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Eine Verschiebung in diesen allgemeinen Absatzbedingungen
ist durch die Syndizierung eines Hauptteiles der Eisenmaterialien
eingetreten*). In dem am 29. Februar 1904 gegründetem
1907 und 1912 auf je 5 Jahre verlängerten „Deutschen Stahlwerks-Verband
zu Düsseldorf" ist die gesamte deutsche Produktion
an Halbzeug, Eisenbahnoberbaumatcrial und Form eisen
syndiziert, d. h. der Anteil der Mitglieder des Verbandes ist
gemäß ihrer in Produktionszahlen bestimmt festgelegten
Leistungsfähigkeit vorgeschrieben. Dieser Anteil, der keinen
effektiven, sondern relativen Begriff vorstellt, richtet sich nach der
Aufnahmefähigkeit des Marktes. Er beträgt für die gesamten
oberschlesischcn Stahl- und Walzwerke in oben genannten
„Produkten A." am 1. 7. 1911: 294 000 To. jährlich, d. h.
4,70% der Gesamtsyndizierung. Die Organisation des Verbandes
ist nun dergestalt, daß er nicht nur die Produktion bestimmt,
sondern sogar den Absatz der Produktion als Verinittler
zwischen den Werken und dem Markt übernimmt, indem er
selbst die Verkaufspreise festsetzt. Das Halbzeug- und Eisenbahnschienengeschäft
erledigt der Verband meist direkt, da hierfür
nur einige Großabnehmer in Frage kommen, dagegen bedient
er sich beim Formeisengeschäft des eng angeschlossenen
Großhandels. Die von dem Eisenhandel einlaufenden Aufträge
verteilt der Verband prozentual nach den Anteilsquoten
der Mitglieder unter Berücksichtigung günstigster Frachtrelationen
und rationeller Arbeitsteilung. Mit den Händlern bestehen
besondere Verträge, die den Jnlandsmarkt in bestimmt abgegrenzte
Gebiete einteilen. So ist für den Absatz des oberschlesischen
Eisens die Norddeutsche Trägerhändler-Vereinigung gegründet
worden, der neben den Hanpteisenfirmen der Provinzen
Posen, Ost- und Westpreußen besonders schlesische Händler angehören,
unter denen die 1909 begründete Deutsche Eisenhandels-A.-G.
und die Schlesische Montangesellschaft m. b. H.
die bedeutendsten sind. Der Stahlwerksverband ist verpflichtet,
den Alleinvertrieb des oberschlesischen Eisens diesem Konzern
zu überlassen, soweit solches in den Provinzen Schlesien, Posen,
Ost- und Westpreußen und Pommern, sowie der Provinz Brandenburg
südlich der Linie Schwiebus—Guben—Kottbus—
1) s. a. W. Leihe, S. 50 f., 147 f.