Sind die Absetzungen nach dem Jahresanfangswerte usw.? 59
Novelle vom 24. März 1921 mit dem § 59 a und das Geld
eutwertungsgesetz mit dem neuen § 33 b LinkStG. bezweckte,
was der Gesetzgeber also auf dem Wege des § 13 Abs. 1 Nr.
1 b und des § 33 a nicht für erreichbar hielt, und was auch
RFH. Bd. 4 S. 165 f. als außerhalb des Zweckes steuerfreier
Wertberichtigungskonteu liegend bezeichnet hat. Gewiß ging
§ 59 a noch weiter als eine Absetzung auf der Grundlage
des Werts am Jahresschlüsse, weil er auch die noch späteren
Lrsatzbeschaffungskosten sicherstellen wollte. Aber die Wege
wären doch letzten Endes nur quantitativ verschieden gewesen.
Wenn in jedem Jahre der Minderwert abgesetzt wird, den
der Gegenstand am Ende des Jahres gegen den Wert hat,
den er haben würde, wenn er während des Jahres nicht ab
genutzt wäre, so führt das, vom Beschaffungsjahr an ständig
fortgesetzt, auch zur Ansammlung der Erueuerungskosten.
Andererseits ist es richtig, daß auch jede Absetzung nach
dem Einstands- oder dem früheren Anschaffungswerte Mittel
für künftige Ersatzbeschaffungen verfügbar macht insofern, als,
wenn sie nicht aus dem Einkommen ausgesondert, sondern
verbraucht würden, der Steuerpflichtige, wenn er später zur
Ersatzbeschaffung genötigt ist, entsprechend weniger Mittel hier
für zur Verfügung hätte. Aber dasselbe ist hinsichtlich jeder
andern Rücklage aus dem Einkommen auch der Fall; unter
welchem Namen eine Ersparnis gemacht wird, ist für ihre
spätere Verwendbarkeit, soweit nicht die für § 13 LinkStG.
ausscheidenden handelsrechtlichen Vorschriften entgegenstehen,
gleichgültig.
Allerdings habe ich in der oben mitgeteilten Anmerkung^ Absetzungen
in dem noch nicht erschienenen Lrgänzungsbande zu meiner nach
Handausgabe des Einkommensteuergesetzes anerkannt, daß, wenn einem Jahres-
sich der Wert, abgesehen von dem Einflüsse der Abnutzung, Mittelwert
im Laufe des Jahres ändert, der Wertverzehr durch die Ab
nutzung genau genommen sich auch nicht nach dem Anfangs
werte, sondern nach dem Werte in jedem Augenblicke der Be
nutzung richtet, und daß man daher, da eine Anpassung an den
Wert in jedem Augenblicke der Benutzung praktisch undurch
führbar ist, dem Wesen der Absetzung für Abnutzung am
nächsten käme durch Absetzung von einem mittleren Jah
reswerte. Ich habe dort aber auch schon darauf, hingewiesen,
daß die Findung eines solchen mittleren Iahreswertes im
Sinne eines Durchschnittswerts, der der Wirklichkeit entspräche,
möglich wäre höchstens dann, wenn Wertentwicklung und
Abnutzung während des ganzen Jahres wenigstens annä
hernd gleichmäßig waren, also nicht in einer Zeit eines so
schwankenden Geldwerts, wie in letzter Zeit. Aebrig bliebe
daher nur das Ausgehen von einem Schätzungswerte,
der nach Möglichkeit der Kurve der fortschreitenden Geldentwer-