58 Sind die Absetzungen nach dem Iahresanfangswerte usw.?
vität gegenüber solchen Auffassungen in Produzenten- und Handelskreisen
nicht nur zu Mitschuldigen an der Vernichtung
auch der letzten Reste des Mittelstandes und der für den Bestand
des Staates wertvollsten Elemente, sondern beschwören
damit sogar die Gefahr einer neuen Inflation, die das Ende
bedeuten würde, herauf, statt gegenüber Preissteigerungen zu
ebenso „brutalen“ Maßregeln zu greifen, wie sie sie nach dem
eigenen Zugeständnisse des Reichskanzlers Marx gegenüber
den Beamten, von deren Loyalität weniger Widerstände zu befürchten
waren, anzuwenden sich nicht gescheut haben. Wo mit
der Stabilität der Mark alles auf dem Spiel steht, darf
man auch vor Maßnahmen nicht zurückschrecken, die einzelne.
schwächere Betriebe zum Erliegen bringen, ganz abgesehen davon,
daß sich die von den Betroffenen in dieser Richtung gemachten
Boraussagen bisher noch stets als mindestens sehr stark
übertrieben herausgestellt haben.
Die Absetzung vom Anschaffungswert am Jahresschlüsse
stellt sich auf den Boden des Vermögens und verläßt den
der Werbungskosten zur Ertragserzielung, wie er durch § 13
EinkStG. gegeben ist. Aufgewendet für die Ertragserzielung
ist nur die in den Ertragserzielungsprozeß hineingebrachte,
quantitativ oder qualitativ verbrauchte Substanz bzw. der verbrauchte
Teil des dem Prozesse gewidmeten Substanzwerts,
nicht aber ein Teil eines Werts, den der dem Wirtschaftsprozesse
gewidmete Gegenstand nicht bei der Einbringung in
den Prozeß oder während dessen Dauer gehabt hat, den er
vielmehr bei Beendigung des Prozesses haben würde, wenn
er dem Wirtschaftsprozesse nicht gedient hätte, den er aber
unter Umständen weder bei Beginn noch im Laufe der Benutzung
gehabt hat. Zur „Werbung“ benutzt ist der Gegenstand
nur mit denjenigen Eigenschaften, die er bei der Benutzung
besaß, nicht mit Eigenschaften, die er erst später erlangte,
und auch der Wert ist nur eine solche Eigenschaft.
„Gekostet“ hat den Werbenden nur das, was er durch die
Werbung aufgewendet hat, und das war der Wert zur Zeit
der letztern, nicht ein erst später entstandener Wert. Insofern
sprechen auch der Wortlaut und Begriff „Werbungs“„kosten“
gegen die Absetzung nach dem Endwerte. Daß nicht am
Wortlaute zu haften, vielmehr gerade, wenn es sich um Berücksichtigung
der Geldentwertung handelt, die Anwendung des
§ 4 BO. geboten ist, habe ich oben betont. Aber Absetzungen
auf der Grundlage eines erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs
vorhandenen Endwerts Widerstreiten eben dem wirtschaftlichen
Wesen der Werbungskosten und damit der „wirtschaftlichen
Bedeutung“ (§ 4 AO.) des § 13 Abs. 1 Nr. 1 b
EinkStG. Sie laufen auf Beschaffung der Mittel zur Erneuerung
des Anlagekapitals hinaus, also auf das, was die