Full text : Der Salzhandel, die Salinen und Salzbergwerke Württembergs im 19. Jahrhundert

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ein  besonderes  „Verschleiß-Journal"  zu  führen,  das  am  Monatsende  abgeschlossen
und  dem  „Königl.  Salz-Comptoir"  znr  Prüfung  eingesandt  wurde.  Gleichzeitig
mit  dem  „Verschleiß-Journal"  mar  auch  das  „Empfangs-Journal"  und  „SpeditionsJournal" ­
  spätestens  8  Tage  nach  Mvnatsschluß  zusammen  mit  der  Geldrechnung
an  das  „Königl.  Salz-Comptoir"  in  Stuttgart  einzusenden.
Der  zum  „Königl.  Salzfaktor"  bestellte  Salz-Großhändler  hatte  zur  Sicherstellung ­
  des  vom  Staat  gelieferten  Salzes  eine  Kaution  zu  leisten,  die  beim  Gericht ­
  hinterlegt  wurde;  außerdem  diente  auch  das  gesamte  Vermögen  des  Salzfaktors ­
  znr  Haftung.  Ein  interessantes  Schlaglicht  auf  die  Geldverhältnisse  jener
Zeit  wirft  die  Bestimmung,  daß  der  Salzfaktor  alle  eingehende  „grobe  Münze"
nicht  in  Scheideinünze  umsetzen  durfte,  diese  vielmehr  an  das  Königl.  Salz-Comptoir
  abzuliefern  hatte.  Dagegen  durften  die  Frachten  in  Scheidemünze
entrichtet  werden.  Zuwiderhandlungen  erfuhren  die  harte  Strafe  der  Kassation.
Nach  der  Vorschrift  hatte  der  Salzfaktor  für  die  erfolgten  Verkäufe  eine  getrennte
Kasse  zu  führen,  deren  Kontrolle  jederzeit  den  amtlich  bestellten  Oberfaktoren
frei  stehen  mußte.
In  welcher  Form  war  nun  die  Gewinnbeteiligung  des  Salzfaktors  am
Salzverkauf  geregelt?  Für  jedes  verkaufte  Faß  Salz  erhielt  der  Salzfaktor  eine
Provision  von  22  kr.;  außerdem  für  jedes  zum  Versand  gebrachte  Faß  eine
Speditionsgebühr  von  4  kr.  Hinzu  trat  ferner  für  jedes  verkaufte  Faß  Salz
eine  Lagergebühr-Vergütung  von  4  kr.  und  außerdem  für  Binder-  und  Wägerlohn ­
  nochmals  4  kr.  Der  Staat  gewährte  weiter  Ersatz  des  ausgelegten  Briefportos, ­
  das  monatlich  nachzuweisen  war.  Der  zum  Königl.  Salzfaktor  Bestellte
wurde  auf  Grund  der  Instruktion  der  Königl.  General-Salz-Administration  von
dem  zuständigen  Oberamt  in  „Königl.  Pflichten"  genommen,  um  so  nachdrücklichst
auf  die  tatkräftige  Wahrnehmung  der  allerhöchsten  und  staatlichen  Interessen
hinzuweisen.
Aus  dem  weiteren  geschichtlichen  Verlauf  des  Salzhandels  und  der  Salz-Gesetzgebung
  in  Württemberg  ist  dann  das  „Strafgesetz  gegen  die  Salz-Einschwärzung"
  vom  4.  Mai  1811  zu  erwähnen  *).  Dieses  Gesetz  belegte  den  Salzschmuggel ­
  mit  einer  Geldstrafe  von  1  fl.  für  jedes  eingeschmuggelte  Pfund  Salz
nebst  Konfiskation  der  Ware.  Kulturgeschichtlich  interessant  ist  es  hierbei,  daß
der  den  Schmuggel  Anzeigende  die  Hälfte  des  verfallenen  Strafgeldes  zur  Belohnung ­
  erhielt.  Es  wurde  den  Königl.  Oberbeamten  besonders  zur  Pflicht  gemacht, ­
  hinsichtlich  des  Salzschmuggels  scharfe  Obacht  zu  geben.  Baden  und  Bayern
niit  ihren  gutentwickelten  Salinen  boten  für  den  Salzschmuggel  einen  günstigen
Boden.  Besonders  die  im  Norden  unmittelbar  an  der  württembergischen  Grenze
gelegene  hessische  Saline  Wimpsfeu,  die  dem  Handelsgebiet  von  Heilbronn  sehr
nahe  stand,  ergab  hiefür  einen  recht  geeigneten  Ausgangspunkt.  Naturgemäß
konnten  für  diesen  unerlaubten  Grenzhandelsverkehr  mit  Salz  nur  Salzhändler
in  Frage  kommen,  nicht  die  Saline  selbst,  die  also  ohne  ihren  Willen  und  nur
mittelbar  in  diesen  unerfreulichen  Salzschmuggel  hineingezogen  wurde.
Das  eben  erwähnte  Strafgesetz  vom  7.  Mai  1811  gegen  den  Salzschmuggel
wurde  dann  durch  einen  Erlaß  des  Königl.  württ.  Finanz-Ministeriums  an  den
Königl.  Bergrat  vom  6.  März  1832  dahin  erweitert,  daß  auch  denjenigen  die
Hälfte  des  Strafgeldes  zu  zahlen  sei,  welche  eine  unerlaubte  Salzverbrei-1)
  Reyscher,  Sammlung  d.  württ.  Gesetze.  Tübingen  1848,  Band  16.  II.  Abteilung, ­
  S.  162.
            
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