt  durch  den  §  33  b  Abs.  1
EinkStG.,  der  im  1.  Absatz  verlangt,  daß  bei  Berechnung
des  steuerbaren  Einkommens  für  1922  von  dem  Betriebs-  oder
Geschäftsgewinne  „der  jeweilige  Wert  der  int  Laufe  des  Wirtschaftsjahres ­
  eingetretenen  Abnutzung  der  zum  land-  oder  forstwirtschaftlichen, ­
  gewerblichen  oder  bergbaulichen  Anlagekapital
gehörigen  Gegenstände,  berechnet  nach  dem  Anschaffn ­
  ngswert  am  Schlüsse  des  Wirtschaftsjahres" ­
  abgezogen  wird.  Doch  hatte  diese  Vorschrift  schon  vor
Ergehen  der  Zweiten  Steuernotverordnung  v.  19.  D^z.  1923
nur  theoretische  Bedeutung,  da  durch  9lbf.'  3  desselben  §  33b
der  jeweilige  Wert  dieser  Abnutzung  auf  ein  nach  der  Zeit
der  Anschaffung  oder  Herstellung  der  Gegenstände  verschiedenes
Vielfaches  der  nach  §  33  a  zulässigen  Absetzung  für  Abnutzung
festgesetzt  ist,  diese  Absetzung  aber  von  dem  früheren  An-
            
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