Full text: Der Salzhandel, die Salinen und Salzbergwerke Württembergs im 19. Jahrhundert

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ein besonderes „Verschleiß-Journal" zu führen, das am Monatsende abgeschlossen 
und dem „Königl. Salz-Comptoir" znr Prüfung eingesandt wurde. Gleichzeitig 
mit dem „Verschleiß-Journal" mar auch das „Empfangs-Journal" und „Speditions 
Journal" spätestens 8 Tage nach Mvnatsschluß zusammen mit der Geldrechnung 
an das „Königl. Salz-Comptoir" in Stuttgart einzusenden. 
Der zum „Königl. Salzfaktor" bestellte Salz-Großhändler hatte zur Sicher 
stellung des vom Staat gelieferten Salzes eine Kaution zu leisten, die beim Ge 
richt hinterlegt wurde; außerdem diente auch das gesamte Vermögen des Salz 
faktors znr Haftung. Ein interessantes Schlaglicht auf die Geldverhältnisse jener 
Zeit wirft die Bestimmung, daß der Salzfaktor alle eingehende „grobe Münze" 
nicht in Scheideinünze umsetzen durfte, diese vielmehr an das Königl. Salz- 
Comptoir abzuliefern hatte. Dagegen durften die Frachten in Scheidemünze 
entrichtet werden. Zuwiderhandlungen erfuhren die harte Strafe der Kassation. 
Nach der Vorschrift hatte der Salzfaktor für die erfolgten Verkäufe eine getrennte 
Kasse zu führen, deren Kontrolle jederzeit den amtlich bestellten Oberfaktoren 
frei stehen mußte. 
In welcher Form war nun die Gewinnbeteiligung des Salzfaktors am 
Salzverkauf geregelt? Für jedes verkaufte Faß Salz erhielt der Salzfaktor eine 
Provision von 22 kr.; außerdem für jedes zum Versand gebrachte Faß eine 
Speditionsgebühr von 4 kr. Hinzu trat ferner für jedes verkaufte Faß Salz 
eine Lagergebühr-Vergütung von 4 kr. und außerdem für Binder- und Wäger 
lohn nochmals 4 kr. Der Staat gewährte weiter Ersatz des ausgelegten Brief 
portos, das monatlich nachzuweisen war. Der zum Königl. Salzfaktor Bestellte 
wurde auf Grund der Instruktion der Königl. General-Salz-Administration von 
dem zuständigen Oberamt in „Königl. Pflichten" genommen, um so nachdrücklichst 
auf die tatkräftige Wahrnehmung der allerhöchsten und staatlichen Interessen 
hinzuweisen. 
Aus dem weiteren geschichtlichen Verlauf des Salzhandels und der Salz- 
Gesetzgebung in Württemberg ist dann das „Strafgesetz gegen die Salz-Ein- 
schwärzung" vom 4. Mai 1811 zu erwähnen *). Dieses Gesetz belegte den Salz 
schmuggel mit einer Geldstrafe von 1 fl. für jedes eingeschmuggelte Pfund Salz 
nebst Konfiskation der Ware. Kulturgeschichtlich interessant ist es hierbei, daß 
der den Schmuggel Anzeigende die Hälfte des verfallenen Strafgeldes zur Be 
lohnung erhielt. Es wurde den Königl. Oberbeamten besonders zur Pflicht ge 
macht, hinsichtlich des Salzschmuggels scharfe Obacht zu geben. Baden und Bayern 
niit ihren gutentwickelten Salinen boten für den Salzschmuggel einen günstigen 
Boden. Besonders die im Norden unmittelbar an der württembergischen Grenze 
gelegene hessische Saline Wimpsfeu, die dem Handelsgebiet von Heilbronn sehr 
nahe stand, ergab hiefür einen recht geeigneten Ausgangspunkt. Naturgemäß 
konnten für diesen unerlaubten Grenzhandelsverkehr mit Salz nur Salzhändler 
in Frage kommen, nicht die Saline selbst, die also ohne ihren Willen und nur 
mittelbar in diesen unerfreulichen Salzschmuggel hineingezogen wurde. 
Das eben erwähnte Strafgesetz vom 7. Mai 1811 gegen den Salzschmuggel 
wurde dann durch einen Erlaß des Königl. württ. Finanz-Ministeriums an den 
Königl. Bergrat vom 6. März 1832 dahin erweitert, daß auch denjenigen die 
Hälfte des Strafgeldes zu zahlen sei, welche eine unerlaubte Salzverbrei- 
1) Reyscher, Sammlung d. württ. Gesetze. Tübingen 1848, Band 16. II. Ab 
teilung, S. 162.
	        
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