Full text: Der Salzhandel, die Salinen und Salzbergwerke Württembergs im 19. Jahrhundert

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rierten Fässern mit darauf vermerktem Bruttogewicht zu erfolgen. Jede Sendung 
mußte von einem Frachtbrief in zweifacher Ausfertigung begleitet sein. Das 
Duplikat wurde dann von der Eintrittszollstation zurückbehalten. Es war Sache 
des Salzfaktors, sich von der Richtigkeit der Sendung hinsichtlich des Gewichts 
genau zu überzeugen. Stellte der Salzfaktor einen erheblichen Gewichtsverlust 
fest, so war der Fuhrmann zu einem Schadenersatz von 4 kr. pro Pfund ver 
pflichtet. Die Haftung des Fuhrmanns erstreckte sich auch ans die Fässer, deren 
Reparatur als Folge unsachgemäßer Behandlung auf seine Kosten auszuführen 
war. Entstand der Verdacht, daß ein Faß unterwegs widerrechtlich geöffnet 
worden war, so war der Vorfall zum Gegenstand einer gerichtlichen Untersuchung 
zu machen. Nach der Instruktion hatte der Salzfaktor dem Fuhrmann bei ord 
nungsgemäßer Ablieferung die Frackitkosten sogleich zu bezahlen, wenn nicht ver 
tragliche Abmachungen eine andere Regelung vorsahen. Ueber den Salzempfang 
hatte der Faktor Eintragungen betreffs Gewicht und Faßnummer in ein Journal 
zu machen, das acht Tage nach Ablauf eines jeden Monats abzuschließen war. 
Der Königl. Salzfaktor besorgte nun den weiteren Salzverkauf an andere Fak- 
torien, an „aufgestellte Salzauswäger" und Privatleute innerhalb des ihm zu 
gewiesenen Bezirks. Der weitere Versand vom Salzfaktor war in einem be 
sonderen Speditionsjournal einzutragen, das am Ende eines jeden Monats ab 
geschlossen wurde. Durch das Gesetz war es jedem untersagt, Salzhandel zu 
treiben, wenn ihm dieser nicht von der Obrigkeit erlaubt und übertragen worden 
war. Diese amtlich mit dem Salzverkauf betrauten Kleinhändler führten den 
Namen „Salzverschleißer". Für den Geschäftsbetrieb dieser Salzverschleißer 
waren gleichfalls gesetzliche Bestimmungen vorgesehen. Ueber das ihnen von 
der Kvnigl. Salzfaktorie angelieferte Salz hatten die Salzverschleißer genau Buch 
zu führen. Der Salzverschleißer war nach der Instruktion verpflichtet, für das 
empfangene Salz innerhalb eines Monats Barzahlung zu leisten. Die Berech 
nung vollzog sich auf folgender Grundlage. In der Rechnung der Königl. 
Salzfaktorie wurde dem Salzverschleißer das Bruttogewicht angesetzt. Für die 
Tara wurden 48 Pfund in Abzug gebracht, und das sich so ergebende Netto 
gewicht des Salzes zu 3 5 /e kr. pro Pfund in Rechnung gestellt. Außerdem war 
eine Vergütung für Fracht von der Königl. Faktorie bis zum Vcrschleißort von 
10 kr. für das Faß und 1 Wegstunde vorgesehen. Anderseits war der Salz 
verschleißer gesetzlich verpflichtet, das Pfund Salz zu 4 kr. abzugeben, damit 
war dem Handelsgewinn eine ziemlich enge Grenze gezogen. Es war dem 
Salzverschleißer untersagt, Salzhandel in einem anderen Orte als zu seinem 
Bezirk gehörig zu treiben. Salz aus dem Ausland zu beziehen, war verboten; 
anderseits blieb es den Einwohnern eines Ortes unbenommen, das Salz dort 
zu kaufen, wo es ihnen beliebte. Es bestand daher für die Einwohner eines 
Ortes kein Zwang, das Salz von dem ortsansässigen Salzverschleißer zu ent 
nehmen. Es war weiter den Privaten gestattet, Salz unmittelbar von der 
Königl. Salzfaktorie zu beziehen, wobei jedoch faßweiser Bezug erfolgen mußte 
unter Voraussetzung des Eigenbedarfs. In einem solchen Fall hatte jedoch der 
Käufer eine Art Kaufschein von der Königl. Salzfaktorie zu fordern, welcher 
Schein gegebenenfalls als Ausweis bei deni Verdacht des Salzschmuggels zu 
dienen hatte. Privaten, sowie Salzverschleißern, die einer Salzfaktorie nicht 
zugeteilt waren, wurde übrigens die erwähnte Frachtvergütung nicht gewährt. 
Ueber den Salzhandel mit den Salzverschleißern hatte die Königl. Salzfaktorie
	        
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