Full text: Die Absetzungen für Abnutzung nach dem Einkommensteuergesetz

Sind die Absetzungen nach dem Iahresanfangswerte usw.? 61 
deuten, wollte man nur bei einer einzelnen Art von Abzügen, 
den Absetzungen wegen Abnutzung oder Substanzverlust, nach 
dem Zeitpunkte der Entstehung innerhalb des maßgebenden 
Zeitraums unterscheiden. Die Einnahmen und die Ausgaben 
haben bei schwankender Währung ebenfalls je nach ihrem 
Zeitpunkte trotz gleichen Währungsgeldbetrags verschiedenen 
wirtschaftlichen Wert. Trotzdem bleibt dieser Zeitpunkt und 
bleiben damit die Geldwertschwankungen unberücksichtigt. So 
weit von dem Grundsätze der Nichtberücksichtigung der Geldent 
wertung im Laufe des Steuerjahrs eine Ausnahme gemacht 
werden soll, muß das Gesetz hierfür eine Handhabe bieten, und 
das tut es ausdrücklich in den §§ 33 a und 33 b, nicht aber 
im § 13 Nr. 1 b oder c. 
Die Auslegung dieser letzteren Gesetzesvorschriften in dem 
Sinne des Ausgehens vom Werte bei Jahresbeginn und nicht 
von dem früheren Anschaffungspreise bedarf, wie oben dar 
gelegt, zu ihrer Rechtfertigung der Heranziehung der Geld 
entwertung überhaupt nicht, sondern rechtfertigt sich schon 
durch den bei stabiler wie bei schwankender Währung gleicher 
maßen gültigen Gesichtspunkt, daß Gegenstand und Bemessungs- 
gmi.bioge der Einkommensteuer das Ergebnis der Wirtschaft 
innerhalb eines abgeschlossenen Zeitraums, des Kalender- oder 
Wirtschaftsjahrs, ist, daß daher nur diesem Zeitraum ange 
hörende Einkünfte und Aufwendungen zu berücksichtigen sind, 
daß aber in diesem Zeitraum aufgewendet sind nicht Teile 
der früher einmal für die abgenutzten Gegenstände gezahlten 
Geldbeträge, sondern Teile der Quantität oder Qualität der 
Gegenstände selbst, und daß diese Aufwendungen daher ebenso 
mit ihrem Zeitwert in Ansatz gebracht werden müssen wie 
Aufwendungen von Verbrauchsgegenständen, deren Beschaf 
fungskosten selbst nicht unter den Werbungskosten verrechnet 
sind, und auf der Einnahmeseite Sachbezüge. Die Berechnung 
der Absetzungen nach Mittelwerten soll ja aber nur eine 
Pauschalierung der Absetzungen nach dem Werte zur Zeit 
des einzelnen Abnutzungsvorgangs sein, beruht also auf dem 
selben Gedanken wie ein solches Ausgehen von den einzelnen 
Abnutzungsvorgängen und hat daher dieselben grundsätzlichen 
Bedenken gegen sich wie dieses. 
Mit dem Grundprinzips der Einkommensteuer wäre dann 
noch eher die Bemessung der Absetzungen nach dem Endwert 
in Einklang zu bringen. Ich habe in meinen erwähnten Auf 
sähen darauf hingewiesen, daß das steuerbare Einkommen 
nicht eine an dem Stichtag im Besitze des Steuerpflichtigen 
vorhandene Sachgütermenge ist, sondern nur das rech 
nungsmäßige Ergebnis einer sich über einen ganzen Zeit 
raum verteilenden größeren oder geringeren Zahl von wirt 
schaftlichen Vorgängen, ein bloßer Rechnungssaldo, bei dem
	        
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