Full text: Die Absetzungen für Abnutzung nach dem Einkommensteuergesetz

Sind die Absetzungen nach dem Jahresanfangswerte usw.? 59 
Novelle vom 24. März 1921 mit dem § 59 a und das Geld 
eutwertungsgesetz mit dem neuen § 33 b LinkStG. bezweckte, 
was der Gesetzgeber also auf dem Wege des § 13 Abs. 1 Nr. 
1 b und des § 33 a nicht für erreichbar hielt, und was auch 
RFH. Bd. 4 S. 165 f. als außerhalb des Zweckes steuerfreier 
Wertberichtigungskonteu liegend bezeichnet hat. Gewiß ging 
§ 59 a noch weiter als eine Absetzung auf der Grundlage 
des Werts am Jahresschlüsse, weil er auch die noch späteren 
Lrsatzbeschaffungskosten sicherstellen wollte. Aber die Wege 
wären doch letzten Endes nur quantitativ verschieden gewesen. 
Wenn in jedem Jahre der Minderwert abgesetzt wird, den 
der Gegenstand am Ende des Jahres gegen den Wert hat, 
den er haben würde, wenn er während des Jahres nicht ab 
genutzt wäre, so führt das, vom Beschaffungsjahr an ständig 
fortgesetzt, auch zur Ansammlung der Erueuerungskosten. 
Andererseits ist es richtig, daß auch jede Absetzung nach 
dem Einstands- oder dem früheren Anschaffungswerte Mittel 
für künftige Ersatzbeschaffungen verfügbar macht insofern, als, 
wenn sie nicht aus dem Einkommen ausgesondert, sondern 
verbraucht würden, der Steuerpflichtige, wenn er später zur 
Ersatzbeschaffung genötigt ist, entsprechend weniger Mittel hier 
für zur Verfügung hätte. Aber dasselbe ist hinsichtlich jeder 
andern Rücklage aus dem Einkommen auch der Fall; unter 
welchem Namen eine Ersparnis gemacht wird, ist für ihre 
spätere Verwendbarkeit, soweit nicht die für § 13 LinkStG. 
ausscheidenden handelsrechtlichen Vorschriften entgegenstehen, 
gleichgültig. 
Allerdings habe ich in der oben mitgeteilten Anmerkung^ Absetzungen 
in dem noch nicht erschienenen Lrgänzungsbande zu meiner nach 
Handausgabe des Einkommensteuergesetzes anerkannt, daß, wenn einem Jahres- 
sich der Wert, abgesehen von dem Einflüsse der Abnutzung, Mittelwert 
im Laufe des Jahres ändert, der Wertverzehr durch die Ab 
nutzung genau genommen sich auch nicht nach dem Anfangs 
werte, sondern nach dem Werte in jedem Augenblicke der Be 
nutzung richtet, und daß man daher, da eine Anpassung an den 
Wert in jedem Augenblicke der Benutzung praktisch undurch 
führbar ist, dem Wesen der Absetzung für Abnutzung am 
nächsten käme durch Absetzung von einem mittleren Jah 
reswerte. Ich habe dort aber auch schon darauf, hingewiesen, 
daß die Findung eines solchen mittleren Iahreswertes im 
Sinne eines Durchschnittswerts, der der Wirklichkeit entspräche, 
möglich wäre höchstens dann, wenn Wertentwicklung und 
Abnutzung während des ganzen Jahres wenigstens annä 
hernd gleichmäßig waren, also nicht in einer Zeit eines so 
schwankenden Geldwerts, wie in letzter Zeit. Aebrig bliebe 
daher nur das Ausgehen von einem Schätzungswerte, 
der nach Möglichkeit der Kurve der fortschreitenden Geldentwer-
	        
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