Full text : Der Salzhandel, die Salinen und Salzbergwerke Württembergs im 19. Jahrhundert

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in  mehrfacher  Hinsicht  vorbildlich;  insbesondere  die  später  von  Offenau  vorgenommenen ­
  Bohrarbeiten  brachten  manche  technische  Neuerung.
Der  durch  den  Orkan  im  Oktober  1806  verursachte  erhebliche  Schaden
gab  Veranlassung,  daß  die  Gesellschaft  ihrer  pünktlichen  Pachtzahlung  nicht  nachkommen ­
  konnte,  da  der  Wiederaufbau  des  zerstörten  Werkes  alle  verfügbaren
Mittel  in  Anspruch  genommen  hatte.  Diese  Tatsache  veranlaßte  die  württ.
Regierung,  im  Jahre  1811  im  Wege  des  Prozesses  die  Aufhebung  des  ohnehin
dem  staatlichen  Salzmonopol  im  Wege  stehenden  Pachtvertrages  zu  erzwingen.
In  diesem  äußerst  langwierigen  Prozeß  behauptete  das  Kgl.  Finanz-Departement:
„daß,  da  der  freie  Salzverkauf  seit  1807  gesetzlich  aufgehoben  sey,  die  Salz-„administration
  denselben  der  Pachtgesellschaft  nicht  habe  auf  eine  gültige  Weise
„zusagen  können,  indem  eine  untergeordnete  Verwaltungsstelle  nicht  befugt  sey,
„Ausnahmen  vom  Gesetze  zuzugestehen."
Der  Rechtsstreit  gelangte  jedoch  nicht  vor  die  ordentlichen  Gerichte,  vielmehr ­
  bestimmte  eine  Königliche  Entschließung  vom  6.  August  1819,  daß  der
Pachtgesellschaft  nach  den  Bestimmungen  des  Pachtvertrages  der  freie  Salzverkauf ­
  zu  gestatten  sei.
Die  Gesellschaft  stützte  sich  bei  ihrem  geltend  gemachten  Rechte  des  freien
Salzverkaufs  vornehmlich  auf  den  §  26  des  Pachtvertrages,  welcher  der  Gesellschaft ­
  unter  anderem  gestattete:
„Den  freien  Salzverschluß  und  jegliches  auf  dem  Werke  fabriziert  werdende
„Produkt  in  den  hoch-  und  deutschmeisterischen  Ordenslanden  und  deren  Gebiet
„ohne  alle  Abgaben  frei,  und  daß  dasselbe  zum  Abbruch  der  Handelsleute  nicht
„unter  einem  Viertelzentner  abgegeben  werde;  auch  ist  der  Compagnie  gestattet,
„ans  ihre  eigene  Kosten  eigene  Salzniederlagen  und  Salzstadel  zu  errichten,  ohne
„daß  doch  auch  in  diesem  Falle  die  Untertanen  für  verbunden  angesehen  werden
„dürfen,  ihr  desfallsiges  Bedürfnis  bei  Niemand  anderm  als  der  Compagnie  zu
„erkaufen."
Angesichts  dieses  Wortlauts  des  Pachtvertrages  war  es  gar  kein  Zweifel,
daß  der  Gesellschaft  vom  rechtlichen  Standpunkt  der  freie  Salzhandel  gestattet
werden  mußte,  so  sehr  dies  auch  mit  dem  Charakter  eines  staatlichen  Salzmonopols ­
  im  Widerspruch  stand.
Die  in  dem  Prozeß  von  der  Gesellschaft  mit  Erfolg  geltend  gemachten
Gegengründe  basierten  vornehmlich  darauf,  daß  der  Staat  die  im  Pachtbrief
vorgesehene  Kostendeckung  von  einem  Drittel  des  Bauaufwandes  beim  Wiederaufbau ­
  nicht  geleistet  hatte,  ferner  war  auch  die  vertragliche  Freiheit  betreffs
Zollabgaben  usw.  beim  Salzverkauf  wiederholt  verletzt  worden.  Immerhin  brachte
der  Prozeß  in  mancher  Hinsicht  eine  Klärung  der  Rechtslage.  So  wurde  der
Gesellschaft  die  Pachtdauer  bis  zum  Jahre  1848  bestätigt  und  zwar  unter  der
Voraussetzung  einer  Mindestjahresproduktion  von  10  000  Zentnern  Salz  und
pünktlicher  Pachtzahlung.  Betrieb  und  Verwaltung  der  Saline  konnte  nacb
freiem  Ermessen  der  Gesellschaft  erfolgen.  Nach  Beendigung  der  Pacht  hatte
der  Staat  Ersatz  für  alle  von  der  Gesellschaft  getroffenen  Meliorationen  zu
leisten,  jedoch  unter  Abzug  von  30  000  fl.,  welche  die  Gesellschaft  in  den  ersten
drei  Pachtjahren  für  bauliche  Zwecke  ohne  vertragliche  Ersatzpflicht  aufzuwenden
gehabt  hatte.  Die  staatliche  Ersatzpflicht  trat  jedoch  nur  für  Meliorationen  ein,
die  sich  beim  Pachtablauf  vorfanden.
Anstelle  des  ehemaligen  deutschen  Ordensgebietes  wurden  der  Gesellschaft
            
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