56 Sind die Absetzungen nach dem Iahresanfangswerte usw.?
8 33 b handelt. Der RFtz. hat wiederholt — mit recht — bei
Auslegung der neuen Steuergesetze zu ungunsten der Steuerpflichtigen
die aus der Entstehung dieser Gesetze erklärliche
Mangelhaftigkeit ihrer Durcharbeitung betont. Umso bedenklicher
ist es nt. E., zum Nachteile der Steuerpflichtigen „unwiderlegliche"
Schlußfolgerungen aus der ziemlich unorganischen,
aus wirtschaftlichen Vorgängen von unerhörter Neuheit
und Unstetigkeit geborenen „Entwicklung" eines fortwährend
geänderten Gesetzes zu ziehen. Weniger auf eine derartige
„Entwicklung" der Gesetzgebung ist nt. E. Gewicht zu legen,
als vielmehr auf die Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse.
Nicht die Außerachtlassung jener führt zu „befremdltchen
Ergebnissen", sondern die Außerachtlassung dieser. Daß
sich aus der Geldentwertung auch auf anderen Gebieten des
Rechts- und Wirtschaftslebens Unbilligkeiten und Schwierigkeiteit
ergeben, ist kein Grund, solche dort zu verhüten, wo sich
irgend eine Möglichkeit dazu bietet (vgl. RFH. 9 S. 111).
9. Sind die Absetzungen nach dem Jahresanfangs-, -enooder
-Mittelwerte zu bemessen?
Die vorstehenden Ausführungen beschäftigen sich mit der
Auslegung des § 13 Abs. 1 Nr. 1 b EinkStG. vorwiegend
nur von dem Gesichtspunkt, ob es geboten sei, die Äb°
setzungen wegen Abnutzung nur am und bis zum Anschaffungsoder
Herstellungspreis oder -werte vorzunehmen, und verneinen
diese Frage. Mit dieser Negation ist aber die Frage
noch nicht beantwortet, von dem Werte welches andern Zeitpunkts
auszugehen sei, ob insbesondere von demjenigen bei
Beginn oder demjenigen am Ende der Wirtschaftsperiode.
Bemessung der Absetzungen für Abnutzung nach dem
Werte am Ende der Wirtschaftsperiode war dem Steuerrechte
bis zum Geldentwertungsgesetze fremd; erst dieses hat
sie in das Steuerrecht eingeführt durch den § 33 b Abs. 1
EinkStG., der im 1. Absatz verlangt, daß bei Berechnung
des steuerbaren Einkommens für 1922 von dem Betriebs- oder
Geschäftsgewinne „der jeweilige Wert der int Laufe des Wirtschaftsjahres
eingetretenen Abnutzung der zum land- oder forstwirtschaftlichen,
gewerblichen oder bergbaulichen Anlagekapital
gehörigen Gegenstände, berechnet nach dem Anschaffn
ngswert am Schlüsse des Wirtschaftsjahres"
abgezogen wird. Doch hatte diese Vorschrift schon vor
Ergehen der Zweiten Steuernotverordnung v. 19. D^z. 1923
nur theoretische Bedeutung, da durch 9lbf.' 3 desselben § 33b
der jeweilige Wert dieser Abnutzung auf ein nach der Zeit
der Anschaffung oder Herstellung der Gegenstände verschiedenes
Vielfaches der nach § 33 a zulässigen Absetzung für Abnutzung
festgesetzt ist, diese Absetzung aber von dem früheren An-