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rierten Fässern mit darauf vermerktem Bruttogewicht zu erfolgen. Jede Sendung
mußte von einem Frachtbrief in zweifacher Ausfertigung begleitet sein. Das
Duplikat wurde dann von der Eintrittszollstation zurückbehalten. Es war Sache
des Salzfaktors, sich von der Richtigkeit der Sendung hinsichtlich des Gewichts
genau zu überzeugen. Stellte der Salzfaktor einen erheblichen Gewichtsverlust
fest, so war der Fuhrmann zu einem Schadenersatz von 4 kr. pro Pfund ver
pflichtet. Die Haftung des Fuhrmanns erstreckte sich auch ans die Fässer, deren
Reparatur als Folge unsachgemäßer Behandlung auf seine Kosten auszuführen
war. Entstand der Verdacht, daß ein Faß unterwegs widerrechtlich geöffnet
worden war, so war der Vorfall zum Gegenstand einer gerichtlichen Untersuchung
zu machen. Nach der Instruktion hatte der Salzfaktor dem Fuhrmann bei ord
nungsgemäßer Ablieferung die Frackitkosten sogleich zu bezahlen, wenn nicht ver
tragliche Abmachungen eine andere Regelung vorsahen. Ueber den Salzempfang
hatte der Faktor Eintragungen betreffs Gewicht und Faßnummer in ein Journal
zu machen, das acht Tage nach Ablauf eines jeden Monats abzuschließen war.
Der Königl. Salzfaktor besorgte nun den weiteren Salzverkauf an andere Fak-
torien, an „aufgestellte Salzauswäger" und Privatleute innerhalb des ihm zu
gewiesenen Bezirks. Der weitere Versand vom Salzfaktor war in einem be
sonderen Speditionsjournal einzutragen, das am Ende eines jeden Monats ab
geschlossen wurde. Durch das Gesetz war es jedem untersagt, Salzhandel zu
treiben, wenn ihm dieser nicht von der Obrigkeit erlaubt und übertragen worden
war. Diese amtlich mit dem Salzverkauf betrauten Kleinhändler führten den
Namen „Salzverschleißer". Für den Geschäftsbetrieb dieser Salzverschleißer
waren gleichfalls gesetzliche Bestimmungen vorgesehen. Ueber das ihnen von
der Kvnigl. Salzfaktorie angelieferte Salz hatten die Salzverschleißer genau Buch
zu führen. Der Salzverschleißer war nach der Instruktion verpflichtet, für das
empfangene Salz innerhalb eines Monats Barzahlung zu leisten. Die Berech
nung vollzog sich auf folgender Grundlage. In der Rechnung der Königl.
Salzfaktorie wurde dem Salzverschleißer das Bruttogewicht angesetzt. Für die
Tara wurden 48 Pfund in Abzug gebracht, und das sich so ergebende Netto
gewicht des Salzes zu 3 5 /e kr. pro Pfund in Rechnung gestellt. Außerdem war
eine Vergütung für Fracht von der Königl. Faktorie bis zum Vcrschleißort von
10 kr. für das Faß und 1 Wegstunde vorgesehen. Anderseits war der Salz
verschleißer gesetzlich verpflichtet, das Pfund Salz zu 4 kr. abzugeben, damit
war dem Handelsgewinn eine ziemlich enge Grenze gezogen. Es war dem
Salzverschleißer untersagt, Salzhandel in einem anderen Orte als zu seinem
Bezirk gehörig zu treiben. Salz aus dem Ausland zu beziehen, war verboten;
anderseits blieb es den Einwohnern eines Ortes unbenommen, das Salz dort
zu kaufen, wo es ihnen beliebte. Es bestand daher für die Einwohner eines
Ortes kein Zwang, das Salz von dem ortsansässigen Salzverschleißer zu ent
nehmen. Es war weiter den Privaten gestattet, Salz unmittelbar von der
Königl. Salzfaktorie zu beziehen, wobei jedoch faßweiser Bezug erfolgen mußte
unter Voraussetzung des Eigenbedarfs. In einem solchen Fall hatte jedoch der
Käufer eine Art Kaufschein von der Königl. Salzfaktorie zu fordern, welcher
Schein gegebenenfalls als Ausweis bei deni Verdacht des Salzschmuggels zu
dienen hatte. Privaten, sowie Salzverschleißern, die einer Salzfaktorie nicht
zugeteilt waren, wurde übrigens die erwähnte Frachtvergütung nicht gewährt.
Ueber den Salzhandel mit den Salzverschleißern hatte die Königl. Salzfaktorie