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ein besonderes „Verschleiß-Journal" zu führen, das am Monatsende abgeschlossen
und dem „Königl. Salz-Comptoir" znr Prüfung eingesandt wurde. Gleichzeitig
mit dem „Verschleiß-Journal" mar auch das „Empfangs-Journal" und „Speditions
Journal" spätestens 8 Tage nach Mvnatsschluß zusammen mit der Geldrechnung
an das „Königl. Salz-Comptoir" in Stuttgart einzusenden.
Der zum „Königl. Salzfaktor" bestellte Salz-Großhändler hatte zur Sicher
stellung des vom Staat gelieferten Salzes eine Kaution zu leisten, die beim Ge
richt hinterlegt wurde; außerdem diente auch das gesamte Vermögen des Salz
faktors znr Haftung. Ein interessantes Schlaglicht auf die Geldverhältnisse jener
Zeit wirft die Bestimmung, daß der Salzfaktor alle eingehende „grobe Münze"
nicht in Scheideinünze umsetzen durfte, diese vielmehr an das Königl. Salz-
Comptoir abzuliefern hatte. Dagegen durften die Frachten in Scheidemünze
entrichtet werden. Zuwiderhandlungen erfuhren die harte Strafe der Kassation.
Nach der Vorschrift hatte der Salzfaktor für die erfolgten Verkäufe eine getrennte
Kasse zu führen, deren Kontrolle jederzeit den amtlich bestellten Oberfaktoren
frei stehen mußte.
In welcher Form war nun die Gewinnbeteiligung des Salzfaktors am
Salzverkauf geregelt? Für jedes verkaufte Faß Salz erhielt der Salzfaktor eine
Provision von 22 kr.; außerdem für jedes zum Versand gebrachte Faß eine
Speditionsgebühr von 4 kr. Hinzu trat ferner für jedes verkaufte Faß Salz
eine Lagergebühr-Vergütung von 4 kr. und außerdem für Binder- und Wäger
lohn nochmals 4 kr. Der Staat gewährte weiter Ersatz des ausgelegten Brief
portos, das monatlich nachzuweisen war. Der zum Königl. Salzfaktor Bestellte
wurde auf Grund der Instruktion der Königl. General-Salz-Administration von
dem zuständigen Oberamt in „Königl. Pflichten" genommen, um so nachdrücklichst
auf die tatkräftige Wahrnehmung der allerhöchsten und staatlichen Interessen
hinzuweisen.
Aus dem weiteren geschichtlichen Verlauf des Salzhandels und der Salz-
Gesetzgebung in Württemberg ist dann das „Strafgesetz gegen die Salz-Ein-
schwärzung" vom 4. Mai 1811 zu erwähnen *). Dieses Gesetz belegte den Salz
schmuggel mit einer Geldstrafe von 1 fl. für jedes eingeschmuggelte Pfund Salz
nebst Konfiskation der Ware. Kulturgeschichtlich interessant ist es hierbei, daß
der den Schmuggel Anzeigende die Hälfte des verfallenen Strafgeldes zur Be
lohnung erhielt. Es wurde den Königl. Oberbeamten besonders zur Pflicht ge
macht, hinsichtlich des Salzschmuggels scharfe Obacht zu geben. Baden und Bayern
niit ihren gutentwickelten Salinen boten für den Salzschmuggel einen günstigen
Boden. Besonders die im Norden unmittelbar an der württembergischen Grenze
gelegene hessische Saline Wimpsfeu, die dem Handelsgebiet von Heilbronn sehr
nahe stand, ergab hiefür einen recht geeigneten Ausgangspunkt. Naturgemäß
konnten für diesen unerlaubten Grenzhandelsverkehr mit Salz nur Salzhändler
in Frage kommen, nicht die Saline selbst, die also ohne ihren Willen und nur
mittelbar in diesen unerfreulichen Salzschmuggel hineingezogen wurde.
Das eben erwähnte Strafgesetz vom 7. Mai 1811 gegen den Salzschmuggel
wurde dann durch einen Erlaß des Königl. württ. Finanz-Ministeriums an den
Königl. Bergrat vom 6. März 1832 dahin erweitert, daß auch denjenigen die
Hälfte des Strafgeldes zu zahlen sei, welche eine unerlaubte Salzverbrei-
1) Reyscher, Sammlung d. württ. Gesetze. Tübingen 1848, Band 16. II. Ab
teilung, S. 162.