Full text: Der Salzhandel, die Salinen und Salzbergwerke Württembergs im 19. Jahrhundert

aufnähme auf der Saline zu erfolgen, welche Aufnahme mit den Unterschriften 
des Salinenverwalters und -Kassierers ebenfalls dem Kgl. Bergrat zur Prüfung 
zu unterbreiten war*). 
Recht interessant ist, daß dem Salinenverwalter auf der Saline einschließ 
lich aller zugehörigen Gebäude und Plätze eine Straf- und Polizeigewalt ein 
geräumt wurde. Diese Strafgewalt zeigte folgenden rechtlichen Umfang. Der 
Salinenverwalter konnte erkennen: 
1. bei Laboranten 
a) auf Gefängnisstrafen bis zur Dauer von 48 Stunden. 
b) auf Geldbußen, welche jedoch nur ausnahmsweise zu erkennen sind, 
bis auf den Betrag von 4 Reichstalern. 
c) auf Suspension von der Arbeit bis auf die Dauer von vier Wochen. 
d) auf Entlassung, jedoch nur in Beziehung aus diejenigen Untergebenen, 
welche von dem Salinenverwalter angestellt worden sind. 
2. bei Offizianten nur auf die unter 1b genannte Geldstrafe. 
Sofern es sich uni Verfehlungen handelte, welche ein höheres Strafmaß 
als die hier gegebenen Normen bedingten, so war die Verfehlung dem Kgl. 
Bergrat zur weiteren Entscheidung zu unterbreiten. Im übrigen wurde die 
Strafgewalt des Salinenverwalters nur auf die mit dem Dienstverhältnis im 
Zusammenhang stehenden Verfehlungen wirksam. 
Bezüglich des Salzhandels wurde dem Salinenverwalter nahegelegt, sich 
vornehmlich über die wirtschaftliche Entwicklung und Lage desselben im Ausland 
eingehende Kenntnis zu verschaffen, um so nach Möglichkeit den Kgl. Salinen 
neue Absatzgebiete erschließen zu können. Gegebenenfalls waren in dieser Hin 
sicht unverzüglich geeignete Anträge an den Kgl. Bergrat zu stellen. Die Preis 
bestimmung sämtlicher Salinenerzeugnisse ging ausschließlich von dem Kgl. Bergrat 
aus. Die Berechtigung, ein Anstellungsverhältnis mit Personen, selbst für unter 
geordnete Dienststellen, zu begründen, stand dem Salinenverwalter nicht zu. 
Diese Materie war von dem Kgl. Finanz-Ministerium durch einen Erlaß vom 
9. März 1835 wie folgt geregelt 1 2 ). Die Anstellung von Salzsiedern, Pfannen 
schmieden, Untersteigern und sonstigen Arbeitern blieb dem Kgl. Bergrat vor 
behalten. Angestellte höheren Dienstgrades, wie Material- und Magazininspek 
toren, Buchhalter, Salzschreiber, Obersteiger usw., waren vorher dem Kgl. 
Finanz-Ministerium in Vorschlag zu bringen. Die Zuständigkeit des Kgl. Berg 
rats für die Begründung eines Dienstverhältnisses war ini Prinzip dann ge 
geben, wenn es sich um Personen handelte, die ihrem Arbeitscharakter nach im 
Wochenlohu zu beschäftigen waren. In allen anderen Fällen war die Zuständig- 
des Kgl. Finanzministerinms gegeben. 
An dieser Stelle sind auch die Salzdeputate zu erwähnen, welche den Offi 
zianten und Arbeitern auf den Kgl. Salinen gewährt wurden. Ein Erlaß des 
Kgl. Finanzministerinms vom 24. Januar 1844 au den Bergrat stellte für die 
Gewährung der Salzdeputate bestimmte Grenzen auf 3 ). Veranlassung zu diesem 
Erlaß scheinen gewisse Unregelmäßigkeiten gegeben zu haben, da einzelne Ange 
1) Reyscher, Sammlung der württ. Gesetze, 1848. Tübingen. Band 16, II. Ab 
teilung, Seite 654-684. 
2) Reyscher, Sammlung b. württ. Gesetze. Tübingen 1848. Band 16, II. Ab 
teilung, S. 747. ‘ „„ 
■ 3) Reyscher, Sammlung d. württ. Gesetze. Tübingen 1848. Bayd 16, II. Ab 
teilung, Seite 1015.
	        
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