(Entwurf.)
Volkszählung in der prenssischen Monarchie
am 3. December 186 ..
Grundstück No.
gelegen im Ort
des Kreises
im Regierungsbezirk
ilaushaltuiigsliste,
jw
auszufüllen
durch die Haushaltungsvorstände oder deren Vertreter
in der Zeit vom December bis spätestens December.
Allgemeine hierbei zu beachtende Bestimmungen.
§. 1. (Zweck der Listen.) Durch die in diese Haushaltungslisten einzutragenden Nachrichten will man ebensowohl die Zahl der Be
wohner Preussens aufs Genaueste ermitteln, als auch die leibliche, geistige und sociale Beschaffenheit derselben so gut als mög
lich kennen lernen. In ihrer Zusammenstellung werden diese Nachweise also dazu beitragen, der Bedeutung Preussens, nament
lich auch in gewerblicher Beziehung, unter den Völkern Deutschlands im weitesten Umfange Ausdruck zu geben. In Hinblick auf
diesen Zweck wird vertrauensvoll auf eine eben so pünktliche wie wahrheitsgetreue Ausfüllung dieser Listen und auf eine eben
solche Beantwortung der darin gestellten Fragen gerechnet. Sämmtliehe Angaben können ohne Befürchtung eines
in discrete n Gebrauchs gemacht werden.
§. 2. (Auskunftsertheilung.) Jedem Haushaltungsvorstande , oder vielmehr in jede sogenannte Familienhaushaltung wird eine Haushal
tungsliste gegeben, und ist letztere von dem Haushaltungsvorstande oder dessen Stellvertreter richtig auszufüllen und die darin
gestellten Fragen, soweit sie Anwendung erleiden, richtig zu beantworten. Die verlangten Auskünfte beziehen sich:
1) auf die Angaben über die persönlichen Verhältnisse der Haushaltungsglieder, (s. I. S. 2 u. 3.)
2) auf die Beantwortung der Fragen über den etwa von dem Haushaltungsvorstande oder seinen mit ihm wohnenden An
gehörigen ausgeübten selbsständigen Betrieb eines gewerblichen oder Handelsgeschäfts, (s. II. S. 4.)
§. 3. (Was als Haushaltung ZU betrachten ist.) Als Haushaltung isfjede Vereinigung von zwei und mehr Personen zu betrach
ten, welche zusammen leben. Dienstboten und Geschäfts - oder Gevverbsgehülfen etc., welche bei ihrer Herrschaft und beziehent
lich bei ihren Principalen, Meistern u. s. w, Kost und Wohnung haben, gehören mit zur Haushaltung derselben. Allein
stehende Personen, welche eine besondere Wohnung, gleichviel ob in director oder Aftermiethe, innehaben und sich selbst
ständig ernähren, bilden jede eine Haushaltung für sich. Die Angaben über die Haushaltungen und einzelnen Personen, welche
in Aftermiethe wohnen, sind von dem Haushaltungsvorstand der direct ermietheten Wohnung zu machen, und von den übri
gen Angaben durch einen Querstrich über die ganze Breite der Liste zu trennen. Eben so sind, wenn über mehrere Aftermieths-
haushaltungen auf einer Liste Auskunft zu geben ist, die Angaben jeder einzelnen durch einen solchen Strich zu trennen. Das
selbe gilt von sogenannten Schlafleuten, die nur auf Schlafstelle wohnen, lieber diese, sowie über etwa einquartierte Sol
daten haben die Haushaltungsvorstände Auskunft zu geben, bei welchen erstere auf Schlafstelle wohnen, resp. letztere im Quar
tiere liegen.!
§. 4. (Personen, welche zn zählen, d. i. in die Hanshalinngslisten aufznnehmen sind.) Nach dem Grundsatz, dass alle Per
sonen zu zählen sind, welche am 3. December 1861 in irgend einem Orte des preussischen Staats betroffen werden, gleichviel
ob sie Inländer oder Ausländer sind, hat jeder Haushaltungsvorstand alle diejenigen Personen in der von ihm auszufüllenden
Haushaltungsliste namhaft zu machen, welche die Nacht vom 2. auf den 3. December in seiner Haushaltung und in den Haushal
tungen der von ihm etwa aftervermietheten Räume oder Schlafstellen seiner Wohnung zubrachten. Hinsichtlich der Aufeinander
folge der Angaben gelten die Bestimmungen des folgenden Absatzes. Hinsichtlich der am Zählungstage Geborenen und Ge
storbenen gilt als Regel, dass alle Die, welche nach 12 Uhr Mittags den 3. December geboren wurden, nicht mehr zu berück
sichtigen sind, dahingegen die Personen, welche vor 12 Uhr Mittags den 3. December verstarben, in den Listen, auch wenn sie
erst später als um 12 Uhr aus gefüllt würden, so aufzuführen sind, als wenn sie noch lebten. Die Personen aber, welche erst
nach 12 Uhr Mittags den 3. December starben, sind als Todte bei der Zählung nicht weiter zu beachten.
§. 5. (Ordnung der Angaben.) Die Personalangaben sind mit den Nachrichten über das Familienhaupt zu beginnen; alsdann fol
gen die über die Frau, die Kinder, die etwa in der Familie lebenden Ziehkinder, hierauf kommen die Angaben über die übrigen
Verwandten und die zur Haushaltung gehörigen Dienstleute, Geschäfts- und Gewerbsgehülfen. Auf diese erst folgen die Nach
richten über die der Haushaltung nicht beständig Zugehörigen, welche sich etwa am Tage der Zählung in derselben befinden.
An letztere Angaben reihen sich betreffenden Falles diejenigen über die bei der Haushaltung in Aftermiethe wohnenden Personen
oder Familien, nach Befinden die über die Schlafleute und die einquartierten Soldaten. Die Erläuterungen darüber, wie diese
Angaben zu machen sind, finden sich auf Seite 2 und 3 unter dem auszufüllenden Formular selbst.