Full text: Der Salzhandel, die Salinen und Salzbergwerke Württembergs im 19. Jahrhundert

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1) Reyscher, Sammlung d. württ. Gesetze. Tübingen 1848, Band 16,11. S.74ff. 
„Se. König!. Majestät haben angemessen gefunden, für das Salz-Bedürfnis 
des Königreichs durch eine Allerhöchstdenselben unmittelbar untergeordnete Ge- 
neral-Salz-Administration sorgen, und durch dieselbe die Einleitungen treffen zu 
lassen, daß im ganzen Umfang des Königreichs das Salz zu Bier Kreuzer vom 
Pfund, wenn außerordentliche, vorher öffentlich bekannt zu machende Fälle nicht 
augenscheinlich eine Erhöhung herbeiführen, in letzter Hand gekauft werden könne. 
Der Anfang dieser Selbst-Administration wird auf den 1. Februar 1808 
gemacht, bis dahin die erforderlichen Faktorien errichtet, und die Salz-Verschleißer 
aller Orten aufgestellt werden. 
Es wird dieses auf allerhöchsten König!. Befehl andurch allgemein bekannt 
gemacht und sämtlichen Ober- und Stabs-Aemtern, auch Patrimonial-Beamten 
aufgegeben, die Anordnungen der Königl. General-Salz-Adininistration in allen 
einschlagenden Gegenständen genau zu befolgen, und sich in Salz-Angelegenheiten 
einzig an Dieselbe zu wenden. 
Da es übrigens mit dieser allerhöchsten Anordnung unvereinbarlich ist, daß 
noch Communen oder Privaten einen Salzhandel treiben, und vom 1. Februar 
1808 an jede Salz-Einbringung bei Konfiskations-Strafe verboten beibt, so 
werden die Salz-Handels-Berechtigungen, welche bisher einige Städte und Aemter 
ausgeübt haben, von selbst unwirksam, und haben anmit auch die Verpachtungen 
eines solchen Salzhandels und Reluitions-Accords, wo dieselben etwa bestehen, 
bis dahin aufzuhören. 
Wonach allem bie Königl. Beamten ihres Orts sich zu achten und das 
Nöthige einzuleiten haben. 
Stuttgart, den 14. Dezember 1807. 
Durch die am 14. Dezember 1807 erfolgte Errichtung des staatlichen Salz 
handelsmonopols wurde die Württembergische Regierung vor eine nicht unbe 
deutende organisatorische Ausgabe gestellt, deren Lösung mit mannigfachen Schwie 
rigkeiten verknüpft war. Galt es doch, das ganze Land planmäßig mit einem 
Netz von Salzverkaufsniederlagen zu überziehen, die in ausreichender Weise dem 
wirtschaftlichen Bedürfnis der Bevölkerung in der Salzdeckung zu entsprechen 
hatten. Steht dem Staat kraft seiner Souveränität unzweifelhaft das Recht 
zur Errichtung von Monopolen zu, so folgt auch anderseits hieraus die Pflicht, 
verwaltungstechnisch Organisationen zu schaffen, welche die Bedarfsdeckung der 
Bevölkerung ungehindert und mit Leichtigkeit sicher stellen. Die Württembergische 
Regierung wählte für die verwaltungstechnische Durchführung des staatlichen 
Salzhandelsmonopols das „Faktoreisystem", nach welchem in den Städten 
ein Händler als „Königl. Salzfaktor" bestellt wurde. Jede „Königl. Salz- 
faktorie" erhielt eine bestimmte Anzahl ihr benachbarter Orte zugeteilt, die mit 
Salz zu versorgen waren. In dem Orte selbst lag der Salzvertrieb in den 
Händen eines „Salzverschleißers", der ebenso wie der Salzfaktor in der Ab 
wicklung der Geschäfte durch eine Dienstinstruktion gebunden war. Diese vom 
10. Februar 1808 dadierte,, Instruktion für die Königl. Salzfaktors" sei hier in 
ihrem wesentlichen Inhalt wiedergegeben, da sie viel Beachtenswertes für die 
geschichtliche Entwicklung des Salzwesens in Württemberg enthält '). Nach dieser 
Dienstinstruktion hatte der Königl. Salzfaktor das Salz aus dem ihm näher be 
zeichneten staatlichen Salzlager zu beziehen. Die Anlieferung hatte in numme-
	        
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