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Der Entwurf des Diese Umstände haben in Verbindung mit der
Stickstoff-Handels- für unsere Landessicherheit auch in Zukunft drin-
monopols. gend erwünschten Sicherung unseres Bedarfs an ,,
Stickstofsverbindungen dahin geführt, daß am 8. März dieses Jahres
dem Reichstag ein Gesetzentwurf vorgelegt wurde, der den Bun
desrat ermächtigen will, für die bisher genannten und einige sich an
schließende Stickstoffdüngemittel und die daraus hergestellten Handels
produkte einfacher Art ein Handelsmonopol bis zunächst zuin Jahre
1922 durchzuführen.
Der Entwurf gibt ungefähr die folgenden Forderungen:
„Der Bundesrat wird ermächtigt, für die Zeit bis zum 31. März
1922 für die
a) anorganischen stickstoffhaltigen Mineralien, worunter Kali
salpeter und Chilesalpeter verstanden sind,
b) aus Naturerzeugnissen sowie aus Stickstoff primär herge-
stellten künstlichen Stickstosfverbindungen, wozu Salpeter
säure, salpetrige Säure, Ammoniakgas und Kalkstickstosf ge
hören,
o) aus den unter a und b genannten oder anderen Stoffen er
zeugten stickstoffhaltigen Düngemittel, wozu hauptsächlich
künstlich hergestellte salpetersaure und salpetrigsaure Salze
(Kalisalpeter, Natronsalpeter, Kalksalpeter, Ammoniaksal
peter, Natriumnitrit), schwefelsaures Ammoniak, Harnstoff
und Guanidin gezählt werden,
ein Handelsmonopol einzuführen und die hierfür erforderlichen Vor
schriften zu erlassen. Über den 31. März 1922 hinaus darf das Han
delsmonopol nur auf Grundlage eines besonderen Reichsgesetzes er
streckt werden."
Nach einigen weiteren Darlegungen, die hier übergangen werden
können, weil sie nur kurze Erklärungen zu der hier eingehender ge
würdigten Sachlage bringen, heißt es dann in dem Entwurf:
„Zur Erhaltung dieser in Kriegszeiten geschaffenen, für die
Sicherung des Ernteergebnisses der Landwirtschaft und des Rohstoff
bedarfs der Sprengstoffherstellung überaus wichtigen Stickstoffindu-
strie auch nach dem Kriege muß deren Rentabilität sichergestellt werden.
Das läßt sich erreichen, ohne daß der Landwirtschaft die ihr unbe-