Object: Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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v. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
Der Handelsvertrag ist demjenigen mit Großbritannien vollständig 
nachgebildet und hatte Giltigkeit bis zum 30. Juni 1875. Die Kündigungs 
frist war eine zwölfmonatliche. Dieselbe wird nach dem Ablauf des Giltigkeits 
termins von Jahr zu Jahr von selbst verlängert. 
Der Schifffahrtsvertrag stellte vor Allem die Schiffe der beiden 
Kontrahenten bezüglich der Tonnen-, Lootsen-, Hafen- re. Abgaben gleich, 
ebenso bezüglich der Förmlichkeiten beim Aufstellen, Laden und Löschen der 
Schiffe. Sodann wurde die gegenseitige Anerkennung der Schiffspapiere in 
Bezug auf Nationalität und Tragfähigkeit stipnlirt. Bezüglich der Waaren- 
Ein- und Ausfuhr wurde gleiche Behandlung der beiderseitigen Staatsange 
hörigen zugesichert. Die Bestellung von Konsuln wurde als gegenseitiges Recht 
zugestanden und bezüglich der Befugnisse imb Unterstützung derselben von Seite 
der Landesregierungen Näheres festgesetzt. Auch für den Fall eines Schiff- 
bruches waren nähere Verabredungen bezüglich der Rettung und sonstigen Be 
handlung der Waaren und Seeleute gemacht. Außerdem hatte man sich gegen 
seitig die Rechte der meistbegünstigten Nationen speziell zugestanden. Der Ver 
trag trat am 1. Januar 1868 in Kraft und hat dieselbe Dauer wie der erst 
erwähnte Handelsvertrag. 
Der Konsnlarvertraa stellte sehr genau und ausführlich die Rechte der 
Konsuln fest.') 
Kurz vor Ablauf des Jahres 1877 hatte die italienische Regierung den 
Antrag bei der Deutschen Regierung gestellt, den Handelsvertrag vom 31. Dez. 
1865 und die Schifffahrts-Konvention vom 14. Okt. 1867, welche auf den 
1. Juli 1876 gekündigt, aber unterdessen schon bis 30. April 1877 und dann 
bis Ende 1877 verlängert worden waren, bis 1. April 1878 in Wirksamkeit 
zu lassen. Nachdem hiezu die Genehmigung der Regierungen erfolgt war, 
wurde auf Antrag der italienischen Regierung bis Ende des Jahres 1878 die 
Verlängerung vereinbart. Auch dieser Termin wurde durch eine Verlängerung 
bis 31. Dezember 1879 verschoben und nach der letzten Verständigung blieben 
beide Verträge bis Ende Dezember 1880 in Kraft. ) Durch besondere Ab 
kommen mit Italien wurde die Giltigkeit der alten Verträge ferner bis 
1. Juli 1881,") dann bis 31. Dezember 1881 4 ) und endlich bis 31. Mai 
1882 5 ) ausgedehnt. 
Am 4. Mai 1883 wurde ein neuer Handels- und Schifffahrts 
Vertrag abgeschlossen, der am 1. Juli 1883 in Wirksamkeit trat und 
bis 1. Februar 1892 Geltung haben soll. Jeder Theil behielt sich jedoch 
nach Art. 14 vor, denselben sechs Monate vor dem 1. Februar 1888 zu 
kündigen 6 ) 
*) Der Handels- und Schifffahrtsvertrag mit dem Kirchen st a ate vam 8. Mai 1868 
(Sammlung K. S. 308) ist nach der Annexion dieses Staates durch Italien wohl ahne 
Werth und Bedeutung. 
*) S. Bundesrcithsprat. v. 1876 § 183, v. 1877 § 229 und 1878 §§ 29 und 205, 
V. 1879 §§ 624 und 642. 
3 ) Zentralbl. des Reiches 1881 S. 1. 
4 ) A. ci. O. 1881 S. 251. 
6 ) A. st. O. 1881 S. 474. 
6 ) Reichsgesehbl. 1883 S. 109. Er ist deutsch und italienisch abgefaßt und zerfällt in 
15 Artikel. Es sind abweichend van dem früheren Vertrage begünstigte Zvllsüpe für gewisse 
Waaren bei der Einfuhr in Deutschland und Italien beigefügt und enthält Artikel 7 die so 
genannte Meistbegünstigungsklausel für die im Zolltarif begünstigten Gegenstände. 
Da man mit Spanien wegen eines Handelsvertrages unterhandelte, so wurde durch 
BundesrathSbeschluß vom 28. Juni 1883 die spanischen Einfuhren van der Begün-
	        
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