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v. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches.
Der Handelsvertrag ist demjenigen mit Großbritannien vollständig
nachgebildet und hatte Giltigkeit bis zum 30. Juni 1875. Die Kündigungs
frist war eine zwölfmonatliche. Dieselbe wird nach dem Ablauf des Giltigkeits
termins von Jahr zu Jahr von selbst verlängert.
Der Schifffahrtsvertrag stellte vor Allem die Schiffe der beiden
Kontrahenten bezüglich der Tonnen-, Lootsen-, Hafen- re. Abgaben gleich,
ebenso bezüglich der Förmlichkeiten beim Aufstellen, Laden und Löschen der
Schiffe. Sodann wurde die gegenseitige Anerkennung der Schiffspapiere in
Bezug auf Nationalität und Tragfähigkeit stipnlirt. Bezüglich der Waaren-
Ein- und Ausfuhr wurde gleiche Behandlung der beiderseitigen Staatsange
hörigen zugesichert. Die Bestellung von Konsuln wurde als gegenseitiges Recht
zugestanden und bezüglich der Befugnisse imb Unterstützung derselben von Seite
der Landesregierungen Näheres festgesetzt. Auch für den Fall eines Schiff-
bruches waren nähere Verabredungen bezüglich der Rettung und sonstigen Be
handlung der Waaren und Seeleute gemacht. Außerdem hatte man sich gegen
seitig die Rechte der meistbegünstigten Nationen speziell zugestanden. Der Ver
trag trat am 1. Januar 1868 in Kraft und hat dieselbe Dauer wie der erst
erwähnte Handelsvertrag.
Der Konsnlarvertraa stellte sehr genau und ausführlich die Rechte der
Konsuln fest.')
Kurz vor Ablauf des Jahres 1877 hatte die italienische Regierung den
Antrag bei der Deutschen Regierung gestellt, den Handelsvertrag vom 31. Dez.
1865 und die Schifffahrts-Konvention vom 14. Okt. 1867, welche auf den
1. Juli 1876 gekündigt, aber unterdessen schon bis 30. April 1877 und dann
bis Ende 1877 verlängert worden waren, bis 1. April 1878 in Wirksamkeit
zu lassen. Nachdem hiezu die Genehmigung der Regierungen erfolgt war,
wurde auf Antrag der italienischen Regierung bis Ende des Jahres 1878 die
Verlängerung vereinbart. Auch dieser Termin wurde durch eine Verlängerung
bis 31. Dezember 1879 verschoben und nach der letzten Verständigung blieben
beide Verträge bis Ende Dezember 1880 in Kraft. ) Durch besondere Ab
kommen mit Italien wurde die Giltigkeit der alten Verträge ferner bis
1. Juli 1881,") dann bis 31. Dezember 1881 4 ) und endlich bis 31. Mai
1882 5 ) ausgedehnt.
Am 4. Mai 1883 wurde ein neuer Handels- und Schifffahrts
Vertrag abgeschlossen, der am 1. Juli 1883 in Wirksamkeit trat und
bis 1. Februar 1892 Geltung haben soll. Jeder Theil behielt sich jedoch
nach Art. 14 vor, denselben sechs Monate vor dem 1. Februar 1888 zu
kündigen 6 )
*) Der Handels- und Schifffahrtsvertrag mit dem Kirchen st a ate vam 8. Mai 1868
(Sammlung K. S. 308) ist nach der Annexion dieses Staates durch Italien wohl ahne
Werth und Bedeutung.
*) S. Bundesrcithsprat. v. 1876 § 183, v. 1877 § 229 und 1878 §§ 29 und 205,
V. 1879 §§ 624 und 642.
3 ) Zentralbl. des Reiches 1881 S. 1.
4 ) A. ci. O. 1881 S. 251.
6 ) A. st. O. 1881 S. 474.
6 ) Reichsgesehbl. 1883 S. 109. Er ist deutsch und italienisch abgefaßt und zerfällt in
15 Artikel. Es sind abweichend van dem früheren Vertrage begünstigte Zvllsüpe für gewisse
Waaren bei der Einfuhr in Deutschland und Italien beigefügt und enthält Artikel 7 die so
genannte Meistbegünstigungsklausel für die im Zolltarif begünstigten Gegenstände.
Da man mit Spanien wegen eines Handelsvertrages unterhandelte, so wurde durch
BundesrathSbeschluß vom 28. Juni 1883 die spanischen Einfuhren van der Begün-