Benachteiligung von Land- und Forstwirtschaft usw.? 63
künftige Erholung der Reichsmark, sah er ihre damalige Entwertung
zum Teil als eine nur vorübergehende Erscheinung
an. Auf dieser Anschauung beruhte ja der § 59 a EinkStG.,
beruhten auch noch der § 15 des Vermögenssteuergesetzes und
§ 5 des Vermögenszuwachssteuergesetzes vom 8. April 1922.
Daß diese Erwartung nicht in Erfüllung gegangen ist, kann
die Auslegung des § 13 Nr. 1 b EinkStG. nicht beeinflussen;
man kann diesen nicht in Zeiten sinkenden Geldwerts anders
auslegen als in Zeiten steigenden oder stabilen, vollends nicht
in Zeiten sinkenden Geldwerts für den Steuerpflichtigen ungünstiger
auslegen Vorschriften eines Gesetzes, das so von
dem Bestreben, für den Steuerpflichtigen ungünstige Wirkungen
der Geldentwertung gegenüber dem bisherigen Rechtszustande
zu mildern, getragen war, wie die Einkommensteuernovelle
vom 24. März 1921. Aebrigens darf man die
antifiskalischen Wirkungen von Absetzungen nach dem Zeitwerte
statt nach dem Anschaffungspreise nicht überschätzen.
Land- und Forstwirtschaft, Industrie, Bergbau, Handel und
sonstige Gewerbe, wo die Wirkungen am stärksten sein würden,
stehen unter den Sondervorschriften der §§ 33 a und 33 b
und standen unter denen des § 59 a. In Betracht kommt
also vorzugsweise nur der Hausbesitz,, und dessen steuerbares
Einkommen ist, wenn die Behauptungen der Hausbesitzer und
der amtlichen Stellen für die Mietzinsbildung richtig sind,
infolge der, Gott Lob, noch nicht aufgehobenen Zwangswirtschaft
auf diesem Gebiete, deren Aufhebung oder unvorsichtiger
Abbau infolge der dadurch nötig werdenden starken
Erhöhung der völlig unzureichenden Beamtenbezüge ein
sicheres Mittel zur Herbeiführung einer neuen Inflation
wäre, ohnehin minimal. Wären die antifiskalischen Wirkungen
aber selbst weittragendere, so könnten sie doch die Auslegung
eines unparteiischen Steuerrichters nicht beeinflussen.
Das Reich hat es ja in der Hand, sie durch Aenderung des
Gesetzes jederzeit auszuschließen oder sich Ersatz durch andere
Steuern zu schaffen, welch letzteres richtiger wäre, als durch
Aenderung des Einkommensteuergesetzes dem Einkommensbegriff
und wirtschaftlich richtigen Anschauungen Gewalt anzutun.
11. Benachteiligung von Land- und Forstwirtschaft und
Gewerbe durch Absetzungen nach § 13 EinkStG. nach dem
. Zeitwert?
Endlich wäre es auch, wie schon gegenüber dem Urteile des
RFH. vom 28. November 1923, oben S. 54 f. berührt, nicht
richtig, der im vorstehenden vertretenen Auslegung des § 13
entgegenzuhalten, sie führe dahin, daß Land- und Forstwirtschaft
und Gewerbe statt, wie es §§ 33 a und 59 a und jetzt