Full text : Das Konkursverfahren

Die  Prüfung  und  Feststellung  der  Rankrursforderungen.  101

seinerseits  die  Widerspruchserhebung  ablehnt,  z.  B.  weil  der  Waffe
genügend  Wittel  zur  Durchführung  des  Rechtsstreites  nicht  zur
Verfügung  stehen x )  und  wenn  andererseits  der  bestreitende  Gläubiger ­
  selbst  ein  erhebliches  Interesse  an  der  RiederKämpfung  der
von  ihm  bestrittenen  Forderung  hat,  z.  B.  weil  durch  die  Einreihung ­
  derselben  unter  die  konkurrierenden  Konkursforderungen
die  ihm  selbst  zukommende  Konkursdividende  sehr  erheblich  geschmälert ­
  würde.
Der  Gläubigerausschutz  und  seine  Mitglieder  sind  zur  Widerspruchserhebung ­
  nicht  berechtigt-  im  Rahmen  ihrer  Verpflichtung,
den  Konkursverwalter  zu  unterstützen-),  haben  sie  ihm  bei  Prüfung ­
  der  Konkursforderungen  an  die  Hand  zu  gehen  und  ihm
gegebenen  Falles  die  Erhebung  des  Widerspruchs  nahe  zu  legen.
Ruch  der  Gemeinschuldner  hat  ein  Interesse  daran,  daß  nur
berechtigte  Ansprüche  aus  der  Konkursmasse  befriedigt  werden.
Dieses  Interesse  wird  durch  den  Konkursverwalter  gewahrt-  die
Feststellung  der  Forderungen  wirkt  aber  über  den  Konkurs  hinaus- ­
  jeder  einzelne  Gläubiger,  dessen  Forderung  im  Konkurs  anerkannt ­
  und  festgestellt  wird,  kann  nach  Konkursbeendigung,  insoweit ­
  nicht  die  Forderung  durch  Zwangsvergleich  erlassen  wird,
mit  Zwangsvollstreckung  gegen  den  Gemeinschuldner  vorgehen.
Mit  Rücksicht  hierauf  ist  auch  dem  Gemeinschuldner  das  Recht  eingeräumt, ­
  gegen  angemeldete  Forderungen  Widerspruch  zu  erheben.
Der  Widerspruch  des  Schuldners  hindert  jedoch  nicht,  daß  die  vom
Verwalter  und  den  Gläubigern  nicht  bestrittene  Forderung  bei  der
Abstimmung  und  Wasseverteilung  geradeso  berücksichtigt  wird,
wie  wenn  der  Schuldner  der  Anmeldung  nicht  widersprochen  hätte.
Will  aber  der  Gläubiger  nach  Konkursbeendigung  auf  Grund  des
Tabellenauszugs  vollstrecken,  so  muß  er  vorher  die  Beseitigung  des
Widerspruchs  des  Schuldners,  nötigenfalls  im  prozetzwege,  erwirken.
Während  die  Anwesenheit  des  Konkursverwalters  im  Prüfungstermine ­
  geboten  ist,  bedarf  es  der  Anwesenheit  der  Gläubiger
nicht-  die  Prüfung  einer  angemeldeten  Forderung  findet  auch  dann
statt,  wenn  der  anmeldende  Gläubiger  im  Prüfungstermine  ausbleibt. ­
  So  können  „Gläubigerversammlungen"  stattfinden  und
finden  „Gläubigerversammlungen"  statt,  ohne  daß  überhaupt  ein
Gläubiger  anwesend  ist.
B  Line  Bewilligung  des  Armenrechts  ist  unzulässig-  eventuell  muß
der  Verwalter  —  unter  Androhung  des  Antrags  auf  Üonlmrseinstellung
„mangels  Masse"  —  von  den  größeren  Gläubigern  Vorschüsse  erbitten.
2 )  g  88  Kffl.
            
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