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1) Reyscher, Sammlung d. württ. Gesetze. Tübingen 1848, Band 16,11. S.74ff.
„Se. König!. Majestät haben angemessen gefunden, für das Salz-Bedürfnis
des Königreichs durch eine Allerhöchstdenselben unmittelbar untergeordnete Ge-
neral-Salz-Administration sorgen, und durch dieselbe die Einleitungen treffen zu
lassen, daß im ganzen Umfang des Königreichs das Salz zu Bier Kreuzer vom
Pfund, wenn außerordentliche, vorher öffentlich bekannt zu machende Fälle nicht
augenscheinlich eine Erhöhung herbeiführen, in letzter Hand gekauft werden könne.
Der Anfang dieser Selbst-Administration wird auf den 1. Februar 1808
gemacht, bis dahin die erforderlichen Faktorien errichtet, und die Salz-Verschleißer
aller Orten aufgestellt werden.
Es wird dieses auf allerhöchsten König!. Befehl andurch allgemein bekannt
gemacht und sämtlichen Ober- und Stabs-Aemtern, auch Patrimonial-Beamten
aufgegeben, die Anordnungen der Königl. General-Salz-Adininistration in allen
einschlagenden Gegenständen genau zu befolgen, und sich in Salz-Angelegenheiten
einzig an Dieselbe zu wenden.
Da es übrigens mit dieser allerhöchsten Anordnung unvereinbarlich ist, daß
noch Communen oder Privaten einen Salzhandel treiben, und vom 1. Februar
1808 an jede Salz-Einbringung bei Konfiskations-Strafe verboten beibt, so
werden die Salz-Handels-Berechtigungen, welche bisher einige Städte und Aemter
ausgeübt haben, von selbst unwirksam, und haben anmit auch die Verpachtungen
eines solchen Salzhandels und Reluitions-Accords, wo dieselben etwa bestehen,
bis dahin aufzuhören.
Wonach allem bie Königl. Beamten ihres Orts sich zu achten und das
Nöthige einzuleiten haben.
Stuttgart, den 14. Dezember 1807.
Durch die am 14. Dezember 1807 erfolgte Errichtung des staatlichen Salz
handelsmonopols wurde die Württembergische Regierung vor eine nicht unbe
deutende organisatorische Ausgabe gestellt, deren Lösung mit mannigfachen Schwie
rigkeiten verknüpft war. Galt es doch, das ganze Land planmäßig mit einem
Netz von Salzverkaufsniederlagen zu überziehen, die in ausreichender Weise dem
wirtschaftlichen Bedürfnis der Bevölkerung in der Salzdeckung zu entsprechen
hatten. Steht dem Staat kraft seiner Souveränität unzweifelhaft das Recht
zur Errichtung von Monopolen zu, so folgt auch anderseits hieraus die Pflicht,
verwaltungstechnisch Organisationen zu schaffen, welche die Bedarfsdeckung der
Bevölkerung ungehindert und mit Leichtigkeit sicher stellen. Die Württembergische
Regierung wählte für die verwaltungstechnische Durchführung des staatlichen
Salzhandelsmonopols das „Faktoreisystem", nach welchem in den Städten
ein Händler als „Königl. Salzfaktor" bestellt wurde. Jede „Königl. Salz-
faktorie" erhielt eine bestimmte Anzahl ihr benachbarter Orte zugeteilt, die mit
Salz zu versorgen waren. In dem Orte selbst lag der Salzvertrieb in den
Händen eines „Salzverschleißers", der ebenso wie der Salzfaktor in der Ab
wicklung der Geschäfte durch eine Dienstinstruktion gebunden war. Diese vom
10. Februar 1808 dadierte,, Instruktion für die Königl. Salzfaktors" sei hier in
ihrem wesentlichen Inhalt wiedergegeben, da sie viel Beachtenswertes für die
geschichtliche Entwicklung des Salzwesens in Württemberg enthält '). Nach dieser
Dienstinstruktion hatte der Königl. Salzfaktor das Salz aus dem ihm näher be
zeichneten staatlichen Salzlager zu beziehen. Die Anlieferung hatte in numme-