Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

102 Achtes Buch. Drittes Kapitel. 
von dem beliehenen Beamten mit Erfolg wenn nicht sofort als 
Erbgut, so doch als erbliches Lehngut beansprucht ward. 
Es war freilich zum letztenmal. Denn nun tauchen die 
Umrisse geldwirtschaftlicher Entwickelung immer fester und be— 
stimmender empor; schon konnte der Gedanke auftreten, die 
Beamten nicht mehr mit Land auszustatten als dem Kapital, 
dessen Erträgnisse das Gehalt bildeten, sondern sie bald 
pöllig, bald wenigstens teilweise von einer Centralkasse aus zu 
besolden: ihnen mithin die Verfügung zu entziehen über das 
Substrat ihres Gehaltes. Damit aber schwand die alte Un— 
möglichkeit jeder Lehnsperiode, die Beamten der Lokal— 
berwaltung dauernd an sich zu fesseln: ein wirkliches Be— 
amtenheer im modernen geldwirtschaftlichen Sinne konnte in 
seinen ersten, freilich noch unbeholfenen Anfängen begründet 
verden. 
Doch das waren Aussichten, die dem Reiche nicht mehr 
zu gute gekommen sind. Indem es eine feste Verwaltung, die 
Ministerialenverwaltung, aus seiner Grundherrschaft heraus, 
sozusagen mit seinem wirtschaftlichen Herzblut begründet hatte, 
jatte es sich finanziell erschöpft. Seine Centralkasse war später 
nicht mehr in der Lage, ein großes Beamtentum von sich aus zu 
hesolden. Vor allem aber: dem Reiche begann mit Anfang des 
13. Jahrhunderts völlig die territoriale Grundlage für eine größere 
Verwaltung zu fehlen. Das Land im Reiche war vergeben: 
Fürsten und Städte, Grafen und Herren hatten es eingenommen 
zu selbsteigenem Recht; nur hier und da gab es noch geschlossene 
reichsunmittelbare Bezirke. Im allgemeinen besaß das Reich 
gleich jeder Grundherrschaft nur noch hier und da zerstreut eine 
Menge von einzelnen Hoheiten und Rechten, von Grundstücken 
und Höfen: es war zu einem Impeérium in partibus geworden. 
Nun haben allerdings die Staufer schon seit Friedrich J. sich 
bemüht, die Verwaltung dieses Reichszubehörs in modernerer 
Weise, durch Beamte, versehen zu lassen. Es war ein Gedanke, 
der vor allem Friedrich II. nahe liegen mußte, jenem Begründer 
eines modern absoluten Staates in Sizilien; in der That hat er
	        
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