Full text : Die Kaufkraft des Geldes

Anhang  zum  X.  Kapitel.

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7.  Probe  der  Veränderung  der  Basis  bei  den  Preisen  und  bei  den
Handelsziffern.
8.  Probe  der  Veränderung  der  Maßeinheit  sowohl  in  bezug  auf  die
Preise  als  auch  auf  die  Handelsziffern.
Wir  wollen  zunächst  jede  dieser  Proben  allgemein  definieren  und  sie
dann  durch  tatsächliche  Anwendung  veranschaulichen.
1.  Probe  der  Proportionalität  in  bezug  auf  die  Preise.  Eine  Formel  für
den  Preisindex  muß  so  beschaffen  sein,  daß  der  Preisindex  mit  allen  individuellen ­
  Preisverhältnissen  übereinstimmt,  wenn  letztere  untereinander
sämtlich  übereinstimmen.  Wenn  also  der  Preis  eines  jeden  Gegenstandes
im  Jahre  1910  um  10  Prozent  höher  ist  als  im  Jahre  1909,  so  muß  die
Indexziffer  um  zehn  Prozent  höher  ausfallen.
2.  Probe  der  Proportionalität  in  bezug  auf  die  Handelsziffern.  Ebenso
muß  die  korrelative  Formel  für  den  Handelsindex  derart  sein,  daß  der
Handelsindex  mit  allen  individuellen  Handelsverhältnissen  übereinstimmt,
wenn  letztere  untereinander  sämtlich  übereinstimmen.
3.  Probe  der  Bestimmbarkeit  in  bezug  auf  die  Preise.  Ein  Preisindex
darf  nicht  mit  Null,  unendlich  oder  unbestimmt  ausfallen,  wenn  ein  Einzelpreis ­
  Null  wird.  Wenn  beispielsweise  im  Jahre  1910  irgendeine  Ware  den
Markt  überfüllte  und  „Freigut“  wurde,  so  darf  deswegen  die  Indexziffer  für
1910  nicht  mit  Null  wiedergegeben  werden.
4.  Probe  der  Bestimmbarkeit  in  bezug  auf  die  Handelsziffern.  Der  korrelative ­
  Handelsindex  darf  nicht  mit  Null,  unendlich  oder  unbestimmt  ausfallen, ­
  wenn  eine  einzelne  Quantität  zu  Null  wird.  Wenn  also  im  Jahre
1910  irgendeine  Ware  vollständig  außer  Gebrauch  kam,  so  daß  deren  ausgetauschte ­
  Menge  gleich  Null  lautete,  dann  darf  diese  Tatsache  den
Handelsindex  für  1910  nicht  unbestimmbar  machen.
5.  Probe  des  Ausschlusses  oder  Einschlusses  in  bezug  auf  die  Preise.  Ein
Preisindex  muß  vom  Ausschluß  oder  Einschluß  eines  Preisverhältnisses,  das
mit  dem  Index  übereinstimmt,  unberührt  bleiben.  Wenn  also  der  Preisindex
einer  gewissen  Anzahl  von  Gütern,  ausschließlich  des  Zuckers,  im  Jahre  1910,
im  Vergleich  zum  Jahr  1900  auf  105  lautete  und  der  Preis  des  Zuckers
selbst  im  Jahre  1910  im  Vergleich  zum  Jahr  1900  ebenfalls  105  betrug,
dann  darf  der  Einschluß  des  Zuckers  in  die  Berechnung  der  Indexziffer
den  Index  105  nicht  verändern.
6.  Probe  des  Ausschlusses  oder  Einschlusses  in  bezug  auf  dieHandelsziffern.
Der  korrelative  Handelsindex  darf  vom  Ausschluß  oder  Einschluß  eines
Quantitätsverhältnisses,  das  mit  dem  Index  übereinstimmt,  nicht  berührt
"werden.
            
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