nicht üb e r 60 v. H. d e s gem e in en Wertes
hinausgehen. Diese Versschuldunggrenze liegt ziemlich
hoch über dem Betrage, der zurzeit für ernsthafte Be-
leihungen infrage kommen kann. Es ist aber ratsam, die
Grenze so hoch zu legen, daß kein verständiger Grund-
eigentümer Einspruch dagegen erheben kann. Die Grenze
von 60 v. H. soll außerdem nur für die Verpfändung des
Bodens gelten. Für die Gebäude kann eine höhere Be-
lastung zugelassen werden. Es soll zunächst nur erreicht
werden, daß eine Schutzlinie gezogen wird, über die hin-
aus der Boden nicht mit Hypotheken belastet werden darf.
Mit dieser Höchstgrenze ist aber noch nicht erreicht, was
angestrebt werden muß. Die gesetzliche Verschuldung-
grenze muß nach meinem Vorschlag in Zeitabschnitten
von fünf Jahren um s v. H. herabges-
feßt werden.
Die Versschuldunggrenze würde nach Ablauf der ersten
fünf Jahre auf 55 v. H. und nach zehn Jahren auf 50 v.
H. des gemeinen Wertes des Grund und Bodens herab-
zusetzen sein. Auf diese Weise würde unter einrechnen
von Ausnahmejahren
der Heimatboden am Ende dieses
Jahrhunderts ents<uldet sein.
Für Grundbesitzer, die ihre Grundstücke bei Einfüh-
rung der Versschuldunggrenze in voller zulässiger Höhe
mit Hypotheken belastet haben, würde das bedeuten, daß
sie in Abständen von fünf Jahren die aufgenommenen
Schulden um 5 v. H. tilgen oder jährlich 1 v. H. als
Tilgungquote in ihre Ertragrechnung einzustellen hätten.
Dafür würden die Zinsen, die aufzubringen sind, sich
jedesmal entsprechend vermindern. Da ein großer Teil
des Grundbesitzes aus den Gründen, die ich schon ange-
geben habe, zurzeit unter 60. v. H. des gemeinen Wertes
. 1.4
36.1