Full text : Die Absetzungen für Abnutzung nach dem Einkommensteuergesetz

Sind  die  Absetzungen  nach  dem  Iahresanfangswerte  usw.?  61
deuten,  wollte  man  nur  bei  einer  einzelnen  Art  von  Abzügen,
den  Absetzungen  wegen  Abnutzung  oder  Substanzverlust,  nach
dem  Zeitpunkte  der  Entstehung  innerhalb  des  maßgebenden
Zeitraums  unterscheiden.  Die  Einnahmen  und  die  Ausgaben
haben  bei  schwankender  Währung  ebenfalls  je  nach  ihrem
Zeitpunkte  trotz  gleichen  Währungsgeldbetrags  verschiedenen
wirtschaftlichen  Wert.  Trotzdem  bleibt  dieser  Zeitpunkt  und
bleiben  damit  die  Geldwertschwankungen  unberücksichtigt.  Soweit ­
  von  dem  Grundsätze  der  Nichtberücksichtigung  der  Geldentwertung ­
  im  Laufe  des  Steuerjahrs  eine  Ausnahme  gemacht
werden  soll,  muß  das  Gesetz  hierfür  eine  Handhabe  bieten,  und
das  tut  es  ausdrücklich  in  den  §§  33  a  und  33  b,  nicht  aber
im  §  13  Nr.  1  b  oder  c.
Die  Auslegung  dieser  letzteren  Gesetzesvorschriften  in  dem
Sinne  des  Ausgehens  vom  Werte  bei  Jahresbeginn  und  nicht
von  dem  früheren  Anschaffungspreise  bedarf,  wie  oben  dargelegt, ­
  zu  ihrer  Rechtfertigung  der  Heranziehung  der  Geldentwertung ­
  überhaupt  nicht,  sondern  rechtfertigt  sich  schon
durch  den  bei  stabiler  wie  bei  schwankender  Währung  gleichermaßen ­
  gültigen  Gesichtspunkt,  daß  Gegenstand  und  Bemessungsgmi.bioge
  der  Einkommensteuer  das  Ergebnis  der  Wirtschaft
innerhalb  eines  abgeschlossenen  Zeitraums,  des  Kalender-  oder
Wirtschaftsjahrs,  ist,  daß  daher  nur  diesem  Zeitraum  angehörende ­
  Einkünfte  und  Aufwendungen  zu  berücksichtigen  sind,
daß  aber  in  diesem  Zeitraum  aufgewendet  sind  nicht  Teile
der  früher  einmal  für  die  abgenutzten  Gegenstände  gezahlten
Geldbeträge,  sondern  Teile  der  Quantität  oder  Qualität  der
Gegenstände  selbst,  und  daß  diese  Aufwendungen  daher  ebenso
mit  ihrem  Zeitwert  in  Ansatz  gebracht  werden  müssen  wie
Aufwendungen  von  Verbrauchsgegenständen,  deren  Beschaffungskosten ­
  selbst  nicht  unter  den  Werbungskosten  verrechnet
sind,  und  auf  der  Einnahmeseite  Sachbezüge.  Die  Berechnung
der  Absetzungen  nach  Mittelwerten  soll  ja  aber  nur  eine
Pauschalierung  der  Absetzungen  nach  dem  Werte  zur  Zeit
des  einzelnen  Abnutzungsvorgangs  sein,  beruht  also  auf  demselben ­
  Gedanken  wie  ein  solches  Ausgehen  von  den  einzelnen
Abnutzungsvorgängen  und  hat  daher  dieselben  grundsätzlichen
Bedenken  gegen  sich  wie  dieses.
Mit  dem  Grundprinzips  der  Einkommensteuer  wäre  dann
noch  eher  die  Bemessung  der  Absetzungen  nach  dem  Endwert
in  Einklang  zu  bringen.  Ich  habe  in  meinen  erwähnten  Aufsähen ­
  darauf  hingewiesen,  daß  das  steuerbare  Einkommen
nicht  eine  an  dem  Stichtag  im  Besitze  des  Steuerpflichtigen
vorhandene  Sachgütermenge  ist,  sondern  nur  das  rechnungsmäßige ­
  Ergebnis  einer  sich  über  einen  ganzen  Zeitraum ­
  verteilenden  größeren  oder  geringeren  Zahl  von  wirtschaftlichen ­
  Vorgängen,  ein  bloßer  Rechnungssaldo,  bei  dem
            
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