Sind die Absetzungen nach dem Iahresanfangswerte usw.? 61
deuten, wollte man nur bei einer einzelnen Art von Abzügen,
den Absetzungen wegen Abnutzung oder Substanzverlust, nach
dem Zeitpunkte der Entstehung innerhalb des maßgebenden
Zeitraums unterscheiden. Die Einnahmen und die Ausgaben
haben bei schwankender Währung ebenfalls je nach ihrem
Zeitpunkte trotz gleichen Währungsgeldbetrags verschiedenen
wirtschaftlichen Wert. Trotzdem bleibt dieser Zeitpunkt und
bleiben damit die Geldwertschwankungen unberücksichtigt. So
weit von dem Grundsätze der Nichtberücksichtigung der Geldent
wertung im Laufe des Steuerjahrs eine Ausnahme gemacht
werden soll, muß das Gesetz hierfür eine Handhabe bieten, und
das tut es ausdrücklich in den §§ 33 a und 33 b, nicht aber
im § 13 Nr. 1 b oder c.
Die Auslegung dieser letzteren Gesetzesvorschriften in dem
Sinne des Ausgehens vom Werte bei Jahresbeginn und nicht
von dem früheren Anschaffungspreise bedarf, wie oben dar
gelegt, zu ihrer Rechtfertigung der Heranziehung der Geld
entwertung überhaupt nicht, sondern rechtfertigt sich schon
durch den bei stabiler wie bei schwankender Währung gleicher
maßen gültigen Gesichtspunkt, daß Gegenstand und Bemessungs-
gmi.bioge der Einkommensteuer das Ergebnis der Wirtschaft
innerhalb eines abgeschlossenen Zeitraums, des Kalender- oder
Wirtschaftsjahrs, ist, daß daher nur diesem Zeitraum ange
hörende Einkünfte und Aufwendungen zu berücksichtigen sind,
daß aber in diesem Zeitraum aufgewendet sind nicht Teile
der früher einmal für die abgenutzten Gegenstände gezahlten
Geldbeträge, sondern Teile der Quantität oder Qualität der
Gegenstände selbst, und daß diese Aufwendungen daher ebenso
mit ihrem Zeitwert in Ansatz gebracht werden müssen wie
Aufwendungen von Verbrauchsgegenständen, deren Beschaf
fungskosten selbst nicht unter den Werbungskosten verrechnet
sind, und auf der Einnahmeseite Sachbezüge. Die Berechnung
der Absetzungen nach Mittelwerten soll ja aber nur eine
Pauschalierung der Absetzungen nach dem Werte zur Zeit
des einzelnen Abnutzungsvorgangs sein, beruht also auf dem
selben Gedanken wie ein solches Ausgehen von den einzelnen
Abnutzungsvorgängen und hat daher dieselben grundsätzlichen
Bedenken gegen sich wie dieses.
Mit dem Grundprinzips der Einkommensteuer wäre dann
noch eher die Bemessung der Absetzungen nach dem Endwert
in Einklang zu bringen. Ich habe in meinen erwähnten Auf
sähen darauf hingewiesen, daß das steuerbare Einkommen
nicht eine an dem Stichtag im Besitze des Steuerpflichtigen
vorhandene Sachgütermenge ist, sondern nur das rech
nungsmäßige Ergebnis einer sich über einen ganzen Zeit
raum verteilenden größeren oder geringeren Zahl von wirt
schaftlichen Vorgängen, ein bloßer Rechnungssaldo, bei dem