Full text : Die Absetzungen für Abnutzung nach dem Einkommensteuergesetz

58  Sind  die  Absetzungen  nach  dem  Iahresanfangswerte  usw.?
vität  gegenüber  solchen  Auffassungen  in  Produzenten-  und  Handelskreisen ­
  nicht  nur  zu  Mitschuldigen  an  der  Vernichtung
auch  der  letzten  Reste  des  Mittelstandes  und  der  für  den  Bestand ­
  des  Staates  wertvollsten  Elemente,  sondern  beschwören
damit  sogar  die  Gefahr  einer  neuen  Inflation,  die  das  Ende
bedeuten  würde,  herauf,  statt  gegenüber  Preissteigerungen  zu
ebenso  „brutalen“  Maßregeln  zu  greifen,  wie  sie  sie  nach  dem
eigenen  Zugeständnisse  des  Reichskanzlers  Marx  gegenüber
den  Beamten,  von  deren  Loyalität  weniger  Widerstände  zu  befürchten ­
  waren,  anzuwenden  sich  nicht  gescheut  haben.  Wo  mit
der  Stabilität  der  Mark  alles  auf  dem  Spiel  steht,  darf
man  auch  vor  Maßnahmen  nicht  zurückschrecken,  die  einzelne.
schwächere  Betriebe  zum  Erliegen  bringen,  ganz  abgesehen  davon, ­
  daß  sich  die  von  den  Betroffenen  in  dieser  Richtung  gemachten ­
  Boraussagen  bisher  noch  stets  als  mindestens  sehr  stark
übertrieben  herausgestellt  haben.
Die  Absetzung  vom  Anschaffungswert  am  Jahresschlüsse
stellt  sich  auf  den  Boden  des  Vermögens  und  verläßt  den
der  Werbungskosten  zur  Ertragserzielung,  wie  er  durch  §  13
EinkStG.  gegeben  ist.  Aufgewendet  für  die  Ertragserzielung
ist  nur  die  in  den  Ertragserzielungsprozeß  hineingebrachte,
quantitativ  oder  qualitativ  verbrauchte  Substanz  bzw.  der  verbrauchte ­
  Teil  des  dem  Prozesse  gewidmeten  Substanzwerts,
nicht  aber  ein  Teil  eines  Werts,  den  der  dem  Wirtschaftsprozesse ­
  gewidmete  Gegenstand  nicht  bei  der  Einbringung  in
den  Prozeß  oder  während  dessen  Dauer  gehabt  hat,  den  er
vielmehr  bei  Beendigung  des  Prozesses  haben  würde,  wenn
er  dem  Wirtschaftsprozesse  nicht  gedient  hätte,  den  er  aber
unter  Umständen  weder  bei  Beginn  noch  im  Laufe  der  Benutzung ­
  gehabt  hat.  Zur  „Werbung“  benutzt  ist  der  Gegenstand ­
  nur  mit  denjenigen  Eigenschaften,  die  er  bei  der  Benutzung ­
  besaß,  nicht  mit  Eigenschaften,  die  er  erst  später  erlangte, ­
  und  auch  der  Wert  ist  nur  eine  solche  Eigenschaft.
„Gekostet“  hat  den  Werbenden  nur  das,  was  er  durch  die
Werbung  aufgewendet  hat,  und  das  war  der  Wert  zur  Zeit
der  letztern,  nicht  ein  erst  später  entstandener  Wert.  Insofern
sprechen  auch  der  Wortlaut  und  Begriff  „Werbungs“„kosten“
gegen  die  Absetzung  nach  dem  Endwerte.  Daß  nicht  am
Wortlaute  zu  haften,  vielmehr  gerade,  wenn  es  sich  um  Berücksichtigung ­
  der  Geldentwertung  handelt,  die  Anwendung  des
§  4  BO.  geboten  ist,  habe  ich  oben  betont.  Aber  Absetzungen
auf  der  Grundlage  eines  erst  nach  Ablauf  des  Wirtschaftsjahrs ­
  vorhandenen  Endwerts  Widerstreiten  eben  dem  wirtschaftlichen ­
  Wesen  der  Werbungskosten  und  damit  der  „wirtschaftlichen ­
  Bedeutung“  (§  4  AO.)  des  §  13  Abs.  1  Nr.  1  b
EinkStG.  Sie  laufen  auf  Beschaffung  der  Mittel  zur  Erneuerung ­
  des  Anlagekapitals  hinaus,  also  auf  das,  was  die
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.